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Zum Ende der Seite springen Betriebsverpachtung
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Chris1968 Chris1968 ist weiblich
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Betriebsverpachtung

Hallo an alle.....

Ich habe da mal eine Frage - vielleicht hatte jemand schon mal so etwas ähnliches:

Ein Gewerbetreibender (Maler) hat hier seit etlichen Jahren ein Gewerbe als Einzelperson angemeldet. Jetzt hat er zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine GmbH gegründet. Sein seitheriges "Einzelunternehmen" möchte er beibehalten - mir liegt eine Gewerbeummeldung vor - Änderung der Tätigkeit, nicht mehr das Malerhandwerk, sondern "Betriebsverpachtung (Verpachtung des Einzelunternehmens)".

Geht das? Liegt bei einer Betriebsverpachtung überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Bin ein bisschen ratlos Weißnicht

Vielleicht kann hier jemand etwas dazu sagen.....
1 18.07.2023 16:35 Chris1968 ist offline E-Mail an Chris1968 senden Beiträge von Chris1968 suchen
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Ludwig Ludwig ist männlich
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RE: Betriebsverpachtung

Moin!

Unter Hinweis auf meine bloß laienhaften und mehr als lückenhaften Kenntnisse im Steuer- und Gesellschaftsrecht orakle ich mal:

Die Ummeldung ist faktisch eine Abmeldung des Einzelunternehmens "Malerbetrieb" und die Anmeldung eines anderen Gewerbes, nämlich der Unternehmensverpachtung.

Hintergrund sind wohl, wie zumeist, steuerliche Aspekte, mutmaßlich im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Durch die Verpachtung des Unternehmens an einen anderen Unternehmer, hier: die GmbH, soll die Aufdeckung stiller Reserven (Wertsteigerung der Immobilie) vermieden werden. Und: es soll die Gewerbesteuerpflicht bei dem Verpächter entfallen. Womit eigentlich die Antwort bereits gegeben ist: Kein Gewerbe.

Denn: Vermietung/Verpachtung von Unternehmen ist zwar ebenso wie die von (Gewerbe-) Immobilien grundsätzlich eine gewerbliche, selbständige Tätigkeit. Hier dürfte aber, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, eine bloße Vermögensverwaltung, also der mit der Einstellung des Gewerbebetriebes, also des Einzelunternehmens (auch) bezweckte Wegfall der gewerblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Gewerbesteuerpflicht, anzunehmen sein.

Warum der Malermeister trotzdem ein Gewerbe anmelden möchte, ist klärungsbedürftig. Im Zweifel hat ihn sein Steuerberater, warum auch immer, dazu aufgefordert.

Der andere Gesellschafter dürfte der Unternehmensnachfolger und zukünftige Geschäftsführer sein. Der Malermeister wird als bloßer Gesellschafter nicht mehr am Betriebsgeschehen, wohl aber am Unternehmenserfolg teilhaben.

Aber vielleicht ist ja auch alles ganz anders.

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
2 19.07.2023 06:57 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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