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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO? 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Fragezeichen Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo liebe Kollegen,

mit der bevorstehenden Änderung des Gaststättengesetzes dürften Gaststättenbetriebe, die dem § 1 Abs. 2 GastG unterfallen wieder einmal mehr in den Blickpunkt der Behörde rücken.

Interessant sind hierbei insbesondere solche Betriebe, die ausschließlich zubereitete Speisen und/oder alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Genau diese Betriebe sind nämlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GastG nicht mehr erlaubnisbedürftig.

Zu klären ist nun die Frage, in welcher Form die Gewerbebehörde – straßenrechtliche Erlaubnispflichten (Sondernutzung) außer acht lassend – zukünftig Kenntnis von der Existenz solcher Betriebe erlangt bzw. ob und wie diese gewerberechtlich „erfasst“ werden können. Kopfkratz

Da für die Betriebe der vorgenannten Art ein Erlaubnisverfahren nicht mehr erforderlich ist, kommt meines Erachtens hier nur noch eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO in Betracht. Genau hier liegt aber das Problem, denn die Anwendbarkeit des § 14 GewO ist – zumindest in der einschlägigen Kommentierung des GastG – strittig.

Michel/Kienzle/Pauly führen in „Das Gaststättengesetz“, 14. Auflage, § 13 RdNr. 2 aus: „Die Anwendung der Vorschriften des Tit. II der GewO und namentlich des § 14 GewO setzt voraus, dass eine Tätigkeit als stehendes Gewerbe ausgeübt wird. Das nach § 1 Abs. 2 betriebene Gewerbe ist aber Reisegewerbe. Es handelt sich um eine Sonderform des Reisegewerbes, auf das die Vorschriften des Tit. III der GewO keine Anwendung finden. Daher liegt kein stehendes Gewerbe vor, und es fehlt an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tit. II der GewO. Die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 nicht zu erstatten.“

Weiter heißt es jedoch unter derselben Fundstelle:
„Der hier vertretenen Auffassung lässt sich entgegenhalten, dass die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Tätigkeiten im Bereich des GastG wie Tätigkeiten im stehenden Gewerbe behandelt werden und dass es deshalb einer vernünftigen, an der Sache orientierten Auslegung entspricht, im Bereich der durch das GastG vorgeschriebenen ergänzenden Anwendung der GewO ebenfalls die Regeln über den stehenden Gewerbebetrieb anzuwenden. Dieser Hinweis ist jedoch nicht zwingend; namentlich lässt sich damit die Erforderlichkeit einer Anzeige nach § 14 GewO nicht begründen. Der Zweck des § 14, die Behörde von dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit in Kenntnis zu setzen, wird in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch die Einholung der Gestattung nach § 12 erreicht; ein im Rahmen dieses Zwecks relevantes Auseinanderfallen von Erteilung der Gestattung und Beginn des Betriebs kommt anders als in den Fällen der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in der Praxis kaum vor.“

Diese Ausgangslage wird sich jedoch nach dem Inkrafttreten der Änderungen im GastG grundlegend ändern, denn eine Vielzahl der in Frage kommenden Betriebe wird – ausgehend vom mangelnden Angebot an alkoholischen Getränken – nunmehr erlaubnisfrei gestellt und bedarf somit keiner Gestattung mehr. Die Behörde erhält also – verneint man die Notwendigkeit der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO - höchstens noch über eine etwaige Sondernutzungserlaubnis Kenntnis vom Beginn der gewerblichen Tätigkeit. Hier spielen jedoch bereits wieder Probleme der „hausinternen Datenübermittlung“ eine Rolle, denn meist erfolgt die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in anderen Fachbereichen als der für das Gewerberecht zuständigen. geschockt

Pöltl vertritt in „Gaststättenrecht, Kommentar zum Gaststättengesetz", 5. Auflage, § 1 RdNr. 56 folgende Auffassung:
„Auf die im Reisegewerbe betriebenen Gaststättenbetriebe nach Abs. 2 finden gem. § 31 GastG die Vorschriften des Titels II der Gewerbeordnung über das stehende Gewerbe entsprechende Anwendung…“

Er bezieht sich hierbei unter anderem auf die Entscheidung des VGH BW vom 30.8.1994, VBlBW 1995, 104 BWVP 1995, 89 sowie die Ausführungen von Aßfalg in Aßfalg/Lehle/Schwab § 1 GastG RdNr. 2), verweist jedoch auch auf die entgegenstehende Auffassung von Michel/Kienzle.

