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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Verzicht auf Gewerbeanzeigen? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Verzicht auf Gewerbeanzeigen?
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Wiebke Kühn   Zeige Wiebke Kühn auf Karte Wiebke Kühn ist weiblich
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Fragezeichen Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Ein herzliches Moin aus Verden!

Ich habe ein "Problemchen", ich habe HR-Auszüge zugeschickt bekommen, wonach sich folgende Wechsel bzw. Änderungen ergeben haben:

1.)Die Firma „... GmbH“ wurde durch Verschmelzung mit der „... AG & Co. KG“ aufgelöst und ist somit als persönlich haftender Gesellschafter aus der Firma „... GmbH & Co. KG“ ausgetreten (30.12.2004).

2.)Die Firma „... AG & Co. KG“ ist aufgrund der Verschmelzung mit der Firma „... GmbH“ als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma „... GmbH & Co. KG“ eingetreten (30.12.2004).

3.)Die Firma „... GmbH & Co. oHG“ ist als persönlich haftender Ge-sellschafter in die Firma „... GmbH & Co. KG“ eingetreten (25.04.2005).

4.)Die Firma „... AG & Co. KG“ ist als persönlich haftender Gesellschafter aus der Firma „... GmbH & Co. KG“ ausgetreten (25.04.2005).

5.)Die Rechtsform der Firma „... GmbH & Co. KG“ wurde von einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft, die „... GmbH & Co. oHG“ umgewandelt (26.04.2005).

6.)Die Firma „... GmbH“ ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma „... GmbH & Co. oHG“ eingetreten (26.04.2005).

7.)Der Name der Firma „... GmbH & Co. oHG“ wurde in „... GmbH & Co. OHG“ geändert (17.01.2006).

8.)Die Firma „... AG & Co. KG“ ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma „... GmbH & Co. OHG“ eingetreten (17.01.2006).

9.)Die Firma „... GmbH & Co. oHG“ ist als persönlich haftender Gesellschafter aus der Firma „... GmbH & Co. OHG“ ausgetreten (17.01.2006).

Meines Erachtens müssen daraufhin folgende Gewerbeanzeigen abgegeben werden:

1.)Eine Gewerbeabmeldung der Firma „... GmbH“ für die „... GmbH & Co. KG“ wegen Austritt als Gesellschafter zum 30.12.2004.

2.)Eine Gewerbeanmeldung der Firma „... AG & Co. KG“ für die „... GmbH & Co. KG“ wegen Eintritt als Gesellschafter zum 30.12.2004.

3.)Eine Gewerbeanmeldung der Firma „... Holding GmbH & Co. oHG“ für die „... GmbH & Co. KG“ wegen Eintritt als Gesellschafter zum 25.04.2005.

4.)Eine Gewerbeabmeldung der Firma „... AG & Co. KG“ für die „... GmbH & Co. KG“ wegen Austritt als Gesellschafter zum 25.04.2005.

5.)Eine Gewerbeabmeldung der Firma „... GmbH & Co. oHG“ für die „... GmbH & Co. KG“ wegen Wechsel der Rechtsform und Ausschluss von der Vertretung zum 26.04.2005.

6.)Eine Gewerbeanmeldung der Firma „... GmbH“ für die „... GmbH & Co. OHG“ wegen Wechsel der Rechtsform und Eintritt als Ge-sellschafter zum 26.04.2005.

7.)Eine reine Namensänderung ist nicht anzeigepflichtig.

8.)Eine Gewerbeanmeldung der Firma „... AG & Co. KG“ für die „... GmbH & Co. OHG“ wegen Eintritt als Gesellschafter zum 17.01.2006.

9.)Der Austritt als persönlich haftender Gesellschafter ist gem. § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtig. Da aber die Firma „... GmbH & Co. OHG“ seit dem 26.04.2005 von der Vertretung der Firma „... GmbH & Co. OHG“ ausgeschlossen ist, braucht keine Gewerbeanmeldung als persönlich haftender Gesellschafter der „... GmbH & Co. OHG“,und somit bei Austritt als persönlich haftende Gesellschaft auch keine Gewerbeabmeldung erfolgen.

