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Autor Beitrag
Thema: Lotteriegesetz
Waldemar

Antworten: 16
Hits: 14.326
RE: Lotteriegesetz 18.12.2009 09:46 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

im vorliegenden Fall wurde der Anreiz einer Abbildung von Gold also als höher bewertet als der sonstige Bargeldgewinn? Die Begründung leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar
Thema: Internetcafé oder Spielhalle
Waldemar

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Hits: 41.792
RE: Internetcafé oder Spielhalle 18.12.2009 08:41 Forum: Spielrecht


Apropos "Zockerbude":

Illegale Zockerbude mitten in Friesdorf: Bei Ahmad R. (38) saßen die Spieler am Roulettetisch - bis die Polizei den Laden hochnahm.

Ahmad R. hat nun mächtig Ärger. Der Fiskus will knapp 180.000 Euro von ihm. Und der Strafrichter las ihm jetzt auch noch die Leviten.

Die Zockerbude war getarnt als harmloses Internetcafé. Doch statt Internetzugang gab es für die Gäste Jetons. Das Internetcafé war in Wirklichkeit ein illegales Casino. Weitere Tarnung: Die Scheiben abgeklebt. Und Türsteher passten auf, wer so alles in den Laden wollte.

Zwei Roulettetische standen im Ladenlokal, die Zocker vertrieben sich daran die Zeit und verspielten ihr Geld. Ahmad R. betrieb den Schuppen mindestens seit dem 15. Oktober 2008. Kurz kurz vor Weihnachten ging der Laden nun hoch.

Die Polizei beschlagnahmte zudem Glücksspielautomaten, wertete die Computer aus. Jetzt muss R. 177.529 Euro Gewinn an den Staat abführen. Kurz vor Weihnachten war das illegale Geschäft besonders gut gelaufen. Der Richter: „Die Spieler verjubelten bereits ihr Weihnachtsgeld.“

Doch Ahmad R. ist plötzlich mittellos. Der Angeklagte: „Ich kann das nicht bezahlen, bin arbeitslos.“ Der Amtsrichter brummte dem Casinobetreiber jetzt auch noch zehn Monate Knast auf Bewährung auf. Der Richter: „Das war kein Pokerturnier im Keller, sondern richtig mit Infrastruktur. Es hatte umfassende Organisation. Da kann ich bei der Strafe nicht am unteren Rand bleiben.“

So viel dazu.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Internetcafé oder Spielhalle
Waldemar

Antworten: 14
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RE: Internetcafé oder Spielhalle 15.12.2009 16:41 Forum: Spielrecht


Guten Tag sera,

da hast du sicherlich recht. Aber so ist das letztlich natürlich mit allem und jedem. Wer es darauf anlegt, wird immer Mittel und Wege finden, sich gegen das Gesetz zu stellen und losgelöst davon zu agieren - wie lange das auch immer gutgehen mag.

Aber die rechtlichen Bestimmungen sehen eben die dargelegte Trennung zwischen Internetcafé und Spielhalle vor.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lottoschein einlösen
Waldemar

Antworten: 8
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RE: Lottoschein einlösen 13.12.2009 12:13 Forum: Spielrecht


Zitat:


Der Lottogewinn verfällt nach 12 Wochen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich eine Lottokarte anzuschaffen, die es Ihnen ermöglicht, dass Ihnen das Geld im Gewinnfall auf Ihr Konto überwiesen wird - selbst wenn Sie den Lottoschein verloren haben. Über die Kosten informieren Sie sich am besten in einer Lottoannahmestelle.

Viele Grüße,

domin


Danke schön - das hilft mir weiter.

Vielen Dank und sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lotteriegesetz
Waldemar

Antworten: 16
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RE: Lotteriegesetz 13.12.2009 10:26 Forum: Spielrecht


Danke schön dafür, das ist ja wirklich hoch interessant.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Internetcafé oder Spielhalle
Waldemar

Antworten: 14
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RE: Internetcafé oder Spielhalle 12.12.2009 15:10 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

diesen interessanten Beitrag habe ich gerade im Internet dazu gefunden:

Auch ein Internetcafé kann eine Spielhalle sein, wenn es überwiegend Spielmöglichkeiten bietet, wenn also aufgrund der installierten Spiele die Internetnutzung in den Hintergrund tritt.

