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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Verzicht auf Gewerbeanzeigen? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Verzicht auf Gewerbeanzeigen?
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ve-ru   Zeige ve-ru auf Karte ve-ru ist weiblich
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Hallo Frau Kühn,

eigentlich können Sie mir ja wirklich leid tun, bei dem was sie da ereilt hat.
Aber schönen Dank für die gute Vorlage anbeten
Wir sind immer auf der Suche nach guten Übungsaufgaben für unsere Azubi`s, wenn die Ihre Ausbildung im Gewerbe machen.

Egal ob aufdröseln oder aufbröseln,der nächste Azubi bekommt das ganz bestimmt als Übungsaufgabe großes Grinsen

__________________







Kirsten Venz




21 05.03.2008 15:41 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
Solon
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Hallo aus Neuss,

die Frage der Gebührenerhebung wurde mit Beschluss des OVG bereits 1972 dahingehend geklärt, dass eine Gebühr auch beim Verzicht auf die Bestätigung erhoben werden kann.

Allerding ist entscheidend, wie dies in den einzelnen Bundesländern geregelt ist. Hierzu sollte in der entsprechenden Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift nachgesehen werden. In Hessen z.B. ist ausdrücklich geregelt, dass beim Verzicht keine Gebühr erhoben wird.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
22 05.03.2008 17:24 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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zusammen,

Also in der ALLGO LSA steht, dass für eine Empfangsbescheinigung nach § 15 I GewO eine Gebühr von 11 bis 27,50 € zu erheben ist... und eben nicht für die Meldung des Gewerbetreibenden!

Ist ist eindeutig ein Kostentarif benannt, so dass in meinen Augen auch keine Gebühr nach Zeitaufwand für die Verwaltungshandlung in Frage kommt.

Man kann sich wahrscheinlich streiten... und ganz ehrlich, welcher Gewerbetreibende braucht seine Empfangsbescheinigung nicht! Man muss seine Produkte nur ordentlich verkaufen und schon kommen nur sehr wenige auf den Gedanken, hier Geld zu sparen.

Irgendwann kommen die dann doch angeschissen und wollen eine, vorher eine Notiz im Gewerbeverwalter geschrieben und dann doch abkassieren.

Viel interessanter ist es, wenn jemand eine Gewerbeabmeldung vornimmt und als Meldegrund "Insolvenzverfahren" angibt und dies auch ggf. nachweist. Das ist mal ne Frage für die Azubis und wahrscheinlich auch für den einen oder anderen Kollegen, Gebühr oder keine Gebühr?

Ich nenne mal die Antwort, nein! Die Begründung haben die "Speziallisten" bestimmt auf Lager.
23 05.03.2008 18:14 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Verzicht auf Gewerbeanzeigen

Moin

@ vollstrecker

ich denke, in ihrem Falle (Insolvenzverfahren) eine Gebühr festzusetzen ist tatsächlich den Aufwand nicht wert, da diese - wenn überhaupt- wohl nur nachrangig bedient werden würde...

ich hatte in meinem Fall aber eher an denjenigen Gewerbetreibenden gedacht, der sich einfach nur das Geld sparen will... solls ja geben...

smile
schönen Arbeitstag
24 06.03.2008 08:39 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Ich habe schon verstanden, was gemeint war. Ich bin der Meinung, dass hier keine Gebühr erhoben werden kann. Zumindest in Sachsen-Anhalt steht in der AllGO klar drin, dass für die Empfangsbescheinigung eine Gebühr fällig wird und eben nicht für die bloße Meldung des Gewerbetreibenden.

Wenn man den Sinn dieser Gewerbemeldung näher betrachtet, nämlich das viele Institutionen über einen möglichst aktuellen Stand aller Gewerbebetriebe im jeweiligen Meldebezirk informiert sind, ist dieser mit der Meldung schon erfüllt.

Die Empfangbescheinigung ist erst die Dienstleistung, die wir für den Gewerbetreibenden leisten und uns auch bezahlen lassen. Die Meldung als solches dient anderen Zwecken, ist Pflicht des Gewerbtreibenden, muss aber nicht bezahlt werden.

Das ist quasi wie mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Der Staat möchte gern wissen wo wer wohnt. Wenn der Bürger aber für irgendwelche dinge eine Meldebescheinigung braucht, dann muss er für dieses Dienstleistung bezahlen.

Klingt doch plausibel!!!