Steigt da noch irgendwer durch??? Kopfkratz

Jetzt hat mich die Firma angerufen und gefragt, ob diese vielen, vielen Gewerbeanzeigen wirklich notwendig sind oder ob es ausreicht, wenn die Gewerbeanzeigen zu 1.) und 8.) abgegeben werden. verwirrt

Es ist doch richtig, dass bei Personengesellschaften jeder geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter, bzw. jeder persönlich haftender Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten muss, daher muss ich doch eigentlich auf alle Gewerbeanzeigen bestehen, oder?

Würdet ihr noch ein Bußgeldverfahren einleiten, weil die letzte mir vorliegende Gewerbeanzeige von 1998 ist? Dazu kommt noch, dass der erste Eintrag im eingereichten HR-Auszug von 2003 ist, da heißt die Firma "... GmbH & Co. oHG", lt. meiner Gewerbeanmeldung von 1998 ist es aber eine GmbH & Co. KG, bei der Umwandlung hätten doch auch schon Gewerbeanzeigen abgegeben werden müssen, oder?

Schonmal anbeten anbeten Danke im Voraus!
1 27.03.2006 14:54 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
Solon
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Ein fröhliches Hallo aus Euskirchen,

Problemchen ist gut, das ist ja wohl ein Volltreffer !

Zitat:
Original von Wiebke Kühn
Es ist doch richtig, dass bei Personengesellschaften jeder geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter, bzw. jeder persönlich haftender Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten muss, daher muss ich doch eigentlich auf alle Gewerbeanzeigen bestehen, oder?


Ich sehe das ganz genau so, die Meldungen müssen alle nachgeholt werden ( ich habe jetzt nicht jeden einzelnen aufgezählten Schritt nachgeprüft, sondern gehe mal davon aus, dass die so richtig sind, habe leider nicht so viel Zeit).

Dass die Firma der Meinung ist, sie bräuchte das nicht, ist klar - die will Geld sparen, da die Meldungen ja auch gebührenpflichtig sind.
Fakt ist allerdings auch, dass sie von vorneherein zur Abgabe der Meldungen verpflichtet war. schimpf
Also muss sie sich jetzt auch nicht aufregen, dass das ein Heidenaufwand ist. Sie hätte die Schritte ja zeitnah direkt erledigen können, dann wäre es kein Problem gewesen.

Eigentlich müssten Sie die doppelte Gebühr wegen den unerhörten Aufwandes verlagen, schade dass die Gebührenordnung das nicht vorsieht. Heul

Liebe Grüße aus Euskirchen.

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 27.03.2006 15:19.

2 27.03.2006 15:10 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

und guten Tag,
Sehr verehrte Frau Kühn. Sie haben sich ein absolut widerliches und interessantes Problem gesucht!großes Grinsen Alle AchtungApplaus .
Meines Erachtens sehen Sie das vollkommen richtig, da die für den jeweiligen Gewerbebetrieb verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen unterlassen haben und nun von Rechts wegen gehalten sind, die Gewerbeanzeigen nachträglich vorzunehmen.
Zur Meidung eines Bußgeldverfahrens bzw. zur Minderung eines Bußgeldes, werden sich die Herrschaften schon von der Notwendigkeit der Vornahme der Anzeigen überzeugen lassen.
Unter Umständen, wenn die Betriebsverantwortlichen nicht so recht willig bzw. greifbar sind, kommt noch die jeweilige Gewerbeabmeldung von Amts wegen in Betracht. In Bayern gibt es hierfür einen eigenen Kostenansatz im Kostenverzeichnis, so daß der jeweiligen Person die Kosten auferlegt werden können. Bei dem Sachverhalt wirds einem ganz schwindelig.
Viel Glück noch
Wolfgang Schwarzer

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
3 27.03.2006 15:51 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Na das nenne ich mal einen schönen Fall. Da freut man sich ja, wenn man soetwas nacherfassen darf. Ich würde auch alle Meldungen nacherfassen. Von einem Bußgeld sehe ich in einem solchen Fall i.d.R. ab, obwohl es durchaus möglich ist und so "Druck" ausüben, so nach dem Motto "Eigentlich kommen sie doch gut bei weg, wenn Sie die Meldungen nachholen, schließlich ist in jedem einzelnen Fall ein Bußgeldtatbestand erfüllt". Aber wenn Geld ins Stadtsäckel soll- loslegen.

Übrigens bei uns in Sachsen-Anhalt kostet lediglich die Empfangsbescheinigung nach § 15 I GewO, d.h. wenn die Leute auf die Bestätigung Ihrer Anzeige verzichten, müssen die auch nichts zahlen!

