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Zum Ende der Seite springen Schwarzarbeit
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cornelia schneider   Zeige cornelia schneider auf Karte cornelia schneider ist weiblich
Grünschnabel


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Achtung Schwarzarbeit

Hallo Kollegen,

erihelt Schwarzarbeitanzeige von privat, weil Abrissarbeiten gewerblich nicht angemeldet sind.
GewA 1 besteht für § 34c, Fließen-, platten- und mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- uund Jalousiebauer, Raumausstatter,Gebäudereiniger,Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Fuger, Holz- und bautenschutzgewerbe, Kabelverleger im Hochbau, Einbau von genormten Baufertigteilen, Teppichreiniger (alles in HWRolle eingetragen). Würde jemand Verfahren einleiten?Lesen
Vielen Dank schon mal und Grüße aus der Lausitz

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von cornelia schneider: 12.05.2010 10:07.

1 12.05.2010 10:02 cornelia schneider ist offline E-Mail an cornelia schneider senden Homepage von cornelia schneider Beiträge von cornelia schneider suchen
Solon
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Robert   Zeige Robert auf Karte Robert ist männlich
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RE: Schwarzarbeit



Würde den Gewerbetreibenden erst einmal einladen bzw. anschreiben und mit dem vorliegendem Sachverhalt konfrontieren! Es kann ja sein, dass er es versäumt hat, zeitnah eine Gewerbeummeldung zu machen (wegen der vielen Arbeit)! smile

Vorab kurz mit der IHK telefonisch klären, ob dafür eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist.

Danach über weitere Schritte entscheiden.

__________________
Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
2 12.05.2010 10:26 Robert ist offline E-Mail an Robert senden Homepage von Robert Beiträge von Robert suchen
Solon
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cornelia schneider   Zeige cornelia schneider auf Karte cornelia schneider ist weiblich
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RE: Schwarzarbeit

Danke Robert, das hätte ich sowieso gemacht. Im übrigen sind Abrissarbeiten nicht genehmigungspflichtig, auch nicht in die Rolle einzutragen

Grüße Conny!

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3 12.05.2010 10:34 cornelia schneider ist offline E-Mail an cornelia schneider senden Homepage von cornelia schneider Beiträge von cornelia schneider suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
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Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.

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Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
4 12.05.2010 10:45 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
B.Schmidt   Zeige B.Schmidt auf Karte B.Schmidt ist weiblich
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Hallo aus BRB,

so würde ich das nicht abtun sondern erst klären was abgerissen wurde. Sobald in die Statik eingegriffen wird oder wenn Abstütz- und Unterfangarbeiten nötig sind handelt es sich laut "Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen" um eine wesentliche Teiltätigkeit des Maurer- und Betonbauerhandwerks.

Gruß B. Schmidt
5 14.05.2010 08:27 B.Schmidt ist offline E-Mail an B.Schmidt senden Beiträge von B.Schmidt suchen
cornelia schneider   Zeige cornelia schneider auf Karte cornelia schneider ist weiblich
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Hallo Brandenburg,

die HWK DD erklärt sich dazu eindeutig mit nicht genehmigungspflichtig. Hatte ich bereits im Vorfeld abgescheckt.

Grüße aus der Niederlausitz!

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6 17.05.2010 08:48 cornelia schneider ist offline E-Mail an cornelia schneider senden Homepage von cornelia schneider Beiträge von cornelia schneider suchen
OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
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aus der Elternzeit,

Kai-Uwe Christiansen
Zitat:
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.

Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
7 20.05.2010 10:45 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
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Hallo nach Thüringen,

Zitat:
Original von OrDnUnGsAnDy
aus der Elternzeit,

Kai-Uwe Christiansen
Zitat:
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.

Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).


Ich habe dazu mal ins Handbuch "Bekämpfung der Schwarzarbeit", Boorberg Verlag geschaut, wo sich der Verfasser folgendermaßen äußert:

"Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG kann nur die gesetzwidrige Nichtanzeige des Neubeginns eines stehenden Gewerbes geahndet werden, sofern gewerbsmäßig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden. Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, den Beginn, d. h. die Neuerrichtung oder die Wiedereröffnung eines Gewerbebetriebes (Hauptbetrieb oder Zweigstelle) anzuzeigen.

Wenn ich das so lese, drängt sich mir nicht unbedingt der Verdacht auf, der Verfasser könnte auch den Wechsel des Gewerbegegenstandes gemeint haben.

Man sieht also mal wieder, wie unterschiedlich die Aussagen sein können. Leider wird im Handbuch kein Urteil genannt.

__________________
Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
8 20.05.2010 16:15 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
MaLa MaLa ist männlich
Eroberer


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Guten Morgen,

hat jemand ein Muster für eine Anhörung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz?
Wir haben einen Verstoß nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu ahnden.

Vielen Dank im Voraus!

__________________
Schöne Grüße,
M. Lapp

Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.


9 21.07.2010 09:06 MaLa ist offline E-Mail an MaLa senden Homepage von MaLa Beiträge von MaLa suchen
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