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Zum Ende der Seite springen Dongle! Version lukrativ: Quotenlock oder Quotenkey, 12 Bewertungen - Durchschnitt: 7,7512 Bewertungen - Durchschnitt: 7,7512 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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Meike
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Hallo MSK,
Gruß an alle,

ich setze auf Deine Fragen noch "eine" drauf.

Welche Rechtsfolge hat es, wenn die Checksumme am GSG nicht abrufbar ist?

Gesetze und Verordnungen haben immer eine Systematik z.B. hier ganz einfach dargestellt

a) wer muss was machen ( Zu was ist der Aufsteller verpflichtet? )

b) wer muss das überprüfen, was derjenige machen muss ( welche Behörde / Institution oder entsprechender Rechtsnachfolger hat welche Kontrollaufgabe?)

c) welche Rechtsmittel gibt es ( kann z.B. die Antwort auf Nachfragen verweigert werden?)

d) welche Rechtsfolge kann eintreten ( welche Bußgeldandrohung gibt es, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt ist?)


Und bevor jetzt wieder jemand schreibt, wie Zeus s.o.:
"Wenn ich Beamter einer Ordnungsbehörde wäre, könnte ich es Dir erklären."

So schaut doch einfach in den § 29 Gewo, § 33 c GewO, den § 6 SpielV und die entsprechenden Owi-Tatbestände rein.

Auch als Unternehmer ist man verpflichtet, seine Pflichten zu kennen.


Gruß
Meike
21 03.10.2009 07:47 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Danke Meike, aber ich kann deinem Beitrag nicht ganz folgen, bzw. wie sind nun die Antworten auf die in den Raum gestellten Fragen?
22 03.10.2009 15:34 MSK ist offline E-Mail an MSK senden Beiträge von MSK suchen
Solon
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Meike
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Hallo MSK,

spielen wir Dein Szenario einfach weiter,

so könnte der OA-Mitarbeiter eventuell sagen: "Das ist gut möglich, dass der Gewinnplan des Spiels X am Gerät Y in der Halle A anders aussieht als in der Halle B.
Aber ich kenne nicht alle Gewinnpläne von allen Spielen die in allen GSG von der PTB eine Zulassung erhalten hatten.

Sie müssen wissen, dass die Gewinnpläne nicht in der Bauartzulassung stehen.

Warum gehen Sie davon aus, dass der Gewinnplan des Spiels X, welches Sie im Gerät Y in Halle A vorgefunden
haben, nicht in dem Mustergerät war, welches die PTB geprüft hatte?"

Dann würde vielleicht der Spieler sagen: "Aber da gab es doch ein Rundschreiben, dass das eine Straftat sei. Ich fühle mich betrogen, denn laut Rundschreiben wurde die Gewinnquote, trotz eigentlich höherer Gewinnmöglichkeit laut Gewinnplan, herunter gesetzt."

Dann würde der OA-Mitarbeiter vielleicht sagen: " Aber mein Herr, es gibt doch gar keine festgelegte Gewinnquote / Ausschüttungsquote mehr seit dem 01.01.2006. Kennen Sie denn die Gewinnquote der einzelnen Spiele am Gerät Y, wie sie ausgeliefert wurden?
Stehen die vielleicht am GSG selbst, im Handbuch zum Gerät Y oder auf der Rechnung des Aufstellers, so dass
ich sagen kann, dass dieser bewusst und gewollt Z % verändert hatte?
In der Bauartzulassung zu den Geldspielgeräten stehen keine Gewinnquoten der einzelnen Spiele.
Werden die Vorgaben der SpielV nicht mehr eingehalten, bei dem GSG, welches in der Halle A steht?"

Der Spieler wird laut und sagt: "Aber in der Stadt XY wurde nur wegen dem veränderten Gewinnplan ein GSG vom Ordnungsamt beschlagnahmt, warum machen Sie das nicht ?"