Um ein reines Internetcafé handelt es sich dann, wenn

- alle oder zumindest die überwiegende Anzahl der PC einen Internetanschluss haben

- Office-Programme (Text-, Tabellen-, Grafikprogramme) installiert sind und funktionierende Drucker zur Verfügung stehen

- funktionstaugliche Filterprogramme, die nach Alter des Benutzers unterscheiden, installiert sind

- qualifiziertes Aufsichtspersonal anwesend ist

- die Bildschirmplätze vernünftige Arbeitsmöglichkeiten bieten (Beleuchtung, niedriger Geräuschpegel)

- keine weiteren Spiele bei der überwiegenden Anzahl der PC installiert sind (außer den mit dem Betriebssystem gelieferten)

- keine Preis- und Gewinnspiele angeboten werden

- keine zusätzlichen Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind

Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Die Zahl der mit Spielen bestückten PC muss im Verhältnis zu den reinen Internetanschlüssen geringer sein, mindestens im Verhältnis 60 zu 40.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss von einem überwiegenden Spielbetrieb und damit vom Betrieb einer Spielhalle ausgegangen werden. Dafür ist dann eine Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:

- Baugenehmigung für die Nutzung als Spielhalle und

- persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.

Außerdem ist der Zutritt erst ab einem Alter von 18 Jahren zulässig.

Sonnige Grüße (auch bei diesen frösteligen Temperaturen),

Waldemar
Thema: Internetcafe mit Login Lanstation
Waldemar

Antworten: 10
Hits: 14.680
RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys 12.12.2009 15:02 Forum: Spielrecht


smile
Thema: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters
Waldemar

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RE: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters 11.12.2009 14:52 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von domin

Hallo,

die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung über ein Internetformular ist unproblematisch zulässig, da für die Erteilung der Genehmigung kein zwingendes Formerfordernis festgelegt ist. Als Kontoinhaber können Sie der Einziehung einer Lastschrift von Ihrem Konto auch widersprechen, mit der Folge, dass das Geld auf Ihr Konto zurückgeholt wird.

Grundsätzlich kann Sie der Online-Poker-Anbieter auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Hierzu würde wahrscheinlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt werden und dann ggf. eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens könnten Sie auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbieter keine Lizenz für Glücksspiel in Deutschland hat, wenn der Server des Unternehmens in einem Land steht, in dem das Angebot legal ist. Zwar ist die Durchsetzung einer ausländischen Forderung in Deutschland mit einigem Aufwand verbunden, unmöglich ist es aber nicht. Die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU ist weitgehend unproblematisch aufgrund sogenannter Vollstreckungsabkommen.

Viele Grüße,

domin


Guten Tag,

vielen lieben Dank für diesen kompetenten Hinweis. Das hilft mir definitv weiter.

Ihnen ein schönes Wochenende und sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lotteriegesetz
Waldemar

Antworten: 16
Hits: 14.326
RE: Lotteriegesetz 11.12.2009 14:50 Forum: Spielrecht


Hier hat sich wohl jemand einen schlechten Scherz erlaubt. Aber lustig ist das nicht.

Waldemar
Thema: Lottoschein einlösen
Waldemar

Antworten: 8
Hits: 27.522
RE: Exakt 95990400 Sekunden, da kenne ich mich aus 11.12.2009 14:49 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

das hilft mir leider überhaupt nicht weiter.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters
Waldemar

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Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters 10.12.2009 11:25 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

ein bekannter Online-Poker-Anbieter bietet u. a. das ELV als Zahlungsmethode an, sofern man sein Konto verifiziert hat. Die Verifizierung erfolgt durch 2 Micro-Überweisungen (z.B. 0,20 und 0,45 Euro), die man im Anschluss daran nach Erhalt auf der Internetseite eingeben muss, um sich somit als rechtmäßiger Kontoinhaber zu identifizieren.

