Schwarzarbeit |
cornelia schneider
Grünschnabel
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Schwarzarbeit |
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Hallo Kollegen,
erihelt Schwarzarbeitanzeige von privat, weil Abrissarbeiten gewerblich nicht angemeldet sind.
GewA 1 besteht für § 34c, Fließen-, platten- und mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- uund Jalousiebauer, Raumausstatter,Gebäudereiniger,Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Fuger, Holz- und bautenschutzgewerbe, Kabelverleger im Hochbau, Einbau von genormten Baufertigteilen, Teppichreiniger (alles in HWRolle eingetragen). Würde jemand Verfahren einleiten?
Vielen Dank schon mal und Grüße aus der Lausitz
__________________
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von cornelia schneider: 12.05.2010 10:07.
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1
12.05.2010 10:02 |
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Solon
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Robert
Routinier
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Würde den Gewerbetreibenden erst einmal einladen bzw. anschreiben und mit dem vorliegendem Sachverhalt konfrontieren! Es kann ja sein, dass er es versäumt hat, zeitnah eine Gewerbeummeldung zu machen (wegen der vielen Arbeit)!
Vorab kurz mit der IHK telefonisch klären, ob dafür eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist.
Danach über weitere Schritte entscheiden.
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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2
12.05.2010 10:26 |
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Solon
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cornelia schneider
Grünschnabel
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Danke Robert, das hätte ich sowieso gemacht. Im übrigen sind Abrissarbeiten nicht genehmigungspflichtig, auch nicht in die Rolle einzutragen
Grüße Conny!
__________________
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3
12.05.2010 10:34 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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4
12.05.2010 10:45 |
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B.Schmidt
Jungspund
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Hallo aus BRB,
so würde ich das nicht abtun sondern erst klären was abgerissen wurde. Sobald in die Statik eingegriffen wird oder wenn Abstütz- und Unterfangarbeiten nötig sind handelt es sich laut "Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen" um eine wesentliche Teiltätigkeit des Maurer- und Betonbauerhandwerks.
Gruß B. Schmidt
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5
14.05.2010 08:27 |
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cornelia schneider
Grünschnabel
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Hallo Brandenburg,
die HWK DD erklärt sich dazu eindeutig mit nicht genehmigungspflichtig. Hatte ich bereits im Vorfeld abgescheckt.
Grüße aus der Niederlausitz!
__________________
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6
17.05.2010 08:48 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus der Elternzeit,
Kai-Uwe Christiansen
Zitat: |
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
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Die Ansicht teile ich nicht:
"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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7
20.05.2010 10:45 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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Hallo nach Thüringen,
Zitat: |
Original von OrDnUnGsAnDy
aus der Elternzeit,
Kai-Uwe Christiansen
Zitat: |
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
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Die Ansicht teile ich nicht:
"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198). |
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Ich habe dazu mal ins Handbuch "Bekämpfung der Schwarzarbeit", Boorberg Verlag geschaut, wo sich der Verfasser folgendermaßen äußert:
"Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG kann nur die gesetzwidrige Nichtanzeige des Neubeginns eines stehenden Gewerbes geahndet werden, sofern gewerbsmäßig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden. Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, den Beginn, d. h. die Neuerrichtung oder die Wiedereröffnung eines Gewerbebetriebes (Hauptbetrieb oder Zweigstelle) anzuzeigen.
Wenn ich das so lese, drängt sich mir nicht unbedingt der Verdacht auf, der Verfasser könnte auch den Wechsel des Gewerbegegenstandes gemeint haben.
Man sieht also mal wieder, wie unterschiedlich die Aussagen sein können. Leider wird im Handbuch kein Urteil genannt.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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8
20.05.2010 16:15 |
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MaLa
Eroberer
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Guten Morgen,
hat jemand ein Muster für eine Anhörung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz?
Wir haben einen Verstoß nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu ahnden.
Vielen Dank im Voraus!
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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9
21.07.2010 09:06 |
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