Mögliche Antwort: " Weil ich weiß, welche Fragen ich zuerst stellen muss.
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamts muss für den Einzelfall vor Ort eine Entscheidung treffen unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts.
Ich darf nur Maßnahmen, wie z.B. die Öffnung eines Geräts oder selbst die Befragung eines Mitarbeiters eines Gewerbetreibenden treffen, wenn ich dazu durch ein Gesetz oder eine Verordnung ermächtigt bin.
Wenn es zu Eingriffen in Persönlichkeitsrechte / Eigentumsrechte kommen soll, so ist die Messlatte
noch wesentlich höher gelegt, wie ich meine Maßnahme begründen muss.
Daher stelle ich die Fragen.
Solange diese nicht beantwortet sind, sehe ich z.Zt. keine mögliche Begründung.

Wenn das ein OA-Mitarbeiter in einer anderen Stadt anders sieht, dann soll er es tun.
Er ist für sein Handeln verantwortlich."


Gruß
Meike
23 04.10.2009 07:52 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Danke Meike, so langsam wird mir die Problematik bewusst!
24 05.10.2009 05:22 MSK ist offline E-Mail an MSK senden Beiträge von MSK suchen
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Hallo,

quote]Original von Meike
Hallo MSK,
Gruß an alle,

ich setze auf Deine Fragen noch "eine" drauf.



Gesetze und Verordnungen haben immer eine Systematik z.B. hier ganz einfach dargestellt

a) wer muss was machen ( Zu was ist der Aufsteller verpflichtet? )

b) wer muss das überprüfen, was derjenige machen muss ( welche Behörde / Institution oder entsprechender Rechtsnachfolger hat welche Kontrollaufgabe?)

c) welche Rechtsmittel gibt es ( kann z.B. die Antwort auf Nachfragen verweigert werden?)

d) welche Rechtsfolge kann eintreten ( welche Bußgeldandrohung gibt es, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt ist?)


Und bevor jetzt wieder jemand schreibt, wie Zeus s.o.:
"Wenn ich Beamter einer Ordnungsbehörde wäre, könnte ich es Dir erklären."

So schaut doch einfach in den § 29 Gewo, § 33 c GewO, den § 6 SpielV und die entsprechenden Owi-Tatbestände rein.

Auch als Unternehmer ist man verpflichtet, seine Pflichten zu kennen.


Gruß
Meike[/quote]

Und ich empfehle dringenst jeden Aufsteller die entsprechenden §§, § 29 Gewo, § 33 c GewOund den § 6 SpielV anzuschauen und wortwörtlich zu nehmen!!

==> Nachtrag zu
a) wer muss was machen ( Zu was ist der Aufsteller verpflichtet? )

1.Der Aufsteller sollte entsprechend der Spielverordnung seinen Laden zwecks Spielerschutz einrichten.
2. Er sollte Geräte aufstellen, welche von der PTB zugelassen sind.



b) wer muss das überprüfen, was derjenige machen muss ( welche Behörde / Institution oder entsprechender Rechtsnachfolger hat welche Kontrollaufgabe?

Das ist nicht im Wirkungsbereich eines Ausfstellers...



c) welche Rechtsmittel gibt es ( kann z.B. die Antwort auf Nachfragen verweigert werden?)

Nicht nur die Unternehmer haben Pflichten, sondern auch Behörden...



d)"Welche Rechtsfolge hat es, wenn die Checksumme am GSG nicht abrufbar ist?"
Die Rechtsfolge überlasse ich mal der Staatsgewalt...
Auf jeden Fall entspricht so ein Gerät nicht der SpielVeordnung und um aus dem Verkehr gezogen werden!



Gruß Zeus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Zeus: 06.10.2009 23:11.

25 06.10.2009 22:56 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
Meike
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Hallo Zeus,

jetzt enttäuschst Du mich aber.

Du hättest zumindest die §§ mal lesen können.


--------

Du hast geschrieben:

"Auf jeden Fall entspricht so ein Gerät nicht der SpielVerordnung..."



Welchen § in der SpielV widerspricht es nach Deiner Auffassung ?

Meinst Du das "Gerät" als solches, so dass die Bauartzulassung komplett entzogen werden muss,
weil es nicht sicher gegen Veränderungen gebaut ist, siehe §33 e GewO?

Oder meinst Du ein "Gerät" bei dem die ausgelieferte Gewinnquote um x% gesenkt wurde ?

Oder meinst Du ein "Gerät" bei dem die Gewinnquote x% niedriger ist als bei den meisten Marktmitbegleitern?