Oder zahlen Sie beim Friseur, wenn Sie das Geschäft betreten und sie von Ihrem Partner dazu "verpflichtet" wurden, sich mal wieder schick zu machen...dann aber Ihre Frisur schick genug finden und "ungeschnitten" wieder raus gehen? Wohl kaum, erst wenn für die Dienstleistung für mich erbracht wurde, dann muss ich dafür zahlen!
25 06.03.2008 09:52 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Hab noch was vergessen. Wenn ich bei der "Insolvenzabmeldung" gleich kassiere, verschaffe ich mir gegenüber den restlichen Gläubigern, die vielleicht noch nicht von der Insolvenz wissen eine Vorteil. Bei einem ganz "harten" Insolvenzverwalter kann dies dazu führen, dass er die Gebühr wieder zurück fordert, was sicherlich in diesem Fall der recht geringen Gebühr doch eher theoretisch ist!
26 06.03.2008 10:06 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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Man ist das interessant !

Aber man sollte es sich selbst wirklich nicht so schwer machen. Ich würde auch dazu neigen, nur die aktuellste Veränderung zu registrieren und den "Zwischenteil" in der Akte nachweisen.

Übrigens, wenn die Betroffenen auf die Empfangsbestätigung verzichten wollen, macht sie darauf aufmerksam, dass sie genau diese Unterlagen später mal für ihren Rentenantrag brauchen, Nämlich Anfang und Ende ihrer selbständigen Tätigkeit - das ist nachzuweisen und dazu sind sie ohne unsere Bestätigung nicht in der Lage.

Gruß aus Thüringen

R. Jacob
27 26.03.2008 13:15 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
Marina P.   Zeige Marina P. auf Karte Marina P. ist weiblich
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Guten Morgen,

ich kann mir vorstellen um welchen netten Marken-Discount es sich hier handelt. Nun gibt es eine neue Änderung, und zwar vom 30. Januar 2009.

Folgendes Schreiben kam an eine unserer Gemeinden:


"Sehr geehrte Damen und Herren, im Januar 2009 fand ein Gesellschafterwechsel bei der "... GmbH & Co. oHG" und ein damit verbundener Wechsel von einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) in eine Kommanditgesellschaft (KG) statt.

Wir teilen Ihnen nun mit, dass auf Grund dessen die "... GmbH & Co. oHG" ab sofort als

"... AG & Co. KG"


firmieren wird.

Alle übrigen Daten bleiben unverändert."



So... Die Gemeinde, die das Schreiben erhalten hat, hat sich nun vertrauensvoll an uns gewandt

Ist diese Umfirmierung meldepflichtig nach § 14 GewO?

Ich bitte um Hilfe Kopfkratz und bedanke mich bereits im Voraus smile

__________________
Liebe Grüße und
28 16.04.2009 07:52 Marina P. ist offline Beiträge von Marina P. suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

es handelt sich hier um zwei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär anzeigepflichtig ist. Komplementär ist hier im ersten Fall die GmbH, im zweiten Fall die AG, d.h. die ursprüngliche Firma muss abmelden, die neue anmelden.

Viele Grüße
A. Thien
29 16.04.2009 09:16 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Ja, so Einige denken, dass sich ja nichts ändert, solange die dahinter stehenden Personen die gleichen sind oder der Unternehmensgegenstand der gleiche bleibt... Ich kenn das auch! wut
Vielleicht sollte so Mancher mal zum VHS-Kurs über Gesellschaftsrecht und dessen Auswirkungen besuchen...

__________________

30 16.04.2009 09:24 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zitat:
Original von Antonia Thien
Hi,

es handelt sich hier um zwei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär anzeigepflichtig ist. Komplementär ist hier im ersten Fall die GmbH, im zweiten Fall die AG, d.h. die ursprüngliche Firma muss abmelden, die neue anmelden.


Bitte aber beachten, dass im Fall einer identitätswahrenden Umwandlung der GmbH in eine AG keine Antzeige"Pflicht" besteht.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
31 16.04.2009 09:36 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Marina P.   Zeige Marina P. auf Karte Marina P. ist weiblich
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Das Komische an diesem Fall ist, dass als persönlich haftender Gesellschafter ebenfalls eine AG & Co. KG im Handelsregisterauszug eingetragen ist, die auch vor der Umfirmierung schon phG war...

