Schwarzarbeit? |
AnniLie
Grünschnabel
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Wir als Registerbehörde haben in der Vergangenheit vereinzelt Zweifel, ob Angaben in Gewerbeanzeigen den Tatsachen entsprechen. So sind wir uns beispielsweise bei einer zum 01.04. angezeigten Gewerbeanmeldung sicher, dass die Tätigkeit mindestens seit Anfang des Jahres ausgeübt worden ist. Außerdem wurde in diesem Fall bei der Gewerbeanmeldung angegeben, dass keine weiteren Personen im Unternehmen tätig sind, was augenscheinlich nicht den Tatsachen entspricht.
In einem anderen Fall haben wir einen vermeintlichen Einzelunternehmer aufgrund entsprechender Hinweise bereits mehrfach zur Gewerbeanmeldung aufgefordert, worauf dieser uns regelmäßig mitteilt, dass er nicht gewerblich sondern hobbymäßig tätig ist.
Welche Möglichkeiten und welche Pflichten bestehen für uns als Registerbehörde, diesen Vermutungen nachzugehen? Ist es in diesen Fällen üblich und zulässig, entsprechende Informationen an das Hauptzollamt zum Zweck der Prüfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu geben?
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13.04.2010 09:59 |
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Solon
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gmg
Foren Gott
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13.04.2010 10:19 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Schwarzarbeit liegt u. a. vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, ohne dass die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes erfüllt wurde.
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 d) SchwarzArbG) sind nicht die Zollbehörden, sondern die kommunalen Verfolgungsbehörden (in Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte) zuständig.
Sollte der erhebliche Umfang nicht nachweisbar sein, liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO vor. Für deren Ahndung ist die jeweilige Gemeinde selbst zuständig. Das gilt auch, wenn keine Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, sondern z. B. ein Handel betrieben wird. Setzen Sie sich daher am besten zuerst mit Ihrem Landkreis in Verbindung und stimmen Sie die weitere Vorgehensweise ab.
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13.04.2010 10:39 |
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