Der Makler C zeichnet sich dadurch aus, dass er für das Zustandekommen eines Vertrages über eine Immobilie zwischen Partei A (Eigentümer) und Partei B (Mieter, Pächter oder zukünftiger Eigentümer) wirbt.
Soweit jemand für Immobilien wirbt, die sich in seinem Eigentum befinden, gibt es nur zwei Parteien. Eine Erlaubnispflicht nach § 34c GewO ist dann nicht gegeben.
Hier kann bestenfalls ein Fall von gewerblichem Grundstückshandel vorliegen.
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