Angenommen eine Lastschrift (ca. 200 Euro) würde nun nach erfolgreicher Kontoverifizierung nicht eingelöst, wegen mangeldner Deckung oder wegen Widerspruch.

Kann ein ausländischer Pokeranbieter, der keine Lizenz in Deutschland hat, überhaupt rechtmäßig Forderungen geltend machen? Z.B. über Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, etc.?

Oder hätte man schlicht nichts mehr zu befürchten, obwohl die Forderung grunsätzlich ja nicht unberechtigt ist?

Ist es überhaupt möglich im Internet eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da ja weder unterschrieben wird, noch eine PIN eingegeben wird?

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lottogewinn eine "Einnahme"
Waldemar

Antworten: 4
Hits: 2.869
Lottogewinn eine "Einnahme" 09.12.2009 19:23 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

anbei ein interessanter Bericht über das Anrechnen von Lottogewinnen als Einkommen:

Ein Hartz-IV-Empfänger hat beim Lottospiel mehrere Hundert Euro gewonnen. Doch die Freude war von kurzer Dauer, denn das Jobcenter rechnete den Gewinn als Einnahme an.

Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld im Lotto gewinnt, muss mit einer Kürzung seiner Leistungen rechnen. Als anrechenbares Einkommen gelte alles, was der Leistungsbezieher zusätzlich an Geld erhalte, entschied das Sozialgericht Detmold am Mittwoch. Auch kann nach Auffassung des Gerichts ein monatlicher Wetteinsatz nicht zugunsten des Gewinners angerechnet werden.

In dem verhandelten Rechtsstreit habe das Jobcenter das Recht, einen Lottogewinn als Einnahme anzurechnen und das Arbeitslosengeld zu kürzen, so das Gericht. Dagegen hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt, der 500 Euro im Lotto gewonnen hatte und seit mehreren Jahren ein Glücksspiellos hält. Die Behörde rechnete den Gewinn an, indem sie in zwei aufeinander folgenden Monaten die Leistungen des Klägers um jeweils 250 Euro kürzte. Der Arbeitslosengeld-II-Empfänger argumentierte, er habe schließlich nur gewinnen können, weil er seit dem Jahr 2001 dieses Los halte. Dementsprechend habe er seit dieser Zeit mehr investiert, als er letztendlich als Gewinn herausbekommen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Sperrzeitverschiebung
Waldemar

Antworten: 9
Hits: 4.120
Richtig 09.12.2009 13:21 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Sigi2910
Halt, hier geht es um Spielhallen, nicht um Gaststätten. Bei uns werden auch grade die Sperrzeiten liberalisiert - aber nicht in den Spielhallen. Da bleibt es bei 0 Uhr!


Guten Tag,

hier hat Herr Morlock vollkommen recht, denn Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungs und Spielstätten werden zumeist unterschiedlich behandelt. Durch das „Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“ wurde aus der Muss- jedoch eine Kann-Bestimmung. Damit entfiel für die Länder der Zwang zur Festsetzung einer Sperrzeit, nach der die Bundesländer durch § 18 Abs.1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) verpflichtet waren, Sperrzeiten festzulegen.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lotteriegesetz
Waldemar

Antworten: 16
Hits: 14.326
Lotteriegesetz 08.12.2009 22:05 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

folgender interessanter Artikel fiel mir in die Hände. Den ein oder anderen dürfte das sicherlich interessieren:

In Deutschland tobt ein regelrechter Lottokrieg. Verbissen kämpfen die staatlichen Lottogesellschaften der 16 Bundesländer, um ihr bisheriges Lottomonopol zu erhalten: Ihre Gegner sind die Europäische Union, das Bundeskartellamt sowie die privaten Lotterieanbieter. Noch in diesem Jahr, am 13. Dezember, wollen die Ministerpräsidenten den Entwurf eines neuen Staatvertrages zum Lotteriewesen in Berlin entscheiden und damit das geltende Monopol zementieren. Unter anderem soll das Internet als Vertriebsweg verboten werden. Juristen sehen in der geplanten Form einen Verstoß gegen das EU-Recht. Obwohl die Einschränkungen häufig mit hehren Zielen wie der Bekämpfung von Spielsucht begründet werden, sprechen Kritiker von Scheinheiligkeit. „In Wirklichkeit geht es wohl vor allem um den Schutz staatlicher Monopolisten gegen die rasch im Internet wachsende internationale Konkurrenz", sagt Rechtsanwalt Dr. Werner Riegl in München.

