Lärm durch Betrieb |
N. Heidemann
Eroberer
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an allle, die noch keinen Urlaub haben...
Benötige mal wieder ein wenig Hilfe, da es bei mir hinsichtlich der Zuständigkeit zwickt...
Folgender Fall:
Seit 2003 betreibt jemand einen Gewerbebetrieb (Kfz-Handel, Kfz-Reparatur, Kfz-Vermietung) in einem Wohngebiet (ob B-Plan aufgestellt wurde, weiß ich nicht).
Er arbeitet vorwiegend auf seiner Auffahrt an Fahrzeugen. Er kauft VW-Busse an und bereitet diese auf (Poliermaschine, Flex, Hochdruckreiniger). Hinzu kommt der Kundenverkehr, die Probefahrten, das Parken in der Straße. Die Nachbarn werden belästigt. Das direkte Nachbarpaar (momentan einziger Beschwerdeführer gegenüber dem O-Amt) hat eine Foto-CD eingereicht, auf der über einen vierwöchigen Zeitraum dokumentiert wurde, wie der Betreffende (oder ein Mitarbeiter) an verschiedenen VW-Bussen arbeitet (diese eben aufbereitet).
Beschwerden hat es ab ca. 2005 gegeben, als das Geschäft immer besser wurde. Ein Nachbar zog zwischenzeitlich weg, nun nehmen die Belästigungen speziell für die Nachbarn gegenüber Überhand. Gespräche zwischen den Nachbarn führten zu nichts. Auf die direkte Forderung, den Betrieb in ein Gewerbegebiet zu verlegen, folgte nun der Streit.
Die Bauaufsicht ist eingeschaltet, schafft es momentan aber nicht, den Herrn vor Ort zu besuchen. Sie war schon ein, zweimal dort (2004, 2006), aber immer gerade dann, wenn der Betreffende außer Haus war (um Fahrzeuge einzukaufen) und keine Arbeiten stattfanden.
Zudem wurde mir schon signalisiert, dass es schwierig sei, die bauliche Anlage zu untersagen, weil er ja auf der Auffahrt arbeitet, dementsprechend keine Werkstatt „gebaut“ hat.
Heute nun wieder der Anruf, dass der Betreffende poliert was das Zeug hält. Die Bauaufsicht hätte mitgeteilt, dass für Lärm das Ordnungsamt zuständig sei. Na toll.
Was sagt ihr dazu?
__________________ Schöne Grüße aus dem hohen Norden!
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1
14.07.2009 11:13 |
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Solon
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Schwarzer
König
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Hier sehe ich eindeutig die Bauaufsicht am Zug. Die Einrichtung einer Werkstatt mit Autohandel stellt i.d.R. eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohnungsgrundstückes dar. Das Baurecht soll ja eben das Einfügen der betrieblichen Anlage in der Umgebung aus öffentlich-rechtlicher Sicht sicherstellen. Wahrscheinlich ist der Bauaufsicht nicht klar, welche Ausmaße der Betrieb angenommen hat. Dies wäre eventuell zu verdeutlichen. Außerdem wird der Autoaufbereiter das Gewerbe ja angemeldet haben, was wiederum die Nachhaltigkeit der Nutzungsaufnahme auf dem Grundstück beweist. Es macht wenig Sinn, an den Auswirkungen herumzudoktern. Das Grundübel ist der Betrieb als solches, der zu den Störungen führt.
Das Ordnungsamt kann lediglich sinnvoll eine Ahndung wegen ruhestörenden Lärms in Betracht ziehen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
14.07.2009 11:30 |
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Solon
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der_vollstrecker
Haudegen
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Ich kann mich nur anschließen. Hier ist das Bauordnungsamt zuständig!
Der ruhestörende Lärm kann ggf. durchs Ordnungsamt geahndet werden. In einem Lehrgang wurde hier jedoch eine "Doppelung" von Vorschriften bemängelt. Oft wird in Gefahrenabwehrverordnungen das geregelt, was schon in der 26. BimschVO geregelt wird und somit eigentlich vom Umweltamt geahndet werden muss! Aber hierüber läßt sich streiten.
In den Bauordnungen wird im übrigen festgelegt, welche Gewerbe in welchen Gebieten (Allg. Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet...) ausgeführt werden dürfen. Sprich auf wenn es keine B-Plan gibt, sondern lediglich einen Flächennutzungsplan.
