Kneip
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Hallo und ein freundliches
aus Werne!
Da sitze ich am Sonntagmorgen beim Frühstück und lese eines dieser kostenlosen Sonntagsblätter mit massig Werbung (weil ich zu geizig für eine ordentliche BamS bin) und entdecke folgende Anzeige einer örtlichen Spielhalle:
Gutschein. 10,- € bezahlen für 20,- € spielen. Für Freispiele an einem Spielgerät Ihrer Wahl. Keine Auszahlung von Bargeld. Pro Person nur 1 Gutschein möglich. Gültig bis 15.02.2006. Anzeige ausschneiden und mitbringen.
Tja, eigentlich mache ich mir Sonntags keinen dienstlichen Kopp.....
aber wie´s so ist.
Ich meine es könnte eine verbotene "sonstige finanzielle Vergünstigung" nach § 9 Abs. 2 SpielV sein. Aber vielleicht auch eine ganz legale Werbeaktion.
Was meint Ihr dazu?
Übrigens: Vielen Dank an Jörg Wiesemeier, der im Nabel der Welt zu Hause ist, für das tolle Seminar zur neuen SpielV. Wer´s noch nicht mitgemacht hat und die Möglichkeit hat hinzukommen, der sollte die Gelegenheit nutzen!
Viele Grüße
Werner Kneip
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1
30.01.2006 08:59 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Gutschein für Freispiele |
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Hej aus Hamm,
danke für das Lob!
Ich meine, dass der § 9 I SpielV da zieht, da es sich ja um eine ....darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigung handelt.
Wehrt den Anfängen! Sonst diskutieren wir uns dumm und dusselig!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
30.01.2006 09:09 |
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Solon
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Gewo
Tripel-As
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Guude aus Frankfurt.
10€ zahlen, für 20€ spielen???
Na wenn das kein Einsatznachlass i.S.d. 9 I ist.
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3
30.01.2006 09:10 |
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C. Schröder
König
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Die Neuregelungen scheinen sich bei den Spielhallenbetreibern noch nicht durchgesetzt haben.
Ein Mitbewerber gab mir heute einen Zeitungsausschnitt betr. eine andere Spielhalle in die Hand.
"Heute 10 Euro, Spielohthek "Name", Anschrift, diese Anzeige mitbringen.
Spontan: § 9 Abs. 1, aber nachdem ich mir heute bei der Hitze endlich die neue VV durchgelesen haben und unter 5.2 letzter Absatz 1. Zeile folgendes las:
§ 9 Abs. 2 SpielV verbietet bestimmte Werbemaßnahmen gegenüber einem Spieler, damit der Anreiz zum Spielen gedämpft wird"
bin ich etwas verunsichert, welche Vorschrift greift.
Aus meinem 31 Grad kühlen Büro viele Grüße. Und verzeiht mir, falls die Frage einfach zu dumm ist. Meine Gedanken sind irgendwie lahm gelegt.
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4
05.07.2006 14:29 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
es gibt keine dummen Fragen und auch keine dummen Antworten. Einzige Ausnahme: Off-Topic!
Und da sei uns das lästern gegönnt.
M. M. nach ist 9/1 einschlägig.
Ich habe in einem entsprechenden Fall 9/1 genommen. Mein Feststellungstext lautete:
"Bei meiner Kontrolle am 06.04.2006 habe ich festgestellt, dass Sie durch einen Hinweis damit werben, dass Kunden an verschiedenen Verlosungen und Ausspielungen teilnehmen können und Sie mit Geldpreisen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen bzw. kostenlosen Spielen werben. Dieses ist eine sonstige finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV und somit nicht gestattet."
Das wird z. Zt. gerichtlich überprüft.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
05.07.2006 15:01 |
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Marthy
Jungspund
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Hallo zusammen,
alle mal das Urteil aus dem Süden angucken bezüglich Marketing.Ich weiß momentan nicht genau wo, aber die allwissenden Kollegen aus Bayern werden es mit Sicherheit finden.
Auch bei den Automaten-Unternehmern kommen die Neuregelungen an,vielleicht nicht bei jedem.
Und noch etwas es soll nicht gelästert wedern, sondern Fakten auf den Tisch und wenn nötig auch am Sonntagmorgen, denn da arbeiten wir auch.
Auf ein neues....Marthy
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6
05.07.2006 15:11 |
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Antonia Thien
König
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Moin,
das Urteil des VG München vom 09.05.2006, Az: M 16 S 06.1579, das, glaub ich, schon jemand ins Forum gestellt hat, dürfte in diesem Fall interessant sein. Dabei geht es darum, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO nicht pauschal und umfassend geregelt ist. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Test-Coupon über 10 € nicht dem Vergünstigungsverbot des § 9 unterfällt.
Bezüglich des § 9 I nachvollziehbar, denn § 9 I bezieht sich auf weitere Spiele. Aber bezüglich § 9 II? M.E. ist ein Gutschein eine sonstige finanzielle Vergünstigung.
Viele Grüße
A. Thien
P.S. Sollte ich mich täuschen und das Urteil noch nicht im Forum vorhanden sein, einfach bei mir melden.