Gruß
Meike
26 07.10.2009 05:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Es sind 200 0000 Geräte auf dem Markt

10 000 Geräte sind auf "Unternehmergewinn" eingestellt und gehen an die Industrieaufsteller.

190 000 Geräte sind nur auf "Werbung" eingestellt und gehen an die Aufsteller.

Wie lange dauert es bis die Industrie den gesamten Markt hat und wir Aufsteller zum Insolvenzverwalter gehen müssen.

Warum ist die Industrie nicht bereit ihre Aufstellung einzustellen?
Warum ist die Industrie nicht bereit ihre Geräte zu erklären?
Warum werden Dongle oder Spielmodule nicht offen gelegt?
Die Moral der Lieferanten
Warum eröfnet die Industrie bzw. unsere Lieferanten Spielhallen in unmittelbarer Nachbarschaft zu uns?
Warum verkauft Sie Geräte an unsere Gastwirte
Warum nimmt Sie Horrorpreise für Schrottgeräte
Warum kauft Sie Politiker zu ihren Zwecken
Warum bezieht unsere Lieferung Stellung zur Besteuerungder Automatenaufsteller?
Warum stellt unsere Lieferanten unsere Verbände durch massives Sponsoring ruhig?

Haben wir in den letzten 50 Jahren nicht Milliarden der Industrie abgekauft?

Von 10 Geräten waren 9 Schrottgeräte!
27 07.10.2009 12:41 alfi1950 ist offline E-Mail an alfi1950 senden Beiträge von alfi1950 suchen
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Hallo,

Zitat:
Original von Zeus

d)"Welche Rechtsfolge hat es, wenn die Checksumme am GSG nicht abrufbar ist?"
Die Rechtsfolge überlasse ich mal der Staatsgewalt...

Auf jeden Fall entspricht so ein Gerät nicht der SpielVeordnung und um aus dem Verkehr gezogen werden!



Gruß Zeus


Meike, jetzt entäuscht du mich aber....

Du hast eine konkrete Frage gestellt und eine Antwort bekommen!!!

Ich beziehe mich auf ein Gerät, dessen Checksumme nicht abrufbar ist. Nicht mehr und nicht weniger!
Dieses erfüllt nicht mehr den § 13 der Spielverordnung, der hier auf die TR hinweist. Und unter anderem wird in der TR verlangt, dass die Checksumme von aussen abrufbar sein muss.

Dementsprechend müsste der § 7 Abs.4 anwendbar sein, da das Gerät offensichtlich in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist. Auch wenn ein gültiges Zulassungszeichen angebracht ist.

Bei Verkehrskontrollen werden doch z.B. Motoräder vor Ort stillgelegt, wenn sie eine Auspuffanlage dran haben, welche nicht der Bauart entspricht, oder? Diese Zweiräder haben jedenfalls meistens eine TÜV-Plakette am Nummernschild kleben...

Die Lösung ist manchmal ganz einfach.


Gruß Zeus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Zeus: 07.10.2009 14:39.

28 07.10.2009 14:38 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
Meike
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Hallo Zeus,

die Lösung ist überhaupt nicht einfach.

Wenn Du Dir den von Dir angemerkten § 13 SpielV durchliest, wirst Du feststellen,
dass dort nur die PTB als Behörde erwähnt ist.

Der § 13 SpielV hat Mussvorschriften und Kannvorschriften, d.h.
was müssen für Anforderungen erfüllt sein, bevor eine Bauart eine Zulassung erhalten kann
und welche Durchführungsvorschriften ( Technische Richtlinien ) kann die PTB erlassen,
damit sie die Prüfungen sicher durchführen kann.

Sie gibt auch keinen Verweis auf den von Dir angemerkten § 7 Abs. 4 SpielV.

Und wenn Du in diesen § anschaust, wirst Du feststellen, dass dieser die Pflichten des Aufstellers aufzeigt.

Dort steht nicht, dass eine Ordnungsbehörde z.B. prüfen kann, ob das Geldspielgerät in seinen Softwarekomponenten oder Hardwarekomponenten verändert wurde.

Ein Ordnungsamtsmitarbeiter benötigt eine "Ermächtigung", um bestimmte Dinge durchführen zu dürfen.

Im Gewerberecht ist das der §29 GewO.

