ec cash verbot in spielhallen !   |
petergaukler
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RE: Entwurf Hessisches Spielhallengesetz |
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Zitat: |
Original von gmg
§ 3 Entwurf des Hessischen Spielhallengesetzes:
(6) In einer Spielhalle dürfen keine technischen Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein.
Es ist absehbar, dass solche Passagen in den Landesspielhallengesetzen aller Bundesländer enthalten sein werden...
Denkbar wäre natürlich auch eine entsprechende Passage in der neuen Spielverordnung......
Grüße |
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hallo gmg.
ab wann gilt denn das neue gesetz in hessen ?
als ich vor kurzem in hessen war interessierte das neu gesetz
niemand ! (wohl noch nicht gültig?)
pg.
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61
05.08.2011 11:45 |
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Solon
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gmg
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Entwurf Hessisches Spielhallengesetz |
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Es handelt sich nach meinem Kenntnisstand aktuell nur um einen Entwurf...
Dieser Entwurf wurde nach erster Lesung an den Innenausschuß überwiesen. Vgl. beigefügtes Plenarprotokoll.
Grüße
__________________ gmg
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62
05.08.2011 12:09 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von gmg
Und dann gibt es die EC-Cash-Handgeräte .
Mit "lustigen" Zettelchen.
Da werde Verträge geschlossen.
Und Verpflichtungserklärungen abgegeben...
Grüße |
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ja ja -
die aufsteller sind sehr erfinderisch
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64
10.08.2011 22:04 |
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Christiane

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Was ist denn nun die Quintessenz dieser Diskussion?
Müssen die Dinger weg, auch wenn nur ein Teil ausgezahlt wird und der Restbetrag von der Aufsicht als Dienstleistung ausgegeben wird? Und wenn ja, wer verfügt die Entfernung?
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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65
11.08.2011 16:33 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Christiane
Was ist denn nun die Quintessenz dieser Diskussion?
Müssen die Dinger weg, auch wenn nur ein Teil ausgezahlt wird und der Restbetrag von der Aufsicht als Dienstleistung ausgegeben wird? Und wenn ja, wer verfügt die Entfernung?
Christiane |
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Mitteilung des vorgefundenen Sachverhaltes an die BAFIN.
Anschrift vgl. Beitrag Nr. 19.
Die BAFIN ist dann für alle weiteren Maßnahmen zuständig.
Grüße
__________________ gmg
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66
12.08.2011 08:23 |
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petergaukler
Kaiser

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hi gmg.
das mit den kleinen zetteln sieht man in süddeutschland häufig,
ist dies legitim ?
pg.
P.S. hat die bafin schon mal was unternommen ?
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67
12.08.2011 08:44 |
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gmg
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pg!
Handelt es sich bei den "kleinen Zettelchen" nicht um eine Maßnahme, um eine nicht vorhandene - aber erforderliche - Erlaubnis zur Bargeldauszahlung zu vertuschen ?
Grüße
__________________ gmg
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68
21.08.2011 08:37 |
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gmg
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Heute morgen kam noch einmal auf WDR 2 die Geschichte mit Easy-Cash:
Easycash soll Daten ohne Einverständnis nutzen
hier der Link zu der Geschichte.
Grüße
__________________ gmg
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69
14.09.2011 07:25 |
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gmg
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GeWeTe Wechsler mit Software-Update |
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Zitat: |
Original von gmg
Über den GeWeTe-Wechsler mit Software-Update ist ja schon gesprochen worden.
Hier erfolgt über die Bildschirmanzeige (Aufnahme Nr. 4) der Hinweis:
---------------------------------------------------------------
Dies ist kein allgemeiner Geldautomat!
Kartenbuchungen dienen dazu, Einsätze an unseren Automaten zu leisten.
Der mindestens für Einsätze zu buchende Betrag beträgt 20 Euro. Die Abwicklung dieses Mindestbetrages erfolgt durch unser Personal gegen Vorlage Ihres Zahlungsbeleges.