Gruß aus dem Harz
4 27.03.2006 16:06 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Liebe Kollegin,

Ihre Frage kann leider nicht im einzelnen beantwortet werden, da bei diesen Verschmelzungen immer beide Verschmelzungspartner betrachtet werden müssen. Daher nur das Grundsätzliche:

Eine Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn nach der Verschmelzung eine andere Person entsteht. Wenn eine GmbH in einer anderen aufgeht, ist die aufgegangene GmbH "gestorben" und abzumelden. Bei der aufnehmenden GmbH ist keine Anzeige erforderlich, sofern sich der Geschäftsgegenstand oder die Niederlassung nicht ändert. Andernfalls wäre eine Abmeldung und eine Ummeldung erforderlich.

Wenn zwei Firmen zu einer dritten verschmelzen, müssen zwei Abmeldungen und eine Anmeldung gemacht werden.

Bei Gesellschafteraustritten kommt es darauf an, ob sich der Gesellschaftsgegenstand oder die Niederlassung ändert (beim verbleibenden Gesellschafter) und ob der Austretende das Gewerbe beendet, oder verändert (Ummeldung, Abmeldung).

Daher jeden Vorgang Schritt für Schritt und bei jedem Beteiligten prüfen, aber prinzipiell sind ihre Vorschläge richtig.

Die Firmen hätten die Anmeldungen erstatten müssen. Da ein Gewerbetreibender die Vorschriften der GewO kennen muss, liegt auf jeden Fall bedingter Vorsatz bezüglich der OWis vor. Da es sich um Dauerordnungswidrigkeiten handelt, ist bisher keine Verjährung eingetreten. Zur Bemessung der Bußgelder empfehle ich unseren Bußgeldkatalog.(nicht öffentliches Forum)

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Thomas Kirchhammer
5 27.03.2006 16:12 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Wie die Vorredner schon sagten, die Sache muss von Anfang an aufgebröselt werden. Dabei sollte man darauf achten, welche Firmen überhaupt noch existent sind und ob auch tatsächlich meldepflichtige Tatbestände vorliegen.

Da kann ich nur sagen: "Viel Spass bei der Arbeit".
6 27.03.2006 17:18 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

da ich auch noch ein paar Scorerpunkte für die Forumswertung brauche folgender Hinweis:

Sachverhalte werden nicht aufgebröselt, sondern aufgedröselt.

Aufbröseln bedeutet, dass Brösel auf das Problem gestreut werden. Wenn die Probleme zerkleinert würden, hieße dies zerbröseln.

Aufdröseln kommt aus der Technik und bedeutet z.B. ein Kabel aus mehreren Drähten in seine einzelnen Litzen zu zerlegen. Das kommt dem Problem schon näher.

Ich setze mich jetzt auf mein Fahrrad, fahr nach Hause, hoffe dass mir keiner hineinbröselt (oder hineinsemmelt) und gehe dann ins Kabarett. Ein guter Ausgleich für den Job als Gewerbedompteur.

und nix für unguat.

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Thomas Kirchhammer
7 27.03.2006 17:36 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Augenzwinkern RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Ich bin beeindruckt! Aufgebröselt, zerbröselt oder aufgedröselt. Die Frage hat mich schon immer brennend interessiert.

Und im Übrigen ist in China ein Sack Reis umgekippt.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 28.03.2006 08:18.

8 28.03.2006 08:15 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Wiebke Kühn


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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Ein sonniges Moin aus Verden!

Ich bin begeistert von so vielen schnellen Antworten! Nochmals ein ganz herzliches Danke an dieser Stelle! smile Aber ein paar Fragen habe ich noch: (hoffentlich funktioniert das mit dem Zitieren...)

Zitat:
Original von Ingolstadt
Eine Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn nach der Verschmelzung eine andere Person entsteht. Wenn eine GmbH in einer anderen aufgeht, ist die aufgegangene GmbH "gestorben" und abzumelden. Bei der aufnehmenden GmbH ist keine Anzeige erforderlich, sofern sich der Geschäftsgegenstand oder die Niederlassung nicht ändert. Andernfalls wäre eine Abmeldung und eine Ummeldung erforderlich.
...


Die aufnehmende GmbH muss doch aber anmelden, wenn sie bisher nicht phG in der GmbH & Co. KG war, oder?