Es geht um die Kontrolle über viel Geld: Jährlich führen die staatlichen Glücksspielgemeinschaften bis zu fünf Milliarden Euro aus den Wetteinsätzen der Bürger an die Landeskassen ab. Damit diese fetten Einnahmen auch künftig erhalten bleiben, arbeiten die Regierungschefs an einem neuen Lotteriegesetz, das ihre Lotto- und Totogesellschaften auch weiterhin vor privaten Anbietern schützen soll. Dabei hält die Europäische Kommission schon die aktuell geltenden Regeln für Glücksspielanbieter in Deutschland für nicht zulässig. „Sie verstoßen nach den gegebenen Umständen gegen EU-Recht, weil sie private Anbieter aussperren und der Dienstleistungsfreiheit widersprechen", erklärt Riegl.

In ein ähnliches Horn stößt auch das Bundeskartellamt in Bonn. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass Lottogesellschaften keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Folglich handelt es sich um Unternehmen, die das Kartellrecht zu beachten hätten. Die Vereinbarung der Landeslottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, haben die Wettbewerbshüter als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet und die Marktaufteilung als Wettbewerbsbeschränkung abgelehnt. Bisher waren Online-Tipper gezwungen, trotz teils erheblicher Preisnachteile ausschließlich bei der Lottogesellschaft ihres Bundeslandes zu spielen.

Gegen den sofortigen Vollzug hatte der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) erfolglos geklagt: Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat den Kartellamtsbeschluss weitgehend bestätigt. Zum Erhalt seines Monopols hat der DLTB daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Eine Entscheidung in Karlsruhe steht aber noch aus. Um einer vom Bundeskartellamt angedrohten Millionenstrafe zu entgehen – die Behörde hatte jeweils mit einer Million Euro gedroht – haben die staatlichen Lottogesellschaften in den meisten Bundesländern den Online-Tipp abgeschaltet. Toto-Lotto Niedersachsen hat sich trotzdem wieder ins Netz gemogelt: Die Lotteriegesellschaft übertrug ihr Internetangebot an eine Fremdfirma. Sie hat es an den Spielevermittler WestNet Lotteriesysteme verkauft.

In diesem Kampf über die Kontrolle über mehrere Millarde Euro stecken die Lotteriegesellschaften in einem Dilemma, denn mit einer Freigabe des Internetlottos kommen die Länder zwar der Forderung des Bundeskartellamtes nach, verstoßen aber gleichzeitig gegen ihre eigenen Gesetze, wonach die Spielkonzession nur für die jeweilige regionale Lottogesellschaft gilt.

Der DLTB hat seinen Widerstand längst auch auf europäische Ebene ausgedehnt. Während Tipper in Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, der Schweiz und Österreich am Zehn-Länder-Lotto Euro Millions teilnehmen dürfen, ist das deutschen Spielern bislang versagt. Laut Riegl ist es ein offenes Geheimnis, dass Euro Millions in Deutschland nicht gespielt werde, weil die deutschen Lottogesellschaften keine Mitbewerber wollen. „Das ist unter anderem wegen der mit unkontrolliertem Glücksspiel verbundenen mannigfaltigen Gefahren wie Spielsucht, Manipulation, Gefahr der Geldwäsche, auch notwendig und hat sich bewährt", sagt Kristin Lehmann von der Land Brandenburg Lotto GmbH.

