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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Rabatte gem. §9Abs.2 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Rabatte gem. §9Abs.2 7 Bewertungen - Durchschnitt: 8,867 Bewertungen - Durchschnitt: 8,867 Bewertungen - Durchschnitt: 8,867 Bewertungen - Durchschnitt: 8,86
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Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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Rabatte gem. §9Abs.2

Nach einer netten Unterhaltung mit dem Kollegen ORION aus diesem Forum, bin ich etwas verunsichert.
Der o.g. Kollege vertrag die Auffassung, dass Trendys unzulässig sein, wenn der Spielgast beim Erwerb der Spielkredite einen Preisnachlaß erhält, wenn er mehrerer gleichzeitig kauft.

Beispiel:
1 Kredit - 0,5 €
3 Kredite - 1 €
7 Kredite - 2 €

Hierzu soll es ein Urteil geben!????
Dieses Urteil kenne ich nicht. Auch sehe ich eine Solche Auffassung als Eingriff in meine Unternehmerische Freiheit bei der Preisgestaltung.
Da die Kredite käuflich erworben werden und nicht gewonnen, dürfte nach meinem Rechtsempfinden eine solche Preisgestaltung über das Rabattgesetz zulässig sein.

Ich bitte um Antworten! Danke
1 25.04.2008 01:37 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Solon
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Meike
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Hallo David,

anbei drei Beschlüsse (es gibt noch mehr) wie umfassend der § 9 Abs. 2 Spielverordnung ist. Jetzt mal unabhängig von Deinem Automaten. Denn diese Art gibt es von verschiedenen Herstellern.

Aber bitte ließ nicht nur die verkürzten Versionen, wie man sie manchmal im Netz findet, denn gerade hier sind die Erläuterungen der Gerichte absolut richtungsweisend.

VG Osnabrück 1 B 21/06 vom 25.04.2006

OVG Lüneburg 7 ME 126/06 vom 14.07.2006

OVG für NRW 4 B 1019/06 vom 18.12.2006


Gem. der Beschlusslage der Gerichte, welche einheitlich ist (kenne jedenfalls kein anderslautendes Urteil, wenn es jmd. hat, bitte einstellen), ist von einem generellen Verbot von Rabattsystemen und Vergünstigungen jeder Art auszugehen.

Und Vergünstigungen jeder Art heißt damit auch, irgendwelche "kostenlos Parallelspiele" im Internet bei denen der potentielle Spieler nette Codenummern gewinnen kann, um damit in die Halle seines Vertrauens zu kommen, um dort dann enstprechend dem Wert der Codenummern irgend ein Spielgerät seiner Wahl freigemünzt zu bekommen.

Und mal unabhängig vom §9 II , solltest Du auch bei der Prüfung den §6a nicht vergessen, Wenn man über Speichermedien (Teamcards, Highscores mit fester Laufzeit und ähnliches) Gewinnpunkte "sammeln" kann, um dann später bei Dritten einen Gewinn ( auch Sachpreise) abzuholen, dann hat man ein Problem mit den Einzelkriterien des §6a.


Gruß Meike


P.S.: Habe z.Zt. etwas zeitliche Probleme und kann daher nicht alle Fragen so ausführlich beantworten, wird nachgeholt.
2 25.04.2008 05:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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eric eric ist männlich
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Ich verstehe Davids Frage anders als die Antwort von Meike es vermuten laesst.
Stichwort Preisgestaltungsfreiheit.
Eine Preisbindung gibt es NUR bei den Geldspielgeräten, welche per Zulassung an Einsatz und Gewinnhöhe gebunden sind.

Bei reinen Unterhaltungsgeräten, (nehmen wir mal einen Billard) gibt es das nicht. Auch der Trendy (die komischen Gewinnspiele mal aussen vor gelassen) ist ein solches grundsätzlich.

Fraglich war somit also eher, ob der Unternehmer die Preise für Spiele dort (noch) frei gestallten darf.. sprich grössere Münze = mehr Spiele ??!!

Die Frage war nicht, ob Vergünstigungen durch das Spiel erlaubt sind (da sind wir beim 6a) sondern eine freie Auswahl des SPIELPREISES. Richtig verstanden?

__________________
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
3 25.04.2008 09:19 eric ist offline E-Mail an eric senden Beiträge von eric suchen
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Und wie ist dieses Super Sonderverlosungssystem mit der SpielV vereinbar?