Zitat:
Original von Ingolstadt
Bei Gesellschafteraustritten kommt es darauf an, ob sich der Gesellschaftsgegenstand oder die Niederlassung ändert (beim verbleibenden Gesellschafter) und ob der Austretende das Gewerbe beendet, oder verändert (Ummeldung, Abmeldung).


Das verstehe ich irgendwie nicht so ganz... verwirrt Ich zweifel schon langsam an meinen Gewerberechtskenntnissen... Kopfkratz In meiner GewAnzVwV find ich zu Personengesellschaften folgenden Passus:
"Bei den Personengesellschaften sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaft als solche.
Bei einer OHG muss daher jeder geschäftsführungsberechtiger Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Aus diesem Grund ist beim Eintritt eines weiteren geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters oder beim Ausscheiden eines geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters eine entsprechende Gewerbean- oder -abmeldung zu erstatten.
...
Ebenso muss bei einer KG jede phG eine Gewerbeanzeige erstatten."

Da steht nix von "Bei Gesellschafteraustritten kommt es darauf an, ob sich der Gesellschaftsgegenstand oder die Niederlassung ändert..." Wo finde ich das??? Weißnicht

Ich verfluche es schon fast, dass ich mich gleich an den Fall rangemacht habe (hab glaub ich 3 Stunden dran gesessen Formulier ), die 3 Kollegen im Kreis waren alle sehr dankbar, als ich Ihnen mein Schreiben zukommen lassen habe, weil sie sich bisher nicht rangetraut haben. Die Firma dürfte auch bei dem ein oder anderen von euch ansässig sein, es handelt sich um einen (Lebensmittel-) Discounter, der glaub ich irgendwas bei 1.000 Filialen in Deutschland hat...

9 28.03.2006 09:12 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

und schönen guten Morgen,
Nur keine Panik Frau Kühn. Sie gehen das schon ganz richtig an. Wichtig ist, daß Sie die Person des Gewerbetreibenden identifizieren und diese ggf. zur Gewerbeanzeige bewegen. Des weiteren kommt es darauf an, ob sich bei den gewerbetreibenden Personen der Gegenstand des Gewerbes verändert oder neues Gewerbe ausgeübt wird.
Zu 1.
Sofern die aufnehmende GmbH bisher nicht phG war, so käme hier u.U. eine Ummeldung wegen Ausdehnung des Geschäftszweckes in Betracht. Da die Identität der gewerbetreibenden Person unverändert blieb, muß diese keine (neue) Anmeldung tätigen.
Zu 2.
Die Aussage von Herrn Kirchhammer bezieht sich eben darauf, ob sich das Gewerbe als solches verändert. Durch die Veränderung der Gesellschafterstruktur könnte sich der Gewerbegegenstand oder die Niederlassung etc. verändert haben, was nach § 14 GewO anzeigepflichtig ist.

Ich würde mir das so zurechtlegen:
Wer(Person) macht was(Gewerbegegenstand) und wo bzw. Wer machte was und wo und wann.
Zugegeben, ein wenig holprig, aber es hilft.
Weiterhin viel Spaß mit dem Discountimperium smile
Wolfgang Schwarzer

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Wolfgang Schwarzer
10 28.03.2006 09:46 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?

Zitat:
Original von pmcolonia
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Und im Übrigen ist in China ein Sack Reis umgekippt.


Geschätzte/r Kollege/in pmcolonia

nichts für ungut, der Beitrag war nicht böse gemeint, ich hatte nur Lust, auf das Wortspiel einzugehen. Ist so ein Hobby von mir. Beste Grüße nach Köln aus dem verregneten Bayern.


Liebe Kollegin Kühn,

mit Ihrem Fall sind sie auf das schwierigste Problem bei der Anwendung des § 14 GewO gestoßen. Mit schrittweisem Herangehen und einer großzügigen Auslegung des § 14 aber lösbar.

Zu Frage 1:
Wenn zwei GmbHs verschmolzen werden, ist die "gestorbene" GmbH abzumelden. Die "überlebende" Gmbh muss eine Gewerbeanzeige für die Veränderungen erstatten. Sollte diese GmbH erst nach der Verschmelzung das Gewerbe beginnen, ist eine Anmeldung erforderlich. Wenn die GmbH bereits besteht ist nur eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit oder eine Verlegung des Betriebssitzes umzumelden.

