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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Glücksspielgesetz SH - Denn sie wissen nicht was sie tun! » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Glücksspielgesetz SH - Denn sie wissen nicht was sie tun! 10 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2010 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2010 Bewertungen - Durchschnitt: 8,20
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lodermulch lodermulch ist männlich
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(leicht off-topic, aber trotzdem passend)

der größte lobbyisten-bauchtanz kommt dieser tage aus den USA -
einige religiöse rightwinger feiern allen ernstes das auffinden des higgs-bosons als "beweis", ungefähr so :

gottes-teilchen gefunden - schwerer schlag für atheisten!!


da kann sich selbst kubicki noch eine scheibe von abschneiden smile
101 06.07.2012 09:09 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
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RE: Glücksspielgesetz SH - Denn sie wissen nicht was sie tun!

harmloses gesetz für bayern !


:
Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

2187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland und
anderer Rechtsvorschriften


Vom 25. Juni 2012

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht
wird:

§ 1

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland

Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
vom 20. De zember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I)
wird wie folgt geändert:

1. Vor Art. 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht

Teil 1

Lotterien und Sportwetten

Art. 1 Öffentliche Aufgabe

Art. 2 Erlaubnisverfahren

Art. 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungs


potential

Art. 4 Glücksspielaufsicht

Art. 5 Staatliche Lotterieverwaltung

Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsys


tem

Art. 7 Wettvermittlungsstellen

Art. 8 Verordnungsermächtigung

Teil 2

Spielhallen

Art. 9 Erlaubnisverfahren

Art. 10 Aufsicht

Art. 11 Betrieb von Spielhallen

Art. 12 Befreiung

Teil 3

Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
Art. 14 Übergangsregelung Sperrdatei
Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“


2. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1

Lotterien und Sportwetten“.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„2Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1
bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörden, das
Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1
GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a
Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Abkürzung
„GlüStV“ ein Semikolon und die Worte
„§ 10a GlüStV bleibt unberührt“ eingefügt.


bb) In Satz 2 werden die Worte „bis zum

31. De zember 2011 auf insgesamt 3 700
verringern“ durch die Worte „auf maximal
3 700 beschrän ken“ ersetzt.
c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Abweichend von Abs. 3 veranstaltet
die Anstalt ‚GKL Gemeinsame Klassenlotterie
der Länder‘ auf der Grundlage des
Staatsvertrages über die Gründung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(GKL-StV) vom 15. Dezember 2011/19. Januar
2012 Klassenlotterien und ähnliche
Spielangebote. 2Sie nimmt die öffentliche
Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV in Bezug
auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote
wahr.“


Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

4. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 Buchst. b werden nach der
Abkürzung „GlüStV“ die Worte
„vorbehaltlich Abs. 3“ eingefügt.

bbb) Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:


„6.
bei Vermittlern die Mitwirkung
am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6
GlüStV sichergestellt ist,“.

ccc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; die
Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“
ersetzt.

ddd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

bb) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender
Satz 3 eingefügt:

„2Die Nachweise sind von der den Antrag
stellenden Person durch Vorlage geeigneter
Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen
zu führen; die Erlaubnisbehörde
ist ohne derartige Unterlagen nicht zu
eigenen Ermittlungen verpflichtet. 3Die
Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.“


cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:


„2Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen
Verfahren nach § 9a GlüStV steht der Erlaubnis
durch die zuständigen Behörden
des Freistaates Bayern gleich.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte
„Satz 1“ werden durch die Worte „den
Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

c) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV
kann der Eigenvertrieb und die Vermittlung
von Lotterien so wie die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten im Internet nach
§ 4 Abs. 5 GlüStV erlaubt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die in Art. 2 Abs. 1 und 2
und in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraussetzungen
beachtet werden.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält
folgen de Fassung:

„(5) Zuständige Erlaubnisbehörde ist

1.
für die Vermittlung von Glücksspielen
durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5
GlüStV), durch die Verkaufsstellen der
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der
Länder, durch Losbriefverkäufer und
durch Wettvermittlungsstellen die Regierung,
in deren Bezirk die Annahme, der
Losbriefverkauf oder die Wettvermittlung
statt finden soll,
2.
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.“
f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt
geändert:

aa)
Es werden jeweils die Worte „Süddeutschen
Klassenlotterie“ durch die Worte
„GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der
Länder“ ersetzt.

bb) Die Worte „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ werden
durch die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.


5. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

6. In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“
durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.
7. Art. 6 erhält folgende Fassung:
„Art. 6

Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem

(1) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung ist vorbehaltlich
des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren
im Sinn des § 8 GlüStV sowie deren Änderungen
und Aufhebungen unverzüglich an die
für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1
Satz 1 GlüStV zuständige Stelle zu übermitteln.
2Soweit die Staatliche Lotterieverwaltung im Sinn
des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am
Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt
ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass dieser den Verpflichtungen nach Satz
1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung geführt
haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1
Satz 3 GlüStV auch von der Staatlichen Lotterieverwaltung
solange gespeichert werden, wie dies
zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung
der Sperre erforderlich ist.
(2) 1Betroffene können ihre Auskunftsrechte
nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes

Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

Hessen auch über die Staatliche Lotterieverwaltung
geltend machen. 2Die Staatliche Lotterieverwaltung
leitet die Anliegen der Betroffenen an die
für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1
Satz 1 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen
weiter. 3Hinsichtlich der nach Abs. 1 Satz 3
gespeicherten Dokumente erhalten Betroffene
von der Staatlichen Lotterieverwaltung auf Antrag
Aus kunft über

1.
die zu ihrer Person in den Dokumenten gespeicherten
Daten,
2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten,
3.
die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
4.
Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung
beteiligt sind.“
8. Art. 7 erhält folgende Fassung:
„Art. 7

Wettvermittlungsstellen

(1) 1Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der
Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV
wird auf höchstens 400 begrenzt und ist unter
gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen
der Konzessionsnehmer zu verteilen. 2Die Konzessionsnehmer
können auch nach der Konzessionserteilung
Vereinbarungen über die Übertragung
und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen.
3Eine übermäßige Häufung von Wettvermittlungsstellen
in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.
(2) Die Bewerber um eine Konzession haben
darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sportwettangebote
auch über Wettvermittlungsstellen
zu vertreiben beabsichtigen.
(3) Ist die Staatliche Lotterieverwaltung Konzessionsnehmer,
kann die Wettvermittlung an
diese nur in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig
beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft
erfolgen; Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen
Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach
Abs. 1 und 3 ist nicht zulässig.“
9. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
die Mitwirkung der Staatlichen Lotterieverwaltung
am übergreifenden Sperrsystem
nach Art. 6, soweit dies nach
der Errichtung der zen tralen Sperrdatei

durch das Land Hessen zur Vorbereitung
der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1
GlüStV erforderlich ist,“.

b)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.

c)
Es werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt:

„5.
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der
Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2
und der Zahl der Wettvermittlungsstellen
nach Art. 7 Abs. 1, soweit sie zur Erreichung
der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich ist,

6.
die Einzelheiten zur Sicherstellung des
Ausschlusses Minderjähriger von der
Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen
nach § 4 Abs. 3 GlüStV, insbesondere zu
Inhalt und Umfang der an die nach dem
Glücksspielstaatsvertrag Verpflichteten
jeweils zu stellenden Anforderungen.“
10. Nach Art. 8 wird folgender Teil 2 eingefügt:
„Teil 2

Spielhallen

Art. 9

Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf
nur erteilt werden, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle
den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen
(§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und
2. die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4
Abs. 3 GlüStV,

b)
des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV,

c)
der Werbebeschränkungen nach § 5
GlüStV,

d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept
nach § 6 GlüStV und

e)
der Anforderungen an die Aufklärung
über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV

sichergestellt ist.