Zitat:
„Die BIG CASH GmbH ist deutschlandweit die Nummer 1 in Sachen Spielstätten-Marketing. Regelmäßige SMS-Gewinnspiele mit grandiosen Gewinnchancen für die Teilnehmer schüren stetig den Bekanntheitsgrad des Unternehmens. Die monatlich variierenden BIG CASH Themen sind immer wieder aufregend und sorgen für ständige Abwechslung. So entspricht die Dekoration der Inneneinrichtungen immer dem entsprechenden Motto und auch die jeweilige Gewinnspielfrage ist dem aktuellen BIG CASH Thema angepasst. Langweilig wird es bei BIG CASH nie! ……………. http://www.big-cash.de/

Und das ganze dann vernetzt per

Zitat:
Merkur Live Bundle / adp Gauselmann

Neugerät zum Online Shop Preis
Erscheinungsdatum: 03.2007

Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte.

zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash. Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten.

Für nähere Informationen sprechen Sie einfach unseren Verkauf an.
Netto Summe 3.499,00 EUR

Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR
Zzgl. Versandkosten 69,00 EUR
Zzgl. 19% MwSt. 695,97 EUR
4.358,97 EUR

…………………. http://www.krueger-automaten.de/shop/kat...dle/detail/2975


Damit die Ordnungskräfte nicht lange suchen müssen, hier die Standort: http://www.big-cash.de/spielstaetten.php
4 25.04.2008 12:17 hansi ist offline E-Mail an hansi senden Beiträge von hansi suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Corleis


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Zitat:
Original von eric
Ich verstehe Davids Frage anders als die Antwort von Meike es vermuten laesst.
Stichwort Preisgestaltungsfreiheit.
Eine Preisbindung gibt es NUR bei den Geldspielgeräten, welche per Zulassung an Einsatz und Gewinnhöhe gebunden sind.

Bei reinen Unterhaltungsgeräten, (nehmen wir mal einen Billard) gibt es das nicht. Auch der Trendy (die komischen Gewinnspiele mal aussen vor gelassen) ist ein solches grundsätzlich.

Fraglich war somit also eher, ob der Unternehmer die Preise für Spiele dort (noch) frei gestallten darf.. sprich grössere Münze = mehr Spiele ??!!

Die Frage war nicht, ob Vergünstigungen durch das Spiel erlaubt sind (da sind wir beim 6a) sondern eine freie Auswahl des SPIELPREISES. Richtig verstanden?


Danke ERIC, du hast mich verstanden!

Ich bitte nochmal um Antworten. Danke!


Sorry Hansi, aber was hat deine Antwort mit meiner Frage zu tun? verwirrt Mach für dein thema doch bitte einenen eigenen Treat auf. DankeWand

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 25.04.2008 15:09.

5 25.04.2008 15:07 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Sorry Corlais,

in „Deiner“ Betreffzeile steht nicht Deine Frage sondern: „Rabatte gem. § 9 Abs. 2“ und ich glaube, dass meine Frage auch den § 9 SpielV betrifft, gleichwohl dürfte der Übergang vom § 9 zum § 6 bzw. § 6 a bei dem von mir dargestellten Sonderverlosungssystem, bereits aufgrund der Vernetzungsmöglichkeit fließend sein.
6 25.04.2008 16:10 hansi ist offline E-Mail an hansi senden Beiträge von hansi suchen
Lingna
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@hansi
da hast Du aber eine tolle Sache aufgegriffen! Dabei handelt es sich um ein sog. Spielstätten-Marketing und das ist erlaubt, dass meinen zumindest die Personen die damit handeln oder solche Systeme betreiben. großes Grinsen großes Grinsen
Mach es bitte den Ordnungshütern nicht noch schwerer als sie es schon durch die Wettbuden etc. haben. Ich frage mich nur, wie man solch ein System wirtschaftlich betreiben kann um allein den Kaufpreis zu erwirtschaften. Aber dank Vernetzung dürfte auch das kein Problem sein .... Applaus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Lingna: 25.04.2008 17:17.

7 25.04.2008 17:14 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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Hallo Lingna,

EINS NACH DEM ANDEREN !

Grüße

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8 25.04.2008 20:46 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Guten Morgen David,

ich hatte Deine Frage schon richtig verstanden.

Der Langtext der Urteile erklärt Dir, dass Du in Deiner unternehmerischen Freiheit (so auch Preisgestaltung, "Bonuskredite" ) erheblichst eingeschränkt bist.



Gruß an Alle,

gmgs Meinung kann ich überhaupt nicht zustimmen.

Natürlich muss man sich um "Zusatzspiele / Marketingmaßnahmen" gleich mit kümmern.

Man kann doch nicht Unternehmern wie David erklären, dass seine Boni gg. §9 II verstoßen und die Reise nach Malle, die Freimünzungen, die Kaffeemaschinen u.a. lassen wir erstmal außen vor.

Wie schon oft geschrieben, bin ich für absolute Gleichbehandlung.