Wenn diese GmbH nach der Verschmelzung PhG einer KG wird, ist dies alleine kein Anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 GewO. Sinnvoll ist hier jedoch eine "freiwillige" Ummeldung, da im Geschäftsverkehr nicht die GmbH, sondern die KG als handelnde Person auftritt. Sollte im Rahmen des Eintritts in eine bestehende KG oder der Hinzunahme von Kommanditisten ein anzeigepflichtiger Vorgang hinzukommen, kann die Änderung in dieser Gewerbeanzeige vermerkt werden.

Es gibt daher eine Vielzahl von Fallgestaltungen.

Zu Frage 2:

Meine erste Formulierung war hier etwas zu knapp. Gemeint war, dass kein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt, wenn ausschließlich eine bestehende und bereits angemeldete GmbH in eine GmbH & Co KG "umgewandelt" wird.

Wie die Verw-Vorschrift richtig feststellt, sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen und damit keine Gewerbetreibenden. Anzeigepflichtig ist auch nicht die Kommanditgesellschaft, sondern deren Vollhafter=Komplementäre, da diese die Gesellschaft nach außen vertreten (§ 164 BGB) und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Wenn eine GmbH durch Hinzunehmen von Personen die eine Einlage leisten (Kommanditisten) in eine KG umgewandelt wird, ist keine Gewerbeanzeige erforderlich, wenn sich sonst nichts ändert. Wie bereits oben gesagt sollte die Umwandlung der GmbH in eine KG aber mit einer Ummeldung "freiwillig" angezeigt werden. Wird dies nicht getan, müsste aber zumindest die Gewerbedatei berichtigt werden, denn Gewerbeanfragen beziehen sich meist auf die KG, nicht auf deren Komplementär-GmbH. (Wenn eine AG als Vollhafter auftritt, gilt das Gleiche).

Da Komplementäre Gewerbetreibende sind, ist hingegen der Eintritt oder Austritt eines Vollhafters als An- oder Abmeldung anzuzeigen.

Das Problem bei diesen Anmeldungen ist , dass die handelsrechtliche und die gewerberechtliche Beurteilung auseinanderfallen. Im Geschäftsverkehr wird mit der KG verhandelt, da diese als Rechtssubjekt auftritt (§ 161 Abs. 2 i.V. mit § 124 HGB). Da das Gewerberecht jedoch an das aktive Auftreten einer Person nach Außen anknüpft, ist nicht die Personengesellschaft, sondern sind die geschäftsführenden Gesellschafter zur Gewerbeanzeige verpflichtet.

Es wäre daher durchaus sinnvoll, das Gewerberecht an die Gepflogenheiten in der Wirtschaft anzupassen.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 28.03.2006 09:58.

11 28.03.2006 09:46 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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ist das kompliziert... Also, ich sollte vielleicht nochmal klar stellen (für den Fall dass ich mich nicht korrekt ausgedrückt habe - eben weil ich den Sachverhalt ja kenne), dass bei uns nur die "... GmbH & Co. oHG" ansässig ist, hier ihren Discount-Markt bertreibt und sich daran nix verändert hat, nicht mal der Name... Die anderen Firmen sind (zum Glück) nicht in Verden ansässig. Es geht also nur um die Anzeigepflicht der phG's.

Ich verfluche wirklich schon den Tag, an dem dieses blöd Schreiben bei uns eingegangen ist... wut

@Ingolstadt und der_vollstrecker:
Bei euch in der Gemeinde/Stadt gibt's den Discounter auch(ich hoffe, ihr wisst, um wen es geht, ansonsten evtl. kurz eine PN an mich), wie sehen bei euch die Gewerbeakten aus? Sind die auf dem Laufenden? Habt ihr auch das Schreiben von Herrn M.M. bekommen?

Ich glaub, für heute mach ich Feierabend

12 29.03.2006 16:42 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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Oh, ich glaub ich weiß um wen es geht. Das Schreiben hatte ich mal in den Fingern.
Nur gut, dass ich mich damit nicht rumschlagen muss.großes Grinsen

__________________
Gruß
nette.tante
13 29.03.2006 16:58 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Moin

Also Frau Kühn, jetzt haben Sie mir echt das Frühstück versaut, kleiner Scherz. "Ne do.... dat Unternehmen habe ich net in meiner Stadt."
Tatsächlich habe ich den gleichen Fall und ich kann mich erinnern, vor einigen Wochen hatte ich da so ein netten Brief. Da wusste ich garnicht wo ich anfangen sollte. schimpf
Und Asche auf mein Haupt, ich bin den einfachen Weg gegangen und habe mich für den einfachen Weg entschieden, der übrigens schon nicht so einfach war, und habe nur die letzte Meldung erfasst. Na hoffentlich werde ich jetzt nicht geköpft. Aber ich dachte mir, es ist eh nur eine unselbständige Zweigstelle, d.h. falls es hier mal zu Anfragen oder Anzeigen wegen irgendwelcher Verletzungen kommt, ist eh die Hauptniederlassung dran und zur Not lege ich den Registerauszug bei.