(2) 1Ausgeschlossen ist die Erteilung einer
Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen
Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere
in einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebracht ist. 2Die Anzahl

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt
werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung –
SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom

27. Januar 2006 (BGBl I S. 280).
(3) 1Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie
zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten
werden. 2Die zuständige Erlaubnisbehörde
kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage
des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1
festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung der Gewerbeordnung zuständige
Behörde.
Art. 10

Aufsicht

1Die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 4
haben die Aufgabe,

1. die
Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag
bestehenden oder auf Grund
des Glücksspielstaatsvertrages begründeten
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und
2. die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen
beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu
diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach
§ 9 Abs. 1 GlüStV zu; § 9 Abs. 2 GlüStV gilt entsprechend.
3Art. 4 bleibt unberührt.

Art. 11

Betrieb von Spielhallen

(1) 1Spielhallen dürfen nur nach Erteilung
der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9
betrieben werden. 2Die Übergangsfristen in § 29
Abs. 4 GlüStV sind zu beachten.
(2) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich
um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 2Die Gemeinden
kön nen die Sperrzeit bei Vorliegen eines
öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse durch Verordnung verlängern.
Art. 12

Befreiung

1Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4

GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl
der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
in den in einem baulichen Verbund,
insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen
48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren
Anpassung vorgelegt wird. 2Die bereits
bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen
und optischen Sonderung sind zu beachten. 3Die
Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des
Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden.
4Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die
in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. 5Diese hat
nach vollständiger Antragstellung innerhalb von
drei Monaten zu entscheiden.“

11. Nach Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen“.


12. Der bisherige Art. 9 wird Art. 13; Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a)
In Nr. 3 werden die Worte „§ 5 Abs. 4“ durch
die Worte „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.

b)
In Nr. 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.

c)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 2“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.


bb) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.


cc) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma
ersetzt.

d) Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:

„7. entgegen Art. 11 Abs. 1 eine Spielhalle
ohne Erlaubnis betreibt,

8.
als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer
Spielhalle zulässt oder duldet, dass
ein Gast während der Sperrzeit in den
Betriebsräumen verweilt.“
13. Es wird folgender Art. 14 eingefügt:
„Art. 14

Übergangsregelung Sperrdatei

(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die
zuständige Stelle des Landes Hessen ist Art. 6 in

Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in
der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinn des
§ 8 GlüStV einzutragen sind, die von Konzessionsnehmern
(§§ 4a, 10a Abs. 2 GlüStV) übermittelt
werden.

(2) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung hat
die bei ihr gespeicherten Spielersperren im Sinn
des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29
Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen
sind über die Übermittlung zu unterrichten.“
14. Der bisherige Art. 10 wird Art. 15.
§ 2


Änderung des Gesetzes
über Spielbanken im Freistaat Bayern


Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern
(Spielbankgesetz – SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl

S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch Art. 18
des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird
wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
„sind“ das Wort „gleichrangig“ eingefügt.

b)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative
zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den
natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung
in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen
in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,“.

2. Art. 4a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen
sich die Spielbanken der Sperrdatei nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages
(Glü StV) und der Sperrdatei der Staatlichen
Lotterieverwaltung nach Art. 4b.“

b)
Abs. 3 wird durch folgenden neuen Abs. 3
und folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(3) 1Die Spielbanken sind verpflichtet,
die Spielersperren nach Abs. 2 Sätze 1 und 2
sowie deren Änderungen und Aufhebungen
unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu übermitteln.
2Die Spielersperren nach Abs. 2 Satz 3
sind unverzüglich an die Staatli che Lotterieverwaltung
zur Aufnahme in die Sperr datei

nach Art. 4b zu übermitteln.

(4) 1Für Auskunftsrechte der Betroffenen
findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland entsprechende Anwendung.
2Die Spielbanken leiten die Anliegen
der Betroffenen auch an die Staatliche Lotterieverwaltung
weiter.
(5) Das Staatsministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Mitwirkung der Spielbanken
an der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1
GlüStV zu erlassen, soweit dies nach Errichtung
der Sperrdatei durch das Land Hessen
zur Vorbereitung der Übernahme im Sinn des
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist.“
3. Es wird folgender Art. 4b eingefügt:
„Art. 4b