Nach dem §29 GewO haben die Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle, d.h. z.B. Mitarbeiter des Ordnungsamts ein Auskunfts- und Nachschaurecht, um eine bestimmte Aufgabe bei erlaubnisbedürftigen Gewerben durchzuführen.

Ich kenne aber keine Beschlußlage oder Kommentierung welche davon ausgeht,
dass ein Ordnungsamtsmitarbeiter die Konformität eines Geldspielgeräts mit der
Bauartzulassung gem. §29 GewO überprüfen kann.

Vielmehr bezieht sich die Prüfung, so wie ich sie bis jetzt in den Kommentierungen gefunden habe, darauf, dass der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb wie in § 33 c GewO festgelegt, geprüft werden kann.

D.h. Nachschau ob das GSG eine Zulassung der PTB hat,
Nachschau ob der Aufsteller eine Genehmigung zur Aufstellung von GSG hat
und Nachschau, ob die Geeignetheit der Aufstellung an dieser Örtlichkeit vor Aufstellung bescheinigt wurde.

Wenn Dir eine andere Kommentierung oder Rechtsprechung vorliegt,
welche auch noch eine Prüfung der Hard- und Softwarekomponenten der GSG umfasst, ob diese mit der zugelassenen Bauart übereinstimmen,
gib bitte den entsprechenden Quellenvermerk an.

Bitte nicht verwechseln mit Überprüfungen von Spielgeräten, die keine Zulassung haben.


Eine Bauartzulassung hat schließlich einen bestimmten Zweck.

Diese dürfte eigentlich auch nur erteilt werden, wenn das GSG nach dem Stand der Technik sicher gegen Veränderungen gebaut ist.

Und diese müsste eigentlich gem. § 33 e GewO zurück genommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen.

Das Prinzip der Bauartzulassung wird z.Zt. zwar ad absurdum geführt, aber dadurch haben die Ordnungsbehörden nicht plötzlich zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen erhalten.



Gruß
Meike


P.S.:
Zu Deinem Vergleich mit dem Mofa und dem Auspuff möchte ich nur anmerken,
dass es das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung gibt, welche äußerst umfänglich erklären wer zu was ermächtigt ist.
Wenn Du Dir alleine den § 68 StVZO durchliest, wirst Du erkennen, dass die Zuständigkeiten dort wirklich bis ins kleinste ausformuliert sind.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 08.10.2009 19:05.

29 08.10.2009 18:37 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Ich muß Meike leider Recht geben!

Da haben sich die Herstelleraufsteller (Glücksspielgerätehersteller) gemeinsam mit dem BMWi und der PTB ein perfektes Perpetuum Mobile konstruiert. Zusammen mit der von den Herstelleraufstellern beliebig steuerbaren Auswahlquote, ein für Automatenaufsteller uneinholbarer Wettbewerbsvorteil.
30 08.10.2009 20:08 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Zitat:

Änderung des Szenarios:

Und nun kommt ein Spieler der den Beamten bei seinen Kontrollen beobachtet hat und fragt: bei meinem gerade bespielten GSG ist im Spiel Joker's Wild ein anderer Spielplanals in all den anderen Hallen. Ist das so in Ordnung?
--

Wie gehts dann weiter?

---


Wurde oben beantwortet, der Spieler hat in dem Gewinnplan eine höhere Gewinn Chance!
Es glaubt doch wohl keiner das ein Beamter des Ordnungsamtes in seiner Freizeit eine Weiterbildung betreibt aus eigenem Antrieb!
Was zu tun ist erfährt er auf dem Dienstweg und nicht bei Google!

Sollte mal jemand aus der Verwaltung auf die Idee kommen mal bei den Löwen eine Anfrage zu stellen, würde Herr Theo Weigel vom Aufsichtsrat (sicher Persönlich) antworten "Mit den Geräten ist alles in Ordnung". Man wird doch wohl einem Ex-Finanzminister und Partei-Bruders des Bürgermeisters glauben dürfen, oder?
31 31.10.2009 22:23 novocheatr ist offline E-Mail an novocheatr senden Homepage von novocheatr Beiträge von novocheatr suchen
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Hallöle,

Zitat:
Original von novocheatr
Zitat:

Änderung des Szenarios:

Und nun kommt ein Spieler der den Beamten bei seinen Kontrollen beobachtet hat und fragt: bei meinem gerade bespielten GSG ist im Spiel Joker's Wild ein anderer Spielplanals in all den anderen Hallen. Ist das so in Ordnung?
--

Wie gehts dann weiter?