Zusätzlich können Sie sich bis zu 200 Euro direkt auszahlen lassen.
--------------------------------------------------------------
Die Auszahlungsstückelungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Aufnahme Nr. 5.
Zum Sachverhalt:
GeWeTe-Wechsler mit Software-Update EC-Cash-Back
Zur Reaktion:
Vorgang wurde der BAFIN gemeldet.
Grüße |
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Da war doch diese Woche wieder solch ein GeWeTeGerät in einer Spielhalle im Einsatz.
Wie es funktionieren soll, haben ja schlaue Juristen bei ADP ausgetüftelt.
Sie haben ja mit allem, nur nicht mit der "praktischen Handhabung des Vorganges" durch diese Spielhallenaufsicht gerechnet:
Damit diese die Sache auch rund hinbekommt, arbeitet sie wie folgt:
1) EC-Cash-Kunde erhält den 20 € übersteigenden Betrag vom Wechsler.
2) Die fehlenden 20 € erhält er aus der Kasse der Aufsicht direkt in bar in die Hand......
3) Die jetzt in der Kasse der Aufsicht fehlenden 20 € holt sich diese dann aus dem GeWeTe-Wechsler.
Natürlich wird auch dieser Vorgang der BAFIN gemeldet.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das nix wird mit dem (seit dem 01. 05. 2011 gesetzlich vorgeschriebenen) Abbau von EC-Cash (mangels Erlaubnis) durch die Aufstellerschaft.
Aber freiwillige selbstverpflichtende Maßnahmen anbieten wollen ????
Grüße
__________________ gmg
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70
17.09.2011 17:45 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: GeWeTe Wechsler mit Software-Update |
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von gmg
Über den GeWeTe-Wechsler mit Software-Update ist ja schon gesprochen worden.
Hier erfolgt über die Bildschirmanzeige (Aufnahme Nr. 4) der Hinweis:
---------------------------------------------------------------
Dies ist kein allgemeiner Geldautomat!
Kartenbuchungen dienen dazu, Einsätze an unseren Automaten zu leisten.
Der mindestens für Einsätze zu buchende Betrag beträgt 20 Euro. Die Abwicklung dieses Mindestbetrages erfolgt durch unser Personal gegen Vorlage Ihres Zahlungsbeleges.
Zusätzlich können Sie sich bis zu 200 Euro direkt auszahlen lassen.
--------------------------------------------------------------
Die Auszahlungsstückelungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Aufnahme Nr. 5.
Zum Sachverhalt:
GeWeTe-Wechsler mit Software-Update EC-Cash-Back
Zur Reaktion:
Vorgang wurde der BAFIN gemeldet.
Grüße |
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Da war doch diese Woche wieder solch ein GeWeTeGerät in einer Spielhalle im Einsatz.
Wie es funktionieren soll, haben ja schlaue Juristen bei ADP ausgetüftelt.
Sie haben ja mit allem, nur nicht mit der "praktischen Handhabung des Vorganges" durch diese Spielhallenaufsicht gerechnet:
Damit diese die Sache auch rund hinbekommt, arbeitet sie wie folgt:
1) EC-Cash-Kunde erhält den 20 € übersteigenden Betrag vom Wechsler.
2) Die fehlenden 20 € erhält er aus der Kasse der Aufsicht direkt in bar in die Hand......
3) Die jetzt in der Kasse der Aufsicht fehlenden 20 € holt sich diese dann aus dem GeWeTe-Wechsler.
Natürlich wird auch dieser Vorgang der BAFIN gemeldet.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das nix wird mit dem (seit dem 01. 05. 2011 gesetzlich vorgeschriebenen) Abbau von EC-Cash (mangels Erlaubnis) durch die Aufstellerschaft.
Aber freiwillige selbstverpflichtende Maßnahmen anbieten wollen ????
Grüße |
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nach wie vor interessiert es die aufstellerschaft wenig
was jetzt gilt und was nicht ,
hier würde ein (hohes) bussgeld sofortige wirkung zeigen !
pg.