Sperrdatei

(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung errichtet
eine Sperrdatei.
(2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im
Sinn des Art. 4a Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit
und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich
ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die
von den zuständigen Stellen der anderen Länder,
von deutschen Spielbanken und von Spielbanken
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Schweiz nach Bayern über mittelt
werden.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden
Daten gelten § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entsprechend.
(4) 1Den bayerischen Spielbanken werden
auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum
Zweck der Überwachung der auf Störersperren
beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung
mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien
im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer
Länder und den anderen deutschen Spielbanken
werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies
zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren,
auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten
des jeweiligen Landesrechts erforderlich
ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten
an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig,
soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche
Verwendung zum Zweck der Kontrolle von
mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf
Störersperren be ruhenden Teilnahmeverboten

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012

gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann
durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte
Auskünfte und Zugriffe im elektronischen
System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4
protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle
der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische
System verwendet werden; sie sind durch technische
und organisatorische Maßnahmen gegen
zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonstige
Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe
und in entsprechender Anwendung des § 23
Abs. 3 GlüStV zulässig.

(5) Betroffene erhalten von der Staatlichen
Lotteriever waltung auf Antrag Auskunft über
1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten
Daten,
2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten,
3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung
beteiligt sind.“
4. In Art. 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bis zur Übernahme der Führung der
Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch
die zuständige Stelle des Landes Hessen sind
Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes

zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (AG GlüStV) vom

20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, Bay RS 2187-3-I)
jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012
geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 3

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten
und den Vollzug von Rechtsvorschriften
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

In Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten
und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli
2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), werden
die Worte „ist die Kreisverwaltungsbehörde“ durch
die Worte „sind die Regierungen“ ersetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

München, den 25. Juni 2012

Der Bayerische Ministerpräsident

Horst S e e h o f e r

102 06.07.2012 10:14 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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1 Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie
zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten
werden.
2 Die zuständige Erlaubnisbehörde
kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage
des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1
festgesetzten Mindestabstand zulassen.



??!?! tu felix bavaria... bleibst somit das einzige bundesland,
in dem weiterhin 4er-konzessionen die regel sein werden.

wenn die details der neuen gesetze in den nächsten monaten weiterhin so auseinanderklaffen, wird das ja noch richtig interessant in deutschland -
dann haben wir wenigstens in ein paar jahren neue und belastbare empirische erkenntnisse über suchtverhalten etc.
103 06.07.2012 11:50 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
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Auf nach Bayern !

Wer hätte jemals gedacht,das Bayern irgendwann das aufstellerfreundlichste Bundesland werden würde,und auch der Spieler hier nicht seine persönlichen Daten wie ein kleines unmündiges Bündel hergeben muss..... Bravo Applaus
104 06.07.2012 22:08 simon ist offline E-Mail an simon senden Beiträge von simon suchen
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Zitat:
Original von simon
Auf nach Bayern !

Wer hätte jemals gedacht,das Bayern irgendwann das aufstellerfreundlichste Bundesland werden würde,und auch der Spieler hier nicht seine persönlichen Daten wie ein kleines unmündiges Bündel hergeben muss..... Bravo Applaus



bayern war schon immer für aufsteller interessant
da gab es noch nie die vergnügungsstueuer
wie in fast allen anderen bundesländern ! Applaus
105 07.07.2012 08:44 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Meike


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Hallo zusammen,

wie viele wissen, stehe ich den gesammelten Spielhallengesetzen äußerst kritisch gegenüber.

Was wird denn letztlich z.B. mit den Entfernungsregeln passieren,
viele Ordnungsbehörden und Gerichte werden belastet.

Ich persönlich gehe davon aus, dass die Spielhallengesetze nach ca. 2 Jahren vom Bundesverwaltungsgericht "kassiert" werden,
weil es so doch einfach nicht funktionieren kann.

Genauso wie der Mensch letztlich für seine Sucht selbst verantwortlich ist, vom Gesetzgeber nur unterstützt werden kann,
so sieht es auch bei den Kommunen mit den Spielhallen aus.

