Gewerbeummeldung - Erweiterung der Tätigkeit zum Immobilienmakler |
Anni
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Gewerbeummeldung - Erweiterung der Tätigkeit zum Immobilienmakler |
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und noch eine Frage:
Herr X hat eine Gewerbeummeldung wegen Erweiterung der Betriebstätigkeit zum Immobilienmakler nach § 34c GewO vorgenommen.
Muss mir in diesem Fall, bei Gewerbean/ummeldung die Erlaubnis nach § 34c GewO vorgelegt werden? Oder ist das mehr eine Kann-Geschichte?
Diese Erlaubnis wurde 1995 vom Kreis X ausgestellt. Also die Akten zur Gemeinde X gingen ist genaue diese Akte verschwunden. Herr X hat seine Akten leider auch nicht mehr vollständig und daher auch keine Erlaubnis mehr. Mir liegt lediglich eine Art Quittung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr für diese Erlaubnis. Ebenso hat er in der Gemeinde X bereits ein Gewerbe als Immobilienmakler nach § 34c GewO angemeldet. Diese haben die Erlaubnis einfach im Gewerbeprogramm eingegeben. Dabei hat diese dort nie vorgelegen.
Nach meiner Auffassung müsste er eine neue Beantragen, damit er mir diese bei der Gewerbeaum bzw. anmeldung vorlegen kann. Nur ist dies tatsächlich der Fall?
Vielleicht kennt sich von euch jemand damit aus.
vielen Dank im vorraus.
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1
09.02.2010 13:26 |
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Solon
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Anja Gäbel
Doppel-As
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RE: Gewerbeummeldung - Erweiterung der Tätigkeit zum Immobilienmakler |
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M. E. muss der Gewerbetreibende "beweisen", dass er im Besitz der Erlaubnis ist. Er soll sich eine Zweitschrift der Erlaubnis besorgen, wie das der Kreis X ohne Akte machen will, kann Ihnen ja egal sein. Eine Einzahlungsquittung belegt nur die Zahlung irgendeiner Verwaltungsgebühr.
Ohne Erlaubnis keine Ausübung des Gewerbes gfs. muss er die Erlaubnis neu beantragen.
Bei einem ähnlich gelagerten Fall bei uns, habe ich den Gewerbetreibenden auch zur Beantragung einer neuen Erlaubnis aufgefordert. Und schwuppsdiwupps ... man soll es kaum glauben, tauchte bei dem Gewerbetreibenden auf einmal die "Alt-Erlaubnis" in den Unterlagen wieder auf.
Vielleicht geht Ihnen das ja genauso!!
__________________ Das Rheinland grüßt!!
Anja Gäbel
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2
09.02.2010 14:25 |
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Solon
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ve-ru
Routinier
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RE: Gewerbeummeldung - Erweiterung der Tätigkeit zum Immobilienmakler |
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Hallo aus Thüringen,
meines Wissens nach muss die Behörde die Erlaubnisse dauerhaft, mindestens jedoch noch 10 Jahre nach dem Erlöschen aufheben.
Also Anschreiben an die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat (haben soll) und um Übersendung der Kopie (Amtshilfe) bitten. Ansonsten neue Erlaubnis.
Irgend ein Papier muss her. Wer soll denn sonste den Umfang der erteilten Erlaubnis und ggf. die Berichtspflichten prüfen.
Es soll übrigens immer noch Leute geben, die Ihre Gewerbbescheinigung oder Erlaubnisse beim Steuerberater wiederfinden. Bei uns sind das 90 % derer, die bei uns eine Zweitschrift haben möchten
__________________
Kirsten Venz
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3
09.02.2010 14:26 |
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Pieck, OA Düren
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Hallo,
trotzdem muss ich gemäß § 15 GewO innerhalb von 3 Tagen den Empfang der Anzeige bestätigen. Die Zurückweisung der Anzeige und Verweigerung der Empfangsbescheinigung sind unzulässig, wenn der Anzeigende die vorgeschriebene Zulassung (z. B. § 34 c GewO) nicht besitzt.
Wenn der Gewerbetreibende also darauf besteht, muss ich es an- bzw. ummeiden und kann die Ausübung nur im Nachhinein verhindern.
Ein persönliches Gespräch wirkt aber meistens Wunder und hat noch nie geschadet !
mfg
Thomas Pieck
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09.02.2010 14:55 |
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Anni
Routinier
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Puh mein Fall geht leider weiter.
Es kann keine Zweitschrift besorgt werden, da keine Erlaubnis mehr vorliegt. Egal welche der dazugehörigen Behörden ich da frage.
Nun ist aber die Gewerbeanmeldung immer noch vorhanden. Es liegt mir aber keine Erlaubnis vor.
Muss er die Gewerbetätigkeit wieder abmelden? - Es sei denn, er beantragt nun endlich eine neue Erlaubnis. Aber das ist ihm zu teuer!
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5
26.03.2010 09:00 |
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Anni
Routinier
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Hm...wir haben uns schon mehrmals mit den Herren unterhalten und auch mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass diese Erlaubnis zwingend erforderlich ist.
Nicht passiert, außer das er sich weigert, weil eine neue Erlaubnis kostspielig ist.
Er hat ja nicht mal seinen Wohnsitz bei uns.
Also wäre jetzt eine Untersagungsverfügung bzw. Ordnungsverfügung angebracht?
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26.03.2010 09:28 |
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Robert
Routinier
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RE: Gewerbeummeldung - Erweiterung der Tätigkeit zum Immobilienmakler |
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Würde mich dann mal schnell mit der Behörde seines Wohnortes kurz schließen, denn diese hat darüber zu entscheiden, ob er diese Tätigkeit überhaupt noch "ohne Erlaubnis" ausüben darf.
Würde ihn vor Erlass einen belastenden VA's erst einmal anhören und auf die Konsequenzen hinweisen. Fruchtet dies alles nicht, müsste eine Untersagungsverfügung erlassen werden.
Warte am Besten auf die Reaktion des OA seines Wohnortes!
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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8
26.03.2010 09:35 |
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Anni
Routinier
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da er aber bei uns das Gewerbe ausübt, sind wir doch für die Entscheidung zuständig, ob er dieses Gewerbe "ohne Erlaubnis" ausführen darf.
Hm...und sowas an einem Montag Morgen. +nerv+^^
Naja ich werde dann jetzt eine Anhörung fertig machen.
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12.04.2010 09:21 |
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen ins Forum,
in Niedersachsen sind die Landkreise für die Maklererlaubnisse zuständig. Die müßten dann auch die Maklertätigkeit ohne Erlaubnis ahnden und ggf. die weitere Ausübung unterbinden.
Runge
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12.04.2010 09:42 |
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Anni
Routinier
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Das ist in Schleswig-Holstein "leider" anders.
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12.04.2010 09:46 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
zuerst einmal gibt es Nds. u.a. auch selbständigen Städte, die Maklererlaubnisse erteilen.
Zum Zweiten halte auch ich die Vorlage der Erlaubnis für zwingend, da ja durchaus der Fall gegeben sein könnte, dass dem Betreffenden seine Erlaubnis widerrufen wurde und eben dieser Widerruf nicht dem GewZR mitgeteilt wurde.
Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass die Unterlagen über ausgestellte Maklererlaubnisse bei der Ausstellungsbehörde nicht mehr verfügbar sein sollten.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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12.04.2010 11:53 |
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