Werde ich jetzt verhaftet oder gar aus dem Forum verbannt? Ich hoffe doch nicht.

Gruß aus dem Harz
14 30.03.2006 08:31 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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und einen schönen Tag aus Aschaffenburg,
ein Lob dem Vollstrecker. In die Richtung habe ich auch schon gedacht. Auch wenns rechtlich nicht hinlangt, so ist doch diese Lösung äußerst gelegen. Hauptsache, der Laden ist aktuell ordnungsgemäß erfaßt. Den Vollstrecker zu köpfen, wäre ja den Bock zum Gärtner machengroßes Grinsen . Sofern es sich hier um eine Zweigniederlassung handelt...
Schönen Tag noch.
Wolfgang Schwarzer

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
15 30.03.2006 08:46 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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Hallo aus Alzenau,

ich bin mal ins Überlegen gekommen (das passiert manchmal bei mir).

Wenn es ca. 1000 Filialen in D gibt und die Meldungen wurden überall nicht ordnungsgemäß gemacht und alle Kommunen würden für jede vespätete Meldung ein Bußgeld festsetzen....

Puh, da käme ein hübsches Sümmchen zusammen und wir hätten wahrscheinlich in D ein Insolvenzfall mehr...
16 30.03.2006 08:58 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Wie ihr seht, kann der Vollstrecker auch mal ne "Nette Tante" sein. Ich denke schon, dass man hier diesen einfachen Weg gehen kann. Aber im Endeffekt muss das jeder selber entscheiden.

Ja, wenn man alle Bußgeldmöglichkeiten immer voll ausnutzt, da würde es ganz schön in der Kasse klingeln.

Schönnen Arbeitstag zusammen!
17 30.03.2006 09:51 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Wiebke Kühn   Zeige Wiebke Kühn auf Karte Wiebke Kühn ist weiblich
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Moin aus Verden!

Vielen Dank nach Ingolstadt für die Hilfestellung per Email! smile

@der_vollstrecker: Hier werden doch keine Köpfe abgerissen. großes Grinsen

Ich habe mich grade mit der Firma auf die Abgabe der Gewerbeanzeigen zu 1.), 6.) und 8.) geeinigt, d.h. die angemeldete phG meldet ab und die aktuellen phG's melden an. Und auf's Bußgeld verzichte ich natürlich auch, will ja nicht an einer Insolvenz Schuld sein. Augenzwinkern

Ich wünsche schonmal einen schönen Feierabend !



Wiebke Kühn
18 03.04.2006 15:12 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Verzicht auf Gewerbeanzeigen

Hallo, passt vielleicht nicht ganz hier rein, aber ich habe gerade auf die Schnelle nach einer Antwort auf folgende Frage gesucht...
bei uns kommen immer mehr Gewerbetreibende auf die Idee, dass sie die Gewerbeabmeldung zwar erstatten, auf die Bescheinigung aber verzichten, da sie wohl Geld sparen wollen... immer wieder hören wir dann diesen berühmten Satz... bei der Behörde XY geht das aber...

wenn ich es recht weiß, steht es der Behörde aber frei, diesen Verzicht zu beachten oder eben nicht...die Gebühr (€ 10,23 bei uns) kann auf jeden Fall aber erhoben werden...

mich würde daher ein Mal interessieren, ob in anderen Behörden tatsächlich auf die Empfangsbescheinigung und auch auf die Gebühr verzichtet wird...


Danke im Voraus für Ihre Antworten!
19 05.03.2008 14:11 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

auch wenn auf die Empfangsbescheinigung verzichtet wird, entsteht durch die Gewerbeanzeige dennoch ein Verwaltungsaufwand, der mit der Entrichtung der Gebühr abzugelten ist. Die Gebühr wird nicht ausschließlich für die Ausstellung der Empfangsbescheinigung erhoben.

Infos zu einem ähnlichen Thema gibt´s hier

Viele Grüße
J. Neu
20 05.03.2008 14:36 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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