Dabei ist das Lottomonopol – genau betrachtet – längst schon gebrochen. „Es gibt keine Statistik über Teilnehmer aus Deutschland, bei hohen Jackpot-Summen sind aber erfahrungsgemäß zahlreiche deutsche Tipper, die über die Grenze kommen, dabei", berichtet Günter Engelhart, Sprecher der österreichischen Lotterien, die in der Alpenrepublik Euro Millions veranstaltet. Tausende deutsche Tipper fahren nach Österreich, um in grenznahen Annahmestellen ihren Tipp abzugeben. Im Vergleich zum deutschen Lotto lockt das europäische Euro Millions mit einem wesentlich höheren Jackpot. Bei dem Zehn-Länder-Lotto, das dem deutschen „6 aus 49 plus Zusatzzahl" sehr ähnlich ist, spielen die Teilnehmer wöchentlich um mindestens 15 Millionen Euro, zuletzt sogar um 193 Millionen Euro. Dank Anbietern, wie zum Beispiel der Eurolottery GmbH, einer Luxemburger Tippgemeinschaft, können deutsche Spieler über das Internet an Euro Millions teilnehmen. Jede Woche würden bereits zahlreiche Tipper aus Deutschland auf www.eurolottery.lu ihre Kreuzchen machen, teilte das Unternehmen mit.

Bei einer Teilnahme an ausländischen Lotterien müssen sich deutsche Tipper keine Sorgen machen: „Solange sie im Ausland nur für sich selbst spielen und nicht etwa Lose zum Verkauf mit nach Deutschland einführen, gibt es keine Probleme", so Riegl. Dass ausländische Lotterien hierzulande wenig bekannt seien, liege nicht etwa daran, dass sie weniger seriös als das deutsche Lotto seien: „Das Strafgesetzbuch verbietet Werbung für nicht in Deutschland konzessionierte Lotterien", erklärt der Rechtsexperte.

„Das Monopol der staatlichen Lottogesellschaften in Deutschland wird bröckeln", ist sich Riegl sicher. Die Begründung der Bundesländer, mit einem Monopol gegen die Spielsucht vorgehen zu wollen, sei ein Vorwand: Konsequenterweise müsste dann auch der Vertrieb von Alkohol und Zigaretten in staatlicher Hand liegen. Monopolkritiker merken an, dass selbst bei einer Liberalisierung des Wettbewerbs die Bundesländer auch weiter mit hohen Einnahmen rechnen könnten. Möglicherweise sogar mit mehr als den bisher jährlich rund fünf Milliarden Euro, heißt es. Zudem drängt auch die Europäische Union seit langem auf die Liberalisierung des Wettbewerbs in Deutschland. Nach dem „Gambelli-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes kann ein Staat sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, wenn er zugleich die Verbraucher zur Teilnahme an staatlichen Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Lottoschein einlösen
Waldemar

Antworten: 8
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Lottoschein einlösen 08.12.2009 21:57 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

ich habe mal eine etwas blöde Frage. Aber wie lange hat man eigentlich Zeit, seinen Lottoschein bei einem Hauptgewinn oder auch einem kleineren Gewinn einzulösen? Der wird doch bestimmt nach einer gewissen Zeit verfallen, oder? Gibt es da eine gesetzlich vorgeschriebene Frist oder ist das von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich?

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Internetcafe mit Login Lanstation
Waldemar

Antworten: 10
Hits: 14.680
RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys 07.12.2009 20:32 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von sera
Rechtliche Informationen zu LAN-Partys

Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet wurde und an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt (voraussichtlich Anfang
2003).

Da bisher nur wenig Erfahrungen und damit auch wenig Urteile zu LAN-Partys vorliegen, sind die Fragen teilweise rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt.
Die Ausführungen sind deshalb als Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Starnberg zu sehen.

Bei der Durchführung von LAN-Partys sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.

Dies sind:

A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)

B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen (JuSchG)

C Urheberrechte

D Aufsichtspflicht

LAN-Partys können von verschiedenen Veranstaltern durchgeführt werden. Dies soll im folgenden bei der Klärung der Rechtslage berücksichtigt werden.