---


Wurde oben beantwortet, der Spieler hat in dem Gewinnplan eine höhere Gewinn Chance!
Es glaubt doch wohl keiner das ein Beamter des Ordnungsamtes in seiner Freizeit eine Weiterbildung betreibt aus eigenem Antrieb!
Was zu tun ist erfährt er auf dem Dienstweg und nicht bei Google!

Sollte mal jemand aus der Verwaltung auf die Idee kommen mal bei den Löwen eine Anfrage zu stellen, würde Herr Theo Weigel vom Aufsichtsrat (sicher Persönlich) antworten "Mit den Geräten ist alles in Ordnung". Man wird doch wohl einem Ex-Finanzminister und Partei-Bruders des Bürgermeisters glauben dürfen, oder?




... und nun kommt einer von der Caritas und behauptet: " Diese Spielhalle ist viel zu gut eingerichtet
und verleitet dadurch zu viele zum zocken..."

Gruß Zeus
32 01.11.2009 02:53 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
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Hallo novocheatr,
hallo Zeus,

mit Parolen über Ordnungsamtsmitarbeiter oder die Caritas formuliert ihr reißerisch
was A, B oder C hören möchte.
Das bringt jedoch niemanden in der Sache weiter.

Ich hatte Euch und anderen versucht zu erklären, wer welche Zuständigkeiten und Möglichkeiten hat, wie sie im Gesetz und den entsprechenden Kommentierungen zu finden sind.- Wenn Ihr andere Erkenntnisse habt, stellt sie ein, mit den Hinweisen auf §§ und Kommentierungen.-

Dass hier der ein oder andere gut konditioniert oder instrumentalisiert,
vielleicht sogar gebauchpinselt zu irgendwelchen "Aktionen" aufruft ohne rechtliche Begründungen
ist nun mal die Freiheit, die ein solches Forum bietet.

Aber ein Ordnungsamtsmitarbeiter hat seine Handlungen an gesetzlichen Vorschriften auszurichten.



Euer Problem ist, um diesen ganzen Part mal auf einen Punkt zu bringen, dass sich offensichtlich die Gewinnquote in GSG verändern lässt.

A hat dann plötzlich die Gewinnquote X
und B hat dann plötzlich die Gewinnquote Z.

Fakt ist, dass die Gewinnquote in der Spielverordnung nicht bestimmt ist.

Euer Problem kann also nur behoben werden und das langfristig,

wenn

entweder eine Gewinnquote in der SpielV festgelegt wird und das dann auch mit der maximalen Abweichmöglichkeit und wie es manipulationssicher prüfbar ist

oder

was ich persönlich bevorzugen würde, da es viel transparenter ist und jedem die gleichen Möglichkeiten eröffnet

wenn es gesetzlich festgelegt würde, dass

jeder Unternehmer die Gewinnquote selbstständig verändern kann, die eingestellte Gewinnquote
eine Konstante darstellen muss, d.h. keine "eingebauten" Variablen oder "Rechenroutinen" nach Auslastung und ähnlichem,
die Gewinnquote nur an einer geDINten Einrichtung manuell verändert werden kann
und die aktuelle Einstellung ständig sichtbar und für den Spieler leicht erkennbar in einem Display erscheinen muss.

In der elektronischen Buchhaltung, welche dann gem. §146 AO geführt würde und nur über eine
geDINte Schnittstelle abrufbar ist, würden natürlich auch die veränderten Gewinnquoten, d.h. welche in welchem Zeitraum erfasst.

Wenn dann das Kontrollmodul noch tatsächlich die Einsätze und Gewinne erfasst / Kontrolliert / pro Spielzeit,
d.h. bei einem Spielgerät, bei dem ein Spiel nur mittels Freigabe von Punkten/Jungfrauen/Beeren oder Bären gestartet werden kann,
diese
oder bei einem Spielgerät, bei dem ein Spiel nur mittels Freigabe von Centbeträgen gestartet werden kann, diese,
dann denke ich, wären wir alle einen großen Schritt weiter
in den Punkten "Rechtssicherheit", "Kriminalprävention" und "Suchtprävention".