Interessant sind hierbei auch die Ausführungen von Pöltl (a.a.O.) in § 13 RdNr. 5.Lesen

Ich bin der Meinung, dass in Anbetracht der neuen Gesetzeslage der Auffassung von Pöltl bzw. Aßfalg zu folgen ist und für die § 1 Abs. 2 GastG unterfallenden Betriebe somit eine Gewerbeanzeige nach § 14 vorgenommen werden sollte, da

1. der Gesamtcharakter der gewerblichen Betätigung eher dem eines stehenden Gewerbes entspricht,

2. die Behörde sonst keine (oder nur auf Umwegen) Kenntnis vom Beginn der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit erhalten würde,

3. nur durch eine Anzeige gewährleistet ist, dass Überwachungsmaßnahmen, die in Bezug auf die besonderen Eigenarten eines Gaststättengewerbes notwendig sind, rechtzeitig durchgeführt werden können
und

4. Institutionen, wie IHK, Finanzamt… sonst keine Kenntnis mehr von der Tätigkeit erhalten.

Mich würde interessieren, wie Sie liebe Kollegen das Problem in Ihrer Verwaltung zukünftig angehen wollen.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
1 09.06.2005 20:57 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hei aus Hamm,

ich denke, dass der Verweis auf § 14 GewO in solchen Fällen den Regelungen des § 1 Abs. 2 GastG widerspricht.

Bislang haben wir ja Gestattungen nach § 12 GastG erteilt, zukünftig muss das ja nur noch für Alkoholstände geschehen.

Eine Anzeige nach § 14 GewO halte ich für unzweckmäßig, da sich die Orte der Gewerbeausübung ja ändern. Das Ergebnis dürfte dann genauso wie bei den Automatenaufstellern (Zigaretten etc.) aussehen.
Die Anmeldung als unselbstständige Zweigstelle ist vorgeschrieben, keiner macht es - zumindest bei uns.

Ich weiß noch nicht, wie wir es händeln.

Mal schaun, was es gibt.

Alles immer schön sportlich sehen.

Viele Grüße

Jörg

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Jörg Wiesemeier
2 10.06.2005 11:10 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Frank Heinzen   Zeige Frank Heinzen auf Karte Frank Heinzen ist männlich
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

bezüglich der Thematik der Gewerbemeldungen würden mich Eure Erfahrungen interessieren.

Z. B. meldet mir ein Sportverein, dass im Foyer einer Sporthalle alkoholfreie Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden sollen. Dieses geschieht in der Spielsaison vom 22.10 - 02.04. an 28 Veranstaltungstagen, vermutlich jährlich wiederkehrend. Zu den Turnierterminen bieten die jeweiligen betroffenen Heimmannschaften des Vereins den Spielern und mitgereisten Eltern der Gastmannschaften selbst zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke zu geringen Preisen an.

Erlaubnisfrei nach GastG - OK, aber wie wird in ähnlichen Fällen die Gewerbeanzeige beurteilt? Scheitert diese möglicherweise an der Intensität? verwirrt

Bin schon gespannt

Freundliche Grüße

Frank Heinzen
3 26.07.2005 15:18 Frank Heinzen ist offline E-Mail an Frank Heinzen senden Homepage von Frank Heinzen Beiträge von Frank Heinzen suchen
Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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polnischer Imbiss auf Privatgrundstück

Hallo vom Rande Berlin´s!

Nachdem ich mich durch sämtliche Foren-Themen gelesen habe, möchte ich doch noch mal die Meinung anderer Gewerbeämter "lesen":
Da möchte ein polnischer Staatsbürger auf´m Aldi-Parkplatz ´ne Imbissbude aufstellen. Der Hauptsitz wird in Polen sein. SONU ist nicht, da Privatgrundstück. Imbisse mit festem Standort wurden in der Vergangeheit mit einer Gewerbeanmeldung registriert. Die Hygiene und das AAS wurden auch darüber informiert. Gesundheitspass habe ich auch eingesehn. und wat nu? Ich denke, dass ich genauso verfahren sollte. Aber was ist, wenn er den Wagen jeden Tag oder zum Ende der Woche wieder gen Osten mitnimmt?? dann handelt es sich um keine feste Betriebsstätte mehr. RG "Imbiss mit Verzehr im Weitergehen" ist vielleicht noch möglich. Oder Gast. im RG? Ich bin durch das viele "umherlesen" total unsicher....
4 28.07.2005 12:03 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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erlaubnisfreie Gaststätten und Reisegewerbe

