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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber: » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber: 3 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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r2d2 r2d2 ist männlich
Tripel-As


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Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber:

Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber:

Vergnügungssteuererhebung per Sonderregelung

Aus verlässlicher Quelle habe ich gehört, dass
immer mehr Kommunen (Gemeindekassen/Stadtkämmerer) dazu übergehen, von Industriespielhallenbetreiber nur „Excel-Tabellen“zum Nachweis ihrer Kassen abzuverlangen.
Von den „gemeinen“ Automatenaufstellern hingegen weiterhin die Geräteausdrucke in Kopie!

Auch hier wird scheinbar mit zweierlei Maß gemessen und das, obwohl die Gerätesoftware der Industriespielhallenbetreiber "geknackt" wurde:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6018
1 27.03.2010 13:03 r2d2 ist offline E-Mail an r2d2 senden Beiträge von r2d2 suchen
Solon
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Walter B Walter B ist männlich
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RE: Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber:

Respekt

...und wie schaut das Beim FA aus.
Akzeptieren die auch Excel der Großspielhallenbetreiber?

Gmg kannst Du was dazu sagen?

__________________
Gruß vom Walter
2 27.03.2010 13:14 Walter B ist offline Beiträge von Walter B suchen
Solon
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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RE: Kommunale Sonderregelung für Industriespielhallenbetreiber:

Moin

Excel-Tabellen sind

- von wem auch immer und
- bei wem auch immer

nicht akzeptabel !

Grüße

__________________
gmg
3 27.03.2010 13:31 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
alfi1950 alfi1950 ist männlich
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@gmg,
bis Du Dir sicher?
Welche örtliche Finanzbehörde ist für ein bundsweit tätiges Unternehmen zuständig?

Ich war der Meinung, dass die kommunale Abgabenordnung auf den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) aufbaut und entsprechend anzuwenden ist. Ganz besonders bei der Durchführung der Besteuerung und beim Erhebungsverfahren.

Haben die Kommunen doch Sonderrechte?

Oder sehen die "Excel-Tabellen" garnicht wie "Excel-Tabellen" aus Kopfkratz großes Grinsen
4 27.03.2010 13:59 alfi1950 ist offline E-Mail an alfi1950 senden Beiträge von alfi1950 suchen
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Hallo alfi,

ich habe eine grundsätzliche Aussage abgegeben. Diese ist nicht einzelfallbezogen.

Für bundesweit tätige Konzerne gibt es eine Konzernbetriebsprüfung.

"Natürlich" macht es jede Kommune so, wie sie es macht.
Auch dort herrscht sicherlich eine Informationsdefizit.
Wer sollte mit vllt. 5000 Kommunen - am besten gleichzeitig - kommunizieren und Hinweise geben?

Grüße

__________________
gmg
5 27.03.2010 14:10 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Vergnügungsbesteuerung der Spielgeräte

Es erscheint schwer, bei der Sachverhalt

"Vergnügungssteuererhebung auf der Basis von Gerätezahlen - mitgeteilt auf einer Excel-Tabelle-"

nicht die Fassung zu verlieren !

Wärend "das Fachwissen" sich bemüht, die Gerätekassenausdrucke manipulationssicherer erstellen zu lassen, und auch schon ein Konzept erarbeitet hat,

PTB-Workshop 2009

gehen "die Unwissenden" her und gestatten Excel-Tabellen als Basisinformation zur Vergnügungsteuererhebung, bloß weil sie vorgeblich über keinen Platz für die vielen Auslesestreifen verfügen ! Wand Wand

Es fehlt scheinbar wirklich ein besserer Informationsfluß zwischen allen beteiligten Parteien !

Grüße

__________________
gmg
6 28.03.2010 10:28 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Gruß an alle,

ich hatte hier im Forum eine entsprechende Umfrage gestellt und auch außerhalb der Umfrage
wurde ich von vielen Mitarbeitern der Kommunen darüber informiert, dass oftmals nicht einmal
excel-Tabellen vom Steuerpflichtigen abgegeben werden, sondern vielmehr "freihändig" Blankoformulare
der Kommunen mit Zahlen bestückt werden, ohne sonstigen Nachweis!


Vielleicht hier noch ein allgemeiner Hinweis.

Die Vergnügungssteuer ist eine Kommunale Steuer und erfolgt vom Grunsatz nach dem Kommunalabgabengesetz/
der Kommunalabgabenordnung.
Diese hat wiederum Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze, so auch der Abgabenordnung, wie sie für die
Einkommensteuer Anwendung findet, zu beachten.

Jeder der sich intensiver mit dem Thema auseinander setzen möchte, sollte sich daher die Rechtsprechung zum §30 AO
anschauen.


Gruß
Meike
7 28.03.2010 12:52 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Wie wäre es mit dem allseits bekannten "Bierdeckel" ? Heul

Grüße

__________________
gmg
8 28.03.2010 13:33 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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