Gruß
Meike
33 01.11.2009 07:01 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Thema Quote

Um über Veränderungen der Quote reden zu können, muß man erst mal deren Höhe kennen.

Grüße

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Thema Quote 2

Und die Quote ist nun mal an einem Glücksspielgerät unterschiedlich.

Grüße

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aus Beitrag 14 hier :

Wodurch wird technisch sichergestellt und prüfbar nachgewiesen, dass sämtliche zugelassene Glücksspielgeräte innerhalb einer Bauart ein identisches Gewinn-/Verlustverhältnis haben?


Hierauf antworteten die Vertreter der PTB nur zögerlich, dass solch eine Sicherstellung nicht in ihr Aufgabenfeld fallen würde. Als Umkehrschluss dieser „Antwort“ ließ sich der UAVD- Vorsitzende von Herrn Prof. Dr. Dieter Richter ausdrücklich bestätigen, dass es aufgrund einer nichtvorhandenen Überprüfung sehr wohl möglich ist, dass die von der PTB zugelassenen Nachbaugeräte einer Bauart über unterschiedliche Gewinn-/Verlustverhältnisse verfügen können und es daher nicht sichergestellt ist, dass die Geldspielgeräte der Gerätehersteller, welche gleichzeitig Automatenaufsteller sind, über ein identisches durchschnittliches Kasseneinspielergebnis pro Spielstunde verfügen wie die Geldspielgeräte die an Automatenaufsteller ausgeliefert werden.“

_________________________________________

SpVO §12 d :

... für jeden Spieler die gleichen Chancen eröffnet werden.


_______________________________________________

Meiner Meinung nach vestösst obiges klar gegen die SpVO.

Kann der Aufsteller die Quoten (Spielvariante) einstellen, ist dies am Gerät anszuzeigen.
Geschieht dies aufgrund §12d ?

Wenn ja , würde ein Verhalten der Industrie, baugleiche Geräte mit unterschiedlichen Quoten (Spielveranten) auszuliefern, doch gegen die SpVO verstossen .
Oder sieht das jemand anders ?

Würde, wenn der Verdacht dieses Verhaltens besteht oder allein aus Präventivgründen , es nicht erforderlich sein , dies bei der Zulassung zu überprüfen und evtl. entsprechend zu handeln ?
36 28.11.2009 08:14 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Wenn ich Dieter Richter heissen würde...

Die SpielV dient primär dem Spielerschutz und nicht der Wettbewerbsgleichheit.

§12 b) sagt komplett zittiert:
die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler die gleichen Chancen eröffnet werden.

und d) befasst sich mit dem steuerlichen Aspekt alles was Geldstrom darstellt zu dokumentieren.

Beides wichtig, aber beides nicht dazu da die Bauartzulassung zur Ertragssicherung der Aufsteller und Herrsteller zu sehen. Gut, wenn es sich dann doch daraus indirekt ergeben könnte. Aber:

Wichtiger ist, dass was Meike auch schon heute morgen zur Diskussion der Gesetzesauslegung an anderer Stelle ausführte. Am Ende der Aufzählung der Einzelpunkte von §12(2) steht sinngemäß, dass die PTB weitere Untersuchung zur Einhaltung der Anforderungen (aus den Aufzählungspunkten) durchführen darf.

Nun die Frage, warum wird darauf verzichtet auch kein Beitrag in den TRs dazu geleistet etwas zum Punkt a) .... langfristiger Betrachtung ... auszuführen und schließlich dem Hersteller mit seinen Erklärungen immer noch vertraut, obwohl bereits mehrfach Versicherungen als Seifeblasen platzten (jüngste Vergangenheit)?
Dahinter ist auch Methode, "was ich nicht weiß macht mich nicht heiß".

Aber mal ehrlich, wie will man einen konkreten Einzelfall festnageln, wenn Wahrscheinlichkeiten und Zufall und Streuung im Spiel sind? Dies geht nur statistisch an Grenzwerte zu messen und darauf wird gegenwärtig beim PTB-Zulassungsprozess ebenfalls verzichtet. Fordert wohl gesetzlich niemand, weil schon die Langfristigkeit ein Nebel bleibt.
Das ist "F**** eingeschädelt" und zusätzlich ein Nachweis dass Manipulationsmöglichkeiten vorsätzlich eingebaut wurden, praktisch ausgeschlossen wird, weil man an die so klassifizierten Betriebsgeheimnisse der Hersteller nicht herankommt.