Hallo aus Meppen

Zu diesem Thema hat die Kollegin heute mal beim Ministerium in Hannover angerufen. Dass also ein Imbisswagen ohne Ausschank alkoholischer Getränke keine Gaststättenerlaubnis und auch keine Reisegewerbekarte (im Gegensatz zum lieben Lakritzverkäufer) benötigt und eine Anmeldung nach § 14 GewO eigentlich auch nicht wirklich gefordert werden kann (ist ja kein stehendes Gewerbe), war dort noch gar nicht so recht aufgefallen. Von dort kann uns momentan auch nicht geholfen werden.
Die Kollegin wird nun (auf Wunsch des Ministeriums) dort eine schriftliche Anfrage halten, über etwaige Antworten werden wir euch hier auf dem Laufenden halten.

Bis dahin schönen Feierabend und munter bleiben,
Hubert Steinmetz 8)

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 10.08.2005 08:12.

5 09.08.2005 16:16 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo,
wie mein Kollege H. Steinmetz bereits mitgeteilt hat, habe ich am 09.08.2005 diesbezüglich eine Anfrage ans Ministerium gehalten. Mein Beispielsfall war ein mobiler Imbissstandbetreiber, der nur alkoholfreie Getränke abgibt. Herr Ernst hat mir nunmehr geantwortet, dass bei wortgenauer Subsumtion derzeit eine Anzeigepflicht nicht zwingend hergeleitet werden kann, dass er aber eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO im Interesse aller Betroffenen für akzeptabel hält und dies als praxisorientiertes Vorgehen empfindet. Er wird diesen Umstand in die ausstehenden Beratungen für die vorgesehene Novelle zum Gaststättenrecht einbringen.
Bezüglich meiner Anfrage, was zu unternehmen ist, wenn "mein" mobiler Imbissstandbetreiber unzuverlässig ist, räumt Herr Ernst ein, dass hier tatsächlich eine Regelungslücke entstanden ist. Weder eine Schließung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 GastG noch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind möglich. In diesen Fällen verweist Herr Ernst auf die Möglichkeit, gem. § 5 Abs. 2 GastG Anordnungen zum ordnungsgemäßen Betrieb gegenüber dem Gewerbetreibenden zu verfügen oder auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts zu gewährleisten, dass ein Betrieb in der Weise geführt wird, dass von ihm keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Auch diesen Fall wird Herr Ernst in den noch im September bevorstehenden Beratungen zur weiteren Novelle des Gaststättenrechts ansprechen und um Abhilfe bemüht sein, weil, so räumt er ein, es zumindest bezweifelt werden kann, dass es gewollt war, gegenüber der geschilderten Gruppe den beschriebenen Weg gehen zu müssen.
Warten wir's ab.

Viele Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
6 06.09.2005 07:45 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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Ich will jetzt nur noch mal ganz dumm nachfragen.

Ein Imbißwagenbetreiber (IWB) steht auf einem festgesetzten Markt. Er braucht dafür keine Reisegewerbekarte nach § 13 i.V.m. § 1 Abs. 2 GastG.

Wenn dieser IWB nun allerdings nicht auf einem festgesetzen Markt steht, ist es doch eine ganz normale Tätigkeit im Reisegewerbe, weil § 13 Abs. 1 GastG ja nur nicht auf Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 GastG Anwendung findet. In § 1 Abs. 2 GastG ist ja aber die Rede von "einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus...". Keine Veranstaltung, ich lege hier mal Titel IV GewO zu Grunde, bedeutet auch keine Ausnahme nach § 13 Abs. 1GastG.

Das er keine Gestattung mehr benötigt, wenn er keinen Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt ist dabei ja unbeachtlich. Diesen "Bonus" hat er ja bei einer festgesetzten Veranstaltung auch.

Oder sehe ich das falsch?