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71
18.09.2011 16:58 |
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SpeedFive
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Wäre es nicht auch möglich das Gauselmann selbst eine Lizenz erwirbt und die Dienstleistung Ihren Automatenaufstellern anbietet? Die Gewete produziert ja nun nicht nur Geldwechsler für die Automatenbranche.
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73
30.09.2011 18:14 |
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gmg
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ADP wird sicherlich alles versuchen.
Aber bis jetzt haben die Bemühungen - so denn welche erfolgt sein sollten - nicht gefruchtet.
Zumal es ja die Landespielhallengesetze geben wird, die ungeachtet des Verbotes durch das ZAG (das natürlich momentan von kaum einem Spielstättenbetreiber eingehalten wird - die Angezeigten ggf. mal ausgenommen) die Bargeldauszahlung durch den Automaten bzw. die Aufsicht natürlich untersagen werden.
Ich zitiere noch mal kurz:
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin
(Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Bln)
Vom 20. Mai 2011
§ 4
Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
(4) In räumlicher Verbindung zu Unternehmen nach § 1 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen.
Zitat off
Und die momentan in der Mache befindlichen Landesspielhallengesetze spitzen natürlich alle auf diesen Sachverhalt.
Ich spekuliere mal:
Die Geldausgabe in Spielhallen über Automaten bzw. die Aufsicht an den Spieler wird über kurz oder lang eingestellt werden.
Ganz im Sinne eines guten Spielerschutzes.
Grüße
__________________ gmg
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74
30.09.2011 18:35 |
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gmg
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Entwurf Landesspielhallengesetz Schleswig-Holstein DRS 17/1934 |
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.....Zumal es ja die Landespielhallengesetze geben wird, die ungeachtet des Verbotes durch das ZAG (das natürlich momentan von kaum einem Spielstättenbetreiber eingehalten wird - die Angezeigten ggf. mal ausgenommen) die Bargeldauszahlung durch den Automaten bzw. die Aufsicht natürlich untersagen werden....
Zitat aus dem Entwurf des Landesspielhallengesetzes Schleswig-Holstein:
(4) In den Räumlichkeiten des Unternehmens nach § 1 Abs. 1 sind
1. der Abschluss von Wetten,
2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden,
3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,
4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288), unzulässig.
Aus der Begründung:
Außerdem wird aus Gründen des Spielerschutzes der schnelle Zugang zu Bargeld verwehrt. Bislang ist es in vielen Spielhallen üblich, den Spielern mittels- EC- oder Kreditkarte die sofortige Bargeldabhebung zu ermöglichen oder über andere Zahlungsdienste bargeldlos zu spielen. So können sich Spieler in einer Verlustphase schnell neue Barmittel verschaffen und zwar über mögliche Dispositionskredite auch über die Kontoguthaben hinaus. Aus Suchtpräventionsgründen erscheint es geboten, dem entgegenzuwirken und dem Spieler oder der Spielerin die Möglichkeit zu geben, durch Verlassen der Spielhalle, die Wegstrecke zum Geldautomaten und die Möglichkeit der Kontostandsanfrage ein Weiterspielen zu überdenken.
Grüße
__________________ gmg
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77
08.11.2011 07:34 |
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gmg
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Entwurf Landesspielhallengesetz Bayern DRS 16/9611 |
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.....Zumal es ja die Landespielhallengesetze geben wird, die ungeachtet des Verbotes durch das ZAG (das natürlich momentan von kaum einem Spielstättenbetreiber eingehalten wird - die Angezeigten ggf. mal ausgenommen) die Bargeldauszahlung durch den Automaten bzw. die Aufsicht natürlich untersagen werden....
Zitat aus dem Entwurf des bayerischen Landesspielhallengesetzes:
In einer Spielhalle oder in räumlicher Verbindung zu einer Spielhalle dürfen keine Geldausgabeautomaten oder andere Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein; unter denselben Voraussetzungen darf die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber das Aufstellen nicht ermöglichen oder begünstigen.
