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Hallo zusammen,

wir führen hier im Ort eine Musterhausausstellung. Die einzelnen Firmen der Musterhäuser sind bei uns gewerblich angemeldet. Nun arbeiten in den Musterhäuser verschiedene Handelsvertreter, die alle (oder zumindest fast alle) an ihrem Wohnort ein Gewerbe als Handelsvertreter angezeigt haben. Unsere Steuerabteilung ist nun der Ansicht, dass sich die Handelsvertreter der einzelnen Musterhäuser bei uns als unselbstständige Zweigstelle anmelden sollten.
Nach § 42 Abs. 2 GewO ist eine gewerbliche Niederlassung nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. Als Raum genügt eine bestimmbare Fläche, bei dem z.B. Kundengespräche, Büroarbeiten und Telefonate durchgeführt werden. Dies würde also demnach so zutreffen. Allerdings ist die Zurverfügungstellung des Musterhauses eine freiwillige, widerrufliche Leistung der Musterhausfirma.

Wir sind hier geteilter Meinung ob wir eine Anzeigepflicht durchsetzen können.

Über Meinungen hierzu wäre ich dankbar.

Gruß
G. Schneider



Gepostet am 04.05.2009 um 11:05 von:
Benutzer: G. Schneider
Der Original-Beitrag :
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