Indirektes Eintrittsgeld für Jahrmarkt |
sbrandt
Grünschnabel
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Indirektes Eintrittsgeld für Jahrmarkt |
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Hallöchen,
in unserer Kommune fand vor Covid jährlich ein Fest festgesetzt als Jahrmarkt auf Privatgelände mit Badesee statt. Um das Seegelände zu betreten wurde rund ums Jahr ein Entgelt verlangt, quasi als Eintrittsgebühr. Diese Gebühr wurde auch an den Tagen verlangt, an denen der Jahrmarkt stattfindet. § 71 GewO besagt ja, dass bei u.A. Jahrmärkten keine Vergütung außer für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen verlangt werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Fest 2023 erneut stattfinden soll.
Ich sehe die Eintrittsgebühr für das Gelände, auf dem neben dem See auch der Jahrmarkt stattfindet, als indirekte Vergütung und stehe dem eher kritisch gegenüber.
Die Veranstaltung könnte nicht anders festgesetzt werden. Leider kenne ich keinen ähnlichen Fall aus der näheren Umgebung. Haben Sie vielleicht irgendwelche Erfahrungen?
Danke im Voraus und viele Grüße
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1
06.01.2023 10:35 |
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Solon
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H. Allgaier
Doppel-As

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Hallo,
bleibt die Höhe des Eintrittsgeld gleich oder wird für den Zeitraum des Jahrmarkts ein höheres Eintrittsgeld verlangt?
Falls das Eintrittsgeld nicht erhöht wird, dann wäre es m.A.n. in Ordnung. Das Eintrittsgeld bezieht sich schließlich nicht auf den Jahrmarkt, sondern auf das gesamt Gelände inkl. den Badesee. Das während des Jahrmarkts alle kostenfreien Zugang, auch zu den restlichen Angeboten des Geländes haben, ist m.A.n. nicht vertretbar.
In Zoos, Freizeitparks oder dergleichen finden auch saisonale Märkte statt. Denoch bleibt das Eintrittsgeld für die jeweilige Anlage bestehen.
Von daher würde ich den Jahrmarkt in der Form festsetzen, wenn sonst nichts dagegen spricht.
Schöne Grüße
__________________ Schöne Grüße aus der Mark.
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2
10.01.2023 10:19 |
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