Doch wie gesagt, das ist Sache des Bauordnungsamtes!
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3
14.07.2009 12:22 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Zitat: |
Original von N. Heidemann
:Seit 2003 betreibt jemand einen Gewerbebetrieb (Kfz-Handel, Kfz-Reparatur, Kfz-Vermietung) in einem Wohngebiet (ob B-Plan aufgestellt wurde, weiß ich nicht). |
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Abgesehen von der bauordnungsrechtlichen Frage:
Haben Sie sich schon mal bei der Handwerkskammer erkundigt, ob der Betrieb überhaupt mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist?
Falls nicht, sollte die HWK mal überprüfen, ob nicht die Grenze zum handwerklichen Neben- oder Hilfsbetrieb überschritten ist.
In diesem Fall läge eine unerlaubte Handwerksausübung vor, die nach § 117 Abs.1 Nr. 1 HwO oder sogar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG geahndet werden könnte.
Fragen Sie auch mal bei den Schwarzarbeitsbekämpfern vom Kreis SL-FL nach.
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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14.07.2009 13:18 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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also bei uns wäre für diesen Lärm nicht das Ordnungsamt zuständig, sondern die SGD Süd, sprich die Struktur- und Genehmigungsdirketion Süd, Gewerbeaufsichtsamt... vielleicht finden sie in ihrem LImschG ja auch eine andere Zuständigkeit und können das Verfahren dorthin abgeben... erfahrungsgemäß werden die Bauämter bei solchen Sachen nicht gerne tätig....
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14.07.2009 13:24 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
... erfahrungsgemäß werden die Bauämter bei solchen Sachen nicht gerne tätig.... |
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Oh, wie ich sehe, ich mein Bauamt gar nicht so ungewöhnlich, was die Arbeitsweise betrifft.
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6
14.07.2009 13:39 |
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Roland Kissau
Kaiser
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aus Hückeswagen!
Das Bauordnungsamt handelt doch auch nur nach dem ersten Verwaltungsgrundsatz: Erst mal sehen, ob nicht jemand anderes zuständig sein könnte!
Hinsichtlich des Lärms wird es bei uns so gehandhabt: "Privater Lärm" (also laute Musik im Mehrfamilienhaus, Grölen eines Betrunkenen auf der Straße, privates Rasenmähen oder Laubblasen im Wohngebiet usw.) ist Sache der örtlichen Ordnungsbehörde (also wir), "gewerblicher Lärm" (außer Gaststätten) ist Sache der unteren Immissionsschutzbehörde, die beim Kreisumweltamt angesiedelt ist.
Und zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Betriebes und Zuständigkeit kann ich meinen Vorschreibern nur zustimmen: Ab ans Bauordnungsamt!
Eine schöne Woche noch wünscht
Roland Kissau
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7
14.07.2009 15:22 |
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N. Heidemann
Eroberer
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Ein großes
an alle!
Das hat mir sehr geholfen.
__________________ Schöne Grüße aus dem hohen Norden!
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8
15.07.2009 10:59 |
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Kay Löffler
König
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Nicht zu vergessen: Den Beschwerdeführer unabhängig von allen Behördendingen auf den Privatrechtsweg nach BGB zu verweisen, denn schneller als alle Behörden ist der Schiedsmann und ggf. eine Privatrechtsklage. Da spielt es keine Rolle, ob gewerblich oder nicht, baurechtlich oder nicht, B-Plan oder nicht ... - Macht der eine Nachbar ständig Lärm, den der andere auf seinem Grundstück stört, hat der gestörte beste Aussichten auf schnellen Erfolg.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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9
15.07.2009 16:14 |
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N. Heidemann
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Ja, dass ist auch eine gute Idee. Nur leider wollen die Beschwerdeführer ja meist, dass das zuständige Amt seiner Aufgabe auch nachkommt.
In meinem Fall war nun der zuständige Polizeibeamte des Ortes beim Gewerbetreibenden und hat ihm nahegelegt, einen geeigneteren Platz für seine Tätigkeit zu suchen. Scheinbar war der Herr einsichtig und will sich nun tatsächlich kümmern.
Warten wir mal ab und hoffen das Beste.
__________________ Schöne Grüße aus dem hohen Norden!
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16.07.2009 08:22 |
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