Forum-Gewerberecht
» Schwarzarbeit? «
Hallo,
Schwarzarbeit liegt u. a. vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, ohne dass die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes erfüllt wurde.
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 d) SchwarzArbG) sind nicht die Zollbehörden, sondern die kommunalen Verfolgungsbehörden (in Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte) zuständig.
Sollte der erhebliche Umfang nicht nachweisbar sein, liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO vor. Für deren Ahndung ist die jeweilige Gemeinde selbst zuständig. Das gilt auch, wenn keine Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, sondern z. B. ein Handel betrieben wird. Setzen Sie sich daher am besten zuerst mit Ihrem Landkreis in Verbindung und stimmen Sie die weitere Vorgehensweise ab.
Gepostet am 13.04.2010 um 10:39 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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