Man unterscheidet zwischen

1. LAN-Partys als geschlossene Veranstaltung mit festem Teilnehmerkreis, Anmeldung und ggf. Einwilligung des Personensorgeberechtigten,

2. LAN-Partys im offenen Betrieb eines Jugendzentrums/Jugendhauses,

3. LAN-Partys in einem gemeindlichen Raum als „private“ Party.

2

A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)

1. Es gibt aus rechtlicher Sicht keine Altersbeschränkung für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei geschlossenen LAN-Partys. (bzgl. Computerspiele s. Punkt B)
Wird eine LAN-Party im Rahmen der Jugendarbeit durchgeführt, ist es notwendig, sich eine Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorlegen zu lassen. Darin sollte der Termin, der Veranstaltungsort und die Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung genannt werden. Dann könnte die LAN-Party ggf. auch die ganze Nacht dauern.
Aus Sicht des Jugendschutzes ist selbstverständlich § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) einzuhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Alkohol verkauft und der Konsum von Alkohol darf nicht zugelassen werden. Nach dem Gesetz gibt es hier nur eine Ausnahme für Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern).

2. Die Anwesenheit in einem offenen Betrieb eines Jugendzentrums ohne Tanzangebot ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Jugendclub ist keine Gaststätte, auch wenn eine Schankerlaubnis vorliegt. § 4 JuSchG (Gaststätten) ist somit unbedeutend.
Wird in einem Jugendzentrum eine Tanzveranstaltung durchgeführt, greift § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen). Danach dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter sechzehen Jahren bis 24.00 Uhr an einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn ein anerkannter Träger der Jugendhilfe Veranstalter ist.
Diese Altersbeschränkung sollte auch bei der Veranstaltung von offenen LAN-Partys eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es unbedingt erforderlich, dass den Eltern und der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, welche Altersbeschränkungen gelten.

3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten sind. (§§ 4,9,12,15 JuSchG)

B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen

1. Computerspiele werden im neuen Jugendschutzgesetz unter dem Begriff Trägermedien geführt. Neu ist die gesetzliche Regelung für den altersabhängigen Zugang zu Computerspielen. Die Bestimmungen in § 12 JuSchg berufen sich auf die Altersfreigabe.
Danach dürfen Computerspiele einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Spiele von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions-, und Lehrprogramme handelt.

Die Spiele sind gekennzeichnet mit (§14 JuSchG)

1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
5. „Keine Jugendfreigabe“.

Es muss demnach darauf geachtet werden, dass mitgebrachte und vorhandene Spiele immer der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 JuSchG).

3
Wenn Minderjährige an LAN-Partys teilnehmen, muss sichergestellt sein, dass keine indizierten oder schwer jugendgefährdenden Computerspiele gespielt werden (§ 15 JuSchG).
Ein Erzieherprivileg, d. h. eine Ausnahme für Eltern gibt es nur insofern, als Eltern nicht bestraft werden, wenn sie ihren eigenen Kindern solche Spiele zu Hause zugänglich machen.
Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für öffentliche Veranstaltungen aber nicht. Das bedeutet, dass man auch mit einer Einverständniserklärung der Eltern auf einer LANParty keine indizierten oder mit „Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Spiele spielen darf. Falls der Veranstalter dies erlauben sollte, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich strafbar.

Wenn eine LAN-Party für junge Erwachsene ab 18 Jahren durchgeführt wird, muss der Veranstalter darauf achten, dass keine beschlagnahmten Computerspiele angeboten werden (nach §§ 86, 86a, 130, 130 a StGB).
Was bisher lediglich eine Empfehlung war, ist nach dem neuen Jugendschutzgesetz rechtliche Grundlage: Veranstalter müssen immer darauf achten, dass die Spiele für die jeweilige Altersstufe freigegeben und geeignet sind.

2. Der Veranstalter hat die Regeln für die LAN-Party öffentlich auszuhängen und muss deren Einhaltung überprüfen.
Wenn die Veranstalter nicht auf indizierte und jugendgefährdende Spiele verzichten wollen, dürfen keine Minderjährigen zugelassen werden. Die Minderjährigen dürfen auch nicht beim Spielen indizierter Spiele zusehen. Beteiligen sich Minderjährige an einer Lan-
Party, so hat der Veranstalter die mitgebrachten Spiele ständig zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Spiele der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen.