Ist das überhaupt möglich? Ich verstehe dabei nur Bahnhof verwirrt

__________________
Liebe Grüße und
32 16.04.2009 09:40 Marina P. ist offline Beiträge von Marina P. suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
33 16.04.2009 09:40 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Zitat:
Original von Marina P.
Das Komische an diesem Fall ist, dass als persönlich haftender Gesellschafter ebenfalls eine AG & Co. KG im Handelsregisterauszug eingetragen ist, die auch vor der Umfirmierung schon phG war...

Ist das überhaupt möglich? Ich verstehe dabei nur Bahnhof verwirrt


Eine KG und somit auch eine AG & Co. KG kann neuerdings auch persönlich haftender Gesellschafter einer KG sind.

In Krafka/Willer, Registerrecht, Verlag C.H. Beck, 7. Auflage, RdNr. 700 heißt es dazu: Gesellschafter einer KG können in- und ausländische natürliche und juristische Personen sein, auch eine Vor-GmbH, OHG oder KG. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kann gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB Kommanditist sein und ferner nach der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift auch Komplementärin (siehe Rz. 604). Ein nicht-rechtsfähiger Verein, eine Erbengemeinschaft oder die eheliche Gütergemeinschaft als solche können nicht als Gesellschafter einer KG in das Handelsregister eingetragen werden.

Dies ist zugegebenermaßen in Bezug auf das Gewerberecht und die hier vertretene Auffassung zur Frage des Gewerbetreibenden kompliziert zu verstehen und noch komplizierter bei Gewerbeanzeigen umzusetzen.

@Antonia Thien
Ich nehme an, der Post "Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte." geht in Richtung identitätswahrende Umwandlung.

Ich kenne leider den Einzelfall nicht und kann somit nur alle in Frage kommenden Möglichkeiten beleuchten. Ist es hier tatsächlich sicher, dass eine solche Umwandlung nicht stattgefunden hat?

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
34 16.04.2009 10:04 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Kann ich natürlich nicht 100%ig wissen, dann hätte schon ein bisschen mehr zum Fall angegeben werden müssen.smile
35 16.04.2009 10:08 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Puh, ehrlich gesagt weiß ich zu dem Fall selbst nicht mehr.

Also nochmal zum Verständnis: Eine GmbH & Co. oHG wird in eine AG & Co. KG umgewandelt, gleiche Handelsregisternummer.

Der persönlich haftende Gesellschafter der GmbH & Co. oHG war diee "... AG & Co. KG", der phG bleibt nach der Umwandlung der gleiche.

Nach meiner Auffassung ändert sich nun ja der phG nicht, und somit ist doch auch keine neue Gewerbemeldung erforderlich, oder?

__________________
Liebe Grüße und
36 16.04.2009 10:32 Marina P. ist offline Beiträge von Marina P. suchen
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Ja, höllisch kompliziert. Mich treibt dabei eine weitere Frage um: Der Firmierung zu Folge ist bei einer

AG & Co. KG

eine AG -> phG.

Wie kann es also sein, dass eine weitere AG & Co. KG genannt wird, denn das ist ja eine KG!?

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
37 16.04.2009 13:56 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo Herr Schuster,

dass eine AG & Co. KG phG einer anderen AG & Co. KG sein kann, hat der Kollege René Land vorhin schon erklärt, einfach mal ein paar Beiträge weiter oben schauen.

Allerdings verstehe ich den Sinn trotzdem nicht. Warum muss es immer wieder solche neuen Regelungen geben, aus denen doch keiner schlau wird?

Und wie regelt sich jetzt die Gewerbemeldung? Erforderlich oder nicht? Kopfkratz

__________________
Liebe Grüße und
38 16.04.2009 14:07 Marina P. ist offline Beiträge von Marina P. suchen
Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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Moin @ Civil Servant

Also lt. René Land, unter Nr. 34 hier im Thread, soll es auch möglich sein, dass eine AG& Co KG phG in einer KG wird.
Ich finde das schon heftig.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
39 16.04.2009 14:09 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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Welche Auffassung vertritt der vom Kollegen Land zitierte Kommentator denn da? Für mich ist das eine Irreführung, wenn, wie es der Firmenzusatz erwarten lässt, an Stelle eine echten AG (Kapitalgesellschaft) wiederum eine AG & Co. KG (Personengesellschaft) steht!

Im Gesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber bisher immer dafür gesorgt, dass Leute, die sich etwas auskennnen, an der Firmierung sofort erkennen konnten, was Sache ist (z. B. UG (haftungsbeschränkt)). Durch den Kommentator wird das jetzt auf den Kopf gestellt. Vertritt der überhaupt eine Mehrheitsmeinung?
40 16.04.2009 14:15 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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