In NRW gibt es trotz identischer Gesetzeslage Kommunen, in denen auf eine Spielhallenkonzession 10.000 Einwohner kommen,
bzw. Kommunen, in denen auf eine Spielhallenkonzession 5000 Einwohner kommen.

Der Rat und die Verwaltung sind dafür verantwortlich.

Selbst wenn es nicht zu einer Kannregelung kommt, wie im Bay. Gesetz, wer soll denn die Kommunen kontrollieren und anschließend verklagen, dass sie das Spielhallengesetz nicht eingehalten haben?


VG
Meike
106 09.07.2012 09:03 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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kubicki letztens: „Es gibt sachlich und fachlich keinen Grund, den von uns beschrittenen Weg zu verlassen“, und verweist damit auf das jüngst vorgestellte gutachten der monopolkommission.

Das unabhängige Beratergremium der Bundesregierung hatte den Vorbildcharakter der schleswig-holsteinischen Gesetzgebung unterstrichen: „Eine zu den Sportwetten grundsätzlich vergleichbare Problematik wachsender Graumärkte besteht auch in bestimmten anderen Spielformen wie beim Online-Poker und bei Online-Casinospielen. Anknüpfend an die zuvor dargestellten Überlegungen zur Konzessionierung von Sportwettenanbieter sollte die Experimentierklausel auch auf solche vergleichbaren Spielformen ausgeweitet und mit entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht verbunden werden. Mit einem solchen Schritt könnte die Chance der Kanalisierung von Graumarktangeboten in den legalen Markt zudem auch bei Sportwetten ansteigen, da viele Anbieter auf beiden Märkten aktiv sind und damit die Konzessionierung und Legalisierung des gesamten Angebots möglich wäre.“

und:

Es sei nicht hinnehmbar, so Arp, dass die Rechtsunsicherheit aufgrund der Abwicklungstendenzen der neuen Landesregierung wieder gewachsen sei. In Deutschland herrsche ein ziemliches Durcheinander. So dürften Anbieter von Sportwetten eigentlich nur in Schleswig-Holstein werben, wo es zurzeit Rechtssicherheit gibt. Das an sich wünschenswerte Sponsoring durch Sportwettenanbieter in anderen Bundesländern, das ja de facto über Banden- und Trikotwerbung etc. bereits gängige Praxis sei, sei eigentlich nicht zulässig, da nur in den übrigen 15 Ländern keine gesetzliche Grundlage hierfür bestehe.

http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/44882.html
107 21.07.2012 07:29 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Und das war's dann mit dem Alleingang in SH:
Gestern wurde der Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Länder beschlossen. Das für den Beitritt notwendige Zustimmungsgesetz soll bereits in der Augustsitzung des Landtags in einer ersten Lesung beraten werden:

http://www.handelsblatt.com/politik/deut...ng/6916992.html
108 25.07.2012 08:56 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Zitat:
Und das war's dann mit dem Alleingang in SH:


Schön.

Vernunft setzt sich eben doch durch.
109 25.07.2012 10:57 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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ein schritt vor, doch zwei zurück
für herrn arp und herrn kubick

*höhö*
110 25.07.2012 14:59 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
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Ver-di freut sich einmal mehr über das Rückrudern Schleswig-Holsteins beim Glücksspielgesetz: „Die Aussage der Landesregierung von Schleswig-Holstein, dem Glücksspielstaatsvertrag der anderen 15 Bundesländer beizutreten wird ausdrücklich begrüßt“, so Horst Jaguttis, Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Spielbanken. „Ver.di hat sich immer gegen ein Las Vegas im Norden ausgesprochen.“

http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/59100.html
111 27.08.2012 09:52 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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unter http://www.onlinecasino-deutschland.de hat in schleswig-holstein das erste offizielle online-casino eröffnet (übrigens ein sächsisches unternehmen). der gründer andreas pfeiffer dazu: "Das Glücksspielgesetz hat die Voraussetzungen geschaffen, um dem Graumarkt endlich mit einem seriösen und sicheren Glücksspiel-Angebot im Internet zu begegnen. Wir sind sehr stolz darauf, das erste legale Online-Angebot zu launchen.“
112 01.05.2013 08:37 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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