3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter (in der Regel ein Volljähriger) per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes anzuwenden sind. Wenn es sich bei dem Vermieter um einen jungen Erwachsenen handelt, sollte dieser unbedingt auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen bei
Gesetzesverstößen hingewiesen werden.

C Urheberrechte

1. Urheberrechte dürfen nicht verletzt werden. Für jedes eingesetzte Spiel muss eine Lizenz vorliegen. Bei der Anmeldung sollte man sich von den Teilnehmern bzw. Personensorgeberechtigten unterschreiben lassen, dass nur Spiele mitgebracht werden, die ordnungsgemäß gekauft worden sind.

2. Auch bei offenen LAN-Partys muss sich der Veranstalter versichern, dass keine Spiele ohne Lizenz eingesetzt werden. Dies trifft insbesondere für Minderjährige zu (Aufsichtspflicht).

3. Bei der Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf nationale und internationale Urheberrechte zu beachten sind.

4
D Aufsichtspflicht

1 Die Aufsichtspflicht wird übertragen. Der/die Teilnehmer/in meldet sich schriftlich an und bei Minderjährigen erteilen Eltern ihre Zustimmmung. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht eingesetzt werden, die
dafür geeignet sind. Die Anzahl der eingesetzten Betreuer ist abhängig von der Gruppengröße.
Die Aufsichtspflicht umfasst generell zwei Bereiche: den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass der Minderjährige andere nicht schädigt.
In Bezug auf LAN-Partys ergeben sich beim Umfang der Aufsichtspflicht zusätzliche Probleme:
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Punkt B und C muss von dem Veranstalter auch im Verlauf der Veranstaltung überprüft werden. Es ist nicht ausreichend, wenn dies nur zu Beginn der Veranstaltung erfolgt.

2. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht für die Zeit, in der der/die Jugendliche im Jugendzentrum ist, findet nur statt, wenn öffentlich erklärt worden ist, dass die Veranstaltung unter Aufsicht stattfindet. Dies muss bei einer LAN-Party natürlich der Fall sein. (siehe also D 1)

3. Hier müsste geklärt werden, inwieweit der Mieter des Raumes die Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer/innen wahrnehmen muss und ob er er dies kann.

In einem Überlassungsvertrag sollte auf jeden Fall geregelt sein, wer für welche möglichen Schäden aufkommen muss.
Angaben über Indizierungen und Beschlagnahmungen erhält man beim Amt für Jugend und Sport. Listen der Indizierungen sollten auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Sie dienen lediglich dem Veranstalter als Information.


Vielen Dank, sera, für den interessanten Beitrag - sehr aufschlussreich.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Pokerworld
Waldemar

Antworten: 0
Hits: 1.244
Pokerworld 07.12.2009 11:17 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

ich war gestern bei der Neueröffnung der Pokerworld. Das Wiener Traditionscasino hat komplett renoviert und präsentierte sich gestern erstmals in neuem Design und mit neuem Konzept.

Seit 1999 gibt es die Pokerworld in Wien. Nun startet man neu durch. In edlem Design mit nur noch zwölf Pokertischen wurde gestern Abend große Eröffnung gefeiert. Viele Stammgäste ließen es sich nicht nehmen und schauten vorbei. Um 2 Uhr morgens liefen noch drei Cashgame Tische und immer wieder kam der ein oder andere Kibitz zum Lokalaugenschein.

In der neuen Pokerworld dreht sich bislang noch immer alles um Poker. Denn nur ein Teil des Gebäudes ist momentan für die Besucher geöffnet, nämlich der Cardroom. Die andere Hälfte ist noch im Umbau und in rund sechs Wochen kommt noch das Pub bzw. das Wettbüro hinzu. Räumlich getrennt sollen die Gäste dann die Wahl haben, ob sie pokern oder doch nur einen gemütlichen Abend bei einer Sportübertragung genießen wollen.