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Magistrat der Stadt Dreieich Gewerbe und Gaststätten Hauptstraße 45 63303 Dreieich
7 21.09.2005 13:40 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Hallo,
Ihr Einwand ist verständlich, aber leider nicht ganz richtig. Mit Veranstaltung ist nicht der Anlass gemeint (Michel, Kienzle, Pauly Rd.Nr. 69 zu § 1 GastG), sondern lediglich die gewerbliche Tätigkeit, also das Verabreichen von Getränken und Speisen. Somit ist die Anwendung des Titels III der GewO durch § 13 Abs. 1 GastG ausgeschlossen, also bedarf es keiner Reisegewerbekarte.
Betriebe, die nicht unter § 1 Abs. 2 GastG fallen, sind Bauchladenverkäufe oder tragbare Grilleinrichtungen oder mobile Verkaufswagen, die ständig hin und her pendeln und nur etwa eine Stunde an einem Platz verbleiben. Nur hier findet der Titel III der GewO Anwendung (also Reisegewerbekartenpflicht).
Das alles ist sehr unbefriedigend, und Herr Ernst vom Ministerium hat mir auch zugesagt, diese Probleme bei der Novellierung des GastG anzusprechen, aber... sein Wort in Gottes Gehörgang! Da wir vor Ort eh nicht gefragt werden, glaube ich nicht, dass großartige Änderungen vorgenommen werden, denn schließlich handelt es sich hier ja um Bürokratieabbau.

Schönen Tag noch aus dem sonnigen Meppen
Antonia Thien
8 21.09.2005 15:44 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo lieber Kollege, Moin

ich weiss, das Thema ist schon eine Weile her.
Trotzdem würde ich gerne wissen, ob es zwischenzeitlich irgendeine legitime Handlungsweise für die Imbisse im Reisegewerbe gibt. Vielleicht aufgrund der bisherigen Erfahrungen gezimmerte Verfahrensmöglichkeiten. verwirrt

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Schönwetterfee
9 15.11.2007 16:22 Schulz ist offline E-Mail an Schulz senden Beiträge von Schulz suchen
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo Kollegin!

Also bei uns in Hattingen melden die Betreiber mobiler Imbisswagen ein stehendes Gewerbe an. Tätigkeit ist dann der Betrieb eines mobilen Currywurst-Flitzers (nur als Beispiel, aber haben wir echt gemeldet).

Auf Wunsch bekommen die Betreiber auch eine Reisegewerbekarte, das ist den meisten aber zu teuer!

Irgendwo müssen diese Wagen ja verzeichnet werden, wie soll sonst das Veterinäramt Kontrollen durchführen?

Bin gespannt wie es bei anderen Kommunen läuft!!

Viele Grüße
Corinna
10 15.11.2007 16:41 Corinna Bitzka ist offline E-Mail an Corinna Bitzka senden Homepage von Corinna Bitzka Beiträge von Corinna Bitzka suchen
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Danke
So haben wir es bisher auch gehalten. Aber ich dachte dass das ganze schon seit 2 Jahren so läuft und vielleich zwischenzeitlich ertwas anderes möglich wäre. Könnte ja was verpasst haben Kopfkratz
Also, Freunde des Gewerbes, wie läuft denn das bei Euch so ab?

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Schönwetterfee
11 15.11.2007 16:51 Schulz ist offline E-Mail an Schulz senden Beiträge von Schulz suchen
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hi,

Sie haben in der Tat etwas verpasst: nämlich das MEG II!
Der § 13 GastG wurde aufgehoben, um den Titel III der GewO für reisegewerbliche Gaststätten zu eröffnen. Diese bedürfen nunmehr grundsätzlich einer RGK, es sei denn, sie sind auf Grund von § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO von der Pflicht befreit.

Können Sie alles nochmal ausführlich nachlesen, wenn Sie unter Suche einfach "MEG II" eingeben. Dann werden alle Fragen beantwortet, sogar mehr als das.

Viele Grüße
A. Thien
12 15.11.2007 16:57 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Gaststätten im Reisegewerbe - Anzeigepflicht nach § 14 GewO?

Hallo bin neu hier und hab genau dieses Problem bei einem Fall für die UNI:

Geht dabei um einen Fahrradwagen der stehts an der selben Stelle Kaffee verkauft:

also alkoholfrei und kein stehendes Gewerbe!

Ist nun eine Reisegewerbekarte notwendig wenn ja nach welchem § ??
Handelt es sich nicht um eine Reisegewerbekartenfrei Tätigkeit nach § 55a Nummer 9 ??Da an derselben Stelle lediglich Lebensmittel verkauft werden?

Wäre um eine Hilfestellung sehr dankbar - da ich am Mitwoch Klausur schreibe Augenzwinkern
Danke!!
MfG,
Peter
13 30.01.2011 20:21 pef024 ist offline E-Mail an pef024 senden Beiträge von pef024 suchen
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