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7
06.07.2006 08:54 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Und auch das VG Stade hat was zu finanziellen Vergünstigungen gesacht:
Guckst Du hier oder hier:
Und damit dürfte doch wohl wieder ein Stück mehr an Klarheit vorliegen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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8
06.07.2006 09:28 |
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C. Schröder
König
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Gibt es hier eigentlich schon Urteile im Hauptsacheverfahren?
Bei mir sprach heute auch ein Spielhallenbetreiber vor:
Kennenlerngutschein über 5,00 €.
Er verwies dabei natürlich auf das Urteil des VG München vom 9.5.06
In anderen Spielhallen (außerhalb unseres schönen Städtchens) seien diese Gutscheine "ganz normal" und er befürchtet eine Wettbewerbsverzerrung.
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9
11.12.2006 12:29 |
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Ingolstadt
König
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aus dem heute trüben Bayern.
Das VG München stellt in dem oben nachzulesenden Beschluss spitzfindig fest, dass eine Vergütung nur für "weitere" Spiele unzulässig sei. Ein Gutschein zum "Anfüttern" der Spieler sei damit zulässig, da es um den Einstieg ins Spiel, nicht jedoch ums "Weiterspielen" gehe. Der Gesetzgeber habe nicht alle Vergünstigungen verboten, eine Tasse Kaffee, eine Cola oder eine Butterbreze sei schließlich auch zulässig.
Dieser Meinung kann sich das OVG Niedersachsen im Beschluß vom 13. Juli 2006, Az: 7 ME 96/06 nicht anschließen. Es führt hierzu aus:
"Ob eine Rabattgewährung unter Hinweis auf § 6 a Satz 3 SpielV für rechtmäßig gehalten werden kann (so das von der Antragstellerin vorgelegte Urteil des BayVG München v. 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 -), scheint angesichts der Formulierung in § 6 a Satz 2 SpielV ("Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig" mindestens zweifelhaft."
Für die Ansicht des OVG Lüneburg spricht folgendes:
Wie aus § 9 Abs. 2 ersichtlich, will der Verordnungsgeber keine Vergünstigungen, die direkt das Spielen fördern. In diesem Sinne ist ein „Anfangsrabatt“ durchaus als „Zahlung oder finanzielle Vergünstigung“ zu sehen. Diese Vergünstigung bezieht sich direkt auf die Förderung des Spielens und ist damit nicht mit einem kostenlosen Getränk
zu vergleichen.
Getränke oder kleine Imbisse machen den Aufenthalt angenehm, dem Spieler kommt es jedoch nicht auf kostenlose Getränke, sondern kostenlose Betätigung des Automaten an. Nur durch Bespielen des Automaten, nicht durch den Genuss einer Tasse Kaffe, wird ein Spielanreiz hervorgerufen.
Aus diesem Grund bin ich wie der OVG Niedersachsen der Ansicht, der Verordnungsgeber wollte mit § 9 SpielV jegliche finanzielle Förderung der Bespielung von Gewinngeräten untersagen.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 11.12.2006 14:13.
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10
11.12.2006 14:12 |
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jasper
Kaiser
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Wenn ich für 10 EUR 20 EUR erhalten, dann kostet mich das Spiel keine 0,20 EUR sondern nur 0,10 EUR. Meine Gewinnchancen steigen um 100%. Wenn das keine Vergünstigung ist, dann verstehe ich die Bayern nicht mehr.
Das ist doch im Prinzip das gleiche, als wenn ein Spielobetreiber beim Gewinn von 100 EUR nochmals 100 EUR auslegt.
Und demnächst steht in Bayern in der Zeitung:
Nur bei uns!! - Für 5 EURO erhalten Sie 50 EURO
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11
11.12.2006 20:01 |
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nette.tante
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Noch besser ist das Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 16.11.2006.
Zitat: "...Geschützt werden soll aber nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV der "Spieler", und zwar vor Vergünstigungen bei der Betätigung von Spielgeräten. Die hier in Rede stehende Gutscheinwerbung richtet sich dagegen an Zeitungsleser. Die Gutscheine ermöglichen den ersten "Einstieg", überlassen es dann aber ohne weitere Anreize dem Kunden, ober er weiterspielen will..."
Was soll ich dazu jetzt noch sagen?
__________________ Gruß
nette.tante
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12
13.12.2006 18:15 |
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Waldemar
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Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm,
es gibt keine dummen Fragen und auch keine dummen Antworten. Einzige Ausnahme: Off-Topic!
Und da sei uns das lästern gegönnt.
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Guten Tag,
das sehe ich anders: Lästern gehört in so ein Forum meines Erachtens nach nicht hinein. Hier sollte es einzig und allein um Inhalte gehen. Sicherlich kann es vorkommen, dass dem ein oder anderen mal eine Frage oder Antwort nicht behagt, aber dann sollte man sich entweder konstruktiv dazu äußern oder die Auseinandersetzung mit der Thematik anderen Leuten überlassen. Oder?
Sonnige Grüße,
Waldemar
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13
03.12.2009 22:27 |
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