Ich erwarte, dass zuerst die Gier mit 3.3 Zulassungen das unbegrenzte Punktezocken zeitlich unbegrenzt fortzusetzen zu können, den Stolperstein kreieren wird, als der Nachweis, die Geräte wären nicht wettbewerbskonform.

Gruß vom Rudi (Dieter R. Hut abgesetzt!)



.
37 28.11.2009 12:48 RudiCartell ist offline E-Mail an RudiCartell senden Beiträge von RudiCartell suchen
dieter116
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Na Rudi, mein Beitrag gefällt dir woh nicht ?

Es ist ja schön, wenn Meike ein einem anderen Beitrag etwas Wichtigeres geschrieben hat, dann schreib doch auch da.

Hier ist evtl. Quotenregelungen der Hersteller das Thema.

Ob es nun §12 b oder d ist, es geht um die Vereinbarkeit mit der SPVO.

Diese dient erstmal dem Spielerschutz, wie du ja richtig erkannt hast, wenn nebenbei aber auch den Wettbewerb egalisiert, ist dies sicherlich wünschenswert.

Wenn einzelne Spiele mit verschiedenen Parametern (Speilvarianten) im zugelassenen Paket sind, muss dies doch wohl dem Spieler angezeigt werden.

Egal ob das nun alle ( auch Aufsteller) können oder nur Einige, oder eben verschiedene Spielvarianten zur Auslieferung kommen.

Darum nun bitte zurück zu Beitrag 36.

---------------------------------------------------------------------------
-----------

Über die Zufälligkeit im §12 möchte ich hier auch nicht sprechen, die Definition in den TR ist hier recht eigenwillig und hat mit Zufall nichts zu tun,

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter116: 29.11.2009 12:12.

38 29.11.2009 12:12 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Zitat:
Original von dieter116
Na Rudi, mein Beitrag gefällt dir woh nicht ?

Es ist ja schön, wenn Meike ein einem anderen Beitrag etwas Wichtigeres geschrieben hat, dann schreib doch auch da.

Hier ist evtl. Quotenregelungen der Hersteller das Thema.

....

Darum nun bitte zurück zu Beitrag 36.
....


Doch, gefiel mir.

Leider hast du meine Vorlage nicht aufgenommen, weil vermutlich ein Reizwort deine Sensoren für die Möglichkeiten beeinträchtigt haben.

Ich dachte auch bei Beitrag 36 geblieben zu sein, aber man weiß ja nie. Im Kern steht bei meinen Zeilen sinngemäß, das Gleiche drin, wie in deiner zitierten Antwort jedoch mit dem Hinweis auf eine aus meiner Sicht offenen Flanke.

Die kritische Frage ist, warum die bereits existierenden Möglichkeiten der SpielV, so leichtfertig (eventuell auch vorsätzlich?) außeracht gelassen werden und hier ist der besagte Satz am Ende der Aufzählung von §12(2) ein Hebel. Die PTB prüft nicht und leitet keine zusätzlichen Maßnahmen ein, um die Einhaltung "unabhängig" und überprüfbar zu gewährleisten. Selbst Inhalte der herstellerseitigen "Versicherungen" werden nicht in der Zulassung veröffentlicht.
Dafür wird geglaubt, genau so, wie in der Religion, obwohl bereits mehrfach veraten. Warum nur?

Wenn du das nachweisbar herausfinden könntest, dann kann man erst überlegen, was als Veränderung wirklich wirkt, um auch deine Ziele erreichen zu können.

Gruß vom Rudi


.
39 29.11.2009 14:04 RudiCartell ist offline E-Mail an RudiCartell senden Beiträge von RudiCartell suchen
dieter116
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In §13 sind die Püfungen durch PTB genau beschrieben, seltsamerweise die Anforderungen aus §12 . 2 grösstenteils nicht aufgeführt.

Sie sind also nicht zu prüfen, hier reicht eine Erklärung.

Also wird es Zeit, dass diese auch unter § 13 aufgeführt werden.
40 29.11.2009 15:15 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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