Die Konkurrenz in Wien unter den Cardrooms wird immer größer. Das neue Konzept der Pokerworld geht eher in Richtung kleines Casino und weg vom Trend der Großraum Casinos wie CCC oder Montesino.

Die Besucher zeigten sich allesamt positiv angetan vom Reopening. Für die Gäste gibt es einige Aktionen, so dürfen sich die Spieler täglich zwischen 11 und 15 Uhr über ein Gratis-Menü und kostenlose alkoholfreie Getränke freuen.

Obwohl man vorerst kein tägliches Turnier anbieten wird, verzichtet man nicht ganz darauf. Zwei Mal wöchentlich wird es Turniere geben.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Pokerturniere im Kino
Waldemar

Antworten: 4
Hits: 1.927
RE: Pokerturniere im Kino 06.12.2009 21:02 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von frolix
Zitat:
Original von Meike

Jetzt gibt es tatsächlich noch einen Turnierveranstalter, der mit einer großen Kinokette einen Vertrag abgeschlossen hat und zur besten Kinderkinozeit am Wochenende, um 11:00 Uhr, Pokerturniere veranstaltet.



Ich finde das, ehrlich gesagt, nicht sonderlich tragisch. Warum auch? Kinder werden dort sicherlich nicht zugelassen sein, und dürften es auch verkraften, sich ihren favorisierten Film entweder in einem anderen Kino anzusehen oder sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Ganz abgesehen davon, dass die Auslastung von Lichtspielhausbetrieben um 11h morgens eher bescheiden ist, sodass sich die Verantwortlichen natürlich überlegen müssen, was sie tun können, um a) mehr Leute ins Kino zu locken und b) damit auch Geld zu verdienen.

Insofern finde ich das vom Prinzip her eine ganz gelungene Angelegenheit und kann da nichts verwerfliches dran finden.

Danke


Guten Tag,

ich würde mich der Meinung meines "Vorschreibers" in diesem Falle anschließen.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Apropos Lotto
Waldemar

Antworten: 40
Hits: 12.951
Apropos Lotto 06.12.2009 13:24 Forum: Spielrecht


Guten Tag,

ich interessiere mich sehr für das Thema "Lotto", finde diesen Bereich im Forum ein wenig unterrepräsentiert und werde daher versuchen, diesem Thema in der nächsten Zeit ein wenig mehr Beachtung zukommen zu lassen.

Wie ist denn eigentlich Ihre Meinung zu solchen Fragen wie der Aufteilung von hohen Gewinnbeträgen? Sollten stattdessen nicht vielleicht lieber Leute, die einen "Dreier" oder "Vierer" haben mehr Geld abbekommen?

Es würde mich sehr freuen, wenn vielleicht eine kleine Diskussion zum Thema Lotto zustande kommen würde.

Sonnige Grüße,

Waldemar
Thema: Neue Messe Stuttgart
Waldemar

Antworten: 4
Hits: 2.033
RE: Neue Messe Stuttgart 06.12.2009 13:16 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von sera
hallo,

sagt mal: war von euch jemand auf der neuen messe stuttgart, die in diesem jahr vom 12. bis 15. november in...naja...stuttgart stattfand? das klang nämlich ganz interessant:

Ob Glück, Geschick oder Strategie: Hier gewinnen Sie auf jeden Fall. Denn die Süddeutsche Spielemesse lässt Sie den Alltag vergessen. Entdecken Sie Klassiker, Bestseller und Spielneuheiten. Erleben Sie Spielspaß pur bei unterhaltsamen Turnieren und spannenden Wettkämpfen. Fragen, testen und kaufen Sie nach Herzenslust! Genießen Sie einen heiteren Tag bei Gesellschafts-, Brett- und Kartenspielen oder stöbern Sie bei Holzspielzeug & Spielezubehör, Lern- und Wissensspielen nach einem sinnvollen Geschenk. Kurz: Spielen Sie fröhlich mit!

servus,

sera


Guten Tag,

leider war auch ich hier nicht vor Ort. Über einen kurzen Bericht von jemandem, der vor Ort war, würde aber auch ich mich freuen.

Sonnige Grüße,

Waldemar
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