Grüße
__________________ gmg
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78
09.11.2011 13:24 |
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Guenter
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RE: Entwurf Landesspielhallengesetz Bayern DRS 16/9611 |
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Ich kann den Thread nur in Teilen nachvollziehen.
Sicher ist es sinnvoll, darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwendung einer EC-Karte, um Geld von seinem Konto abzuheben, nicht mehr zulässig ist, ohne dass der Kunde (Zahlungsdienstnutzer) ausdrücklich darum gebeten hat, dass er mindestens 20 Euro zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwenden wird.
Ich persönlich bin sogar ganz gegen die Möglichkeit, in Spielhallen oder Spielcasinos Geld von seinem Konto abheben zu können. Das untergräbt die Möglichkeit, sich vor dem Spielen Limits zu setzen, die man in der Spielhalle nicht mehr überschreiten kann. Das hat aber mit Spielerschutz zu tun, und ist nicht Thema des Threads.
Wenn ich spiele, habe ich ausreichend Bargeld dabei, meine EC-Karte nutze ich nur am Geldautomaten meiner Bank, oder (in seltenen Notfällen) am Zigarettenautomaten.
Also habe ich mal in zwei großen Spielhallenketten nachgefragt, wie so ein Vorgang abläuft.
In einer Herstellerspielhalle gab es so ein Gerät:
http://www.forum-gewerberecht.de/attachm...tachmentid=3816
Um Geld von meinem Konto abzuheben, mußte ich ein Zettelchen ausfüllen und unterschreiben, auf dem ich ausdrücklich um Auszahlung eines Betrages bat, von dem ich 20 Euro für Einsätze eines anzugebenden Spielgerätes verwenden würde. Die 20 Euro mußte ich unter den Augen der Aufsicht in das angegebene Gerät einwerfen. Die Aufsicht bestätigt mit ihrer Unterschrift den Vorgang.
Das ist doch soweit alles in Ordnung. Ich verstehe nicht, was daran falsch sein sollte? Es entspricht genau dem, was ich hier im Thread als Voraussetzungen für eine Abhebung vom Konto gelesen habe.
In der Spielhalle eines Nichtherstellers steht ein Geldwechsler, an dem der Kunde auch Geld von seinem Konto abheben kann. Offenbar mit einem der erwähnten Updates. Ich wurde am Bildschirm auf den Vorgang aufmerksam gemacht. Den über 20 Euro hinausgehenden Betrag bekomme ich in Bar ausgezahlt, die 20 Euro als Gutschein. Diese 20 Euro werden mir bei Abgabe des Gutscheines vom Personal in ein Geldspielgerät eingeworfen. Dabei sehe ich keinen Konflikt mit §8 der SpVo, da das Personal nicht selbst am Spiel teilnimmt, nicht mit eigenem Einsatz spielt, nicht gewinnen kann, oder an den Gewinnen beteiligt ist.
Insofern sind beide Vorgehensweisen doch vollkommen in Ordnung.
Aus der Sicht des Kunden betrachtet: Was sollte ein Spielhallenkunde denn noch unternehmen, um klar zu machen, dass er ausdrücklich darum bittet, mit mindestens 20 Euro an Geldspielgeräten zu spielen?
Aus der Sicht des Aufstellers betrachtet: Aufsteller werden nicht unterstützen, dass man bei ihnen Geld von seinem Konto abheben kann, ohne zu spielen. Ein Aufsteller hat die Neuregelung ausdrücklich begrüßt. Ob das Geld aus dem Automaten kommt, oder aus der Kasse, die Aufsteller kalkulieren die vorhandenen Geldmengen über mittelfristige Zeiträume. Das Verwenden der EC-Karte ist als Service am Kunden gedacht, nicht als Alternative zum Geldautomaten.
Günter
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79
14.11.2011 13:43 |
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