Gruß Meike
9 26.04.2008 04:00 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Lingna
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Zitat:
Original von hansi
Und wie ist dieses Super Sonderverlosungssystem mit der SpielV vereinbar?

Zitat:
„Die BIG CASH GmbH ist deutschlandweit die Nummer 1 in Sachen Spielstätten-Marketing. Regelmäßige SMS-Gewinnspiele mit grandiosen Gewinnchancen für die Teilnehmer schüren stetig den Bekanntheitsgrad des Unternehmens. Die monatlich variierenden BIG CASH Themen sind immer wieder aufregend und sorgen für ständige Abwechslung. So entspricht die Dekoration der Inneneinrichtungen immer dem entsprechenden Motto und auch die jeweilige Gewinnspielfrage ist dem aktuellen BIG CASH Thema angepasst. Langweilig wird es bei BIG CASH nie! ……………. http://www.big-cash.de/

Und das ganze dann vernetzt per

Zitat:
Merkur Live Bundle / adp Gauselmann

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Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte.

zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash. Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten.

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Netto Summe 3.499,00 EUR

Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR
Zzgl. Versandkosten 69,00 EUR
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4.358,97 EUR

…………………. http://www.krueger-automaten.de/shop/kat...dle/detail/2975


Damit die Ordnungskräfte nicht lange suchen müssen, hier die Standort: http://www.big-cash.de/spielstaetten.php


@gmg
alles der Reihe nach? Und wann wäre dann solch eine Sache Deiner Meinung nach dran? schimpf
10 29.04.2008 16:34 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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Begrüssungsgeld

@ alle

Noch einmal zur Erinnerung:

SpielV § 9 Ausschluß von Vergünstigungen
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.


Das Folgende passt irgendwie auch dann zum Thema:

Und jetzt kommt der Hersteller Bally-Wulff mit dem folgenden Event:

Guckst Du hier:
http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_529.pdf

Zitat on
Für die teilnehmenden Spielstätten ist die gesamte Aktion kostenlos. Einzig die 5-Euro-Aufmünzung der Gutscheine, die an interessierte Spielgäste für das Spiel am Multi Casino vergeben werden, muss von der Spielstätte geleistet werden. Die Gutscheine werden von den Spielgästen als „Empfangsbescheinigung“ für die 5 Euro unterschrieben, so dass sie gegen das Kassenergebnis gerechnet und vom Aufstellunternehmer beim Finanzamt gültig gemacht werden können.
Zitat off

Ergibt sich da nicht ein Problem mit § 9 SpielV ??

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 19.06.2008 20:10.

11 19.06.2008 17:54 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Begrüssungsgeld

@ alle

Nicht das jemand meint, dass solche Verstösse gegen § 9 der Spielverordnung nur von Bally-Wulff initiiert werden:


Gefunden in einem anderen forum:
Zitat on
Ich habe gestern eine freundliche Einladung der Firma Merkur-Spielothek bekommen, doch mal vorbeizukommen um die neuen Spiele des Magie zu Testen.
Das habe ich mir natürlich nicht 2-mal sagen lassen.
Bin gestern Abend dort hingefahren, habe mein Handy vorgezeigt und mir dann die 10€ auf den Magie aufmünzen lassen, wo auch die Spiele des Magie III drauf sind.
Zitat off

Diese Werksspielhallen bieten alle auch den freundlichen Service des "Aufmünzens" an.

Grüße

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gmg
12 21.06.2008 17:32 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
jasper
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,,,,, und Magie III Spiele! Was ist mit deren Zulassung?
13 21.06.2008 20:55 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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@ jasper

...vielleicht sind die schon zugelassen, nur noch nicht für alle Aufsteller freigeschaltet ?

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 21.06.2008 21:20.

14 21.06.2008 21:20 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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und wie kann man den genauen Sachverhalt erfahren?
15 22.06.2008 03:28 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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@ jasper

frag den Hersteller !

Kannst dann auch gleich die anderen Hersteller von Multigamblern fragen, wie viele Spiele auf ihren Geräten zugelassen worden sind, und wie viele Spiele aktuell für die Aufstellerschaft freigeschaltet worden sind.

Grüße

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16 22.06.2008 11:45 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Begrüssungsgeld

@ alle und Bally-Wulff

Fortsetzung meines Beitrages vom 19. 06. 2008 ( Nr. 11 ):

Guckst Du hier:

http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_534.pdf

Zitat on
Berlin, 17.7.2008 – Seit Anfang Juni ist Bally Wulff Entertainment mit der Multi Casino Städtetour 2008 in Deutschlands Spielstätten unterwegs.....


.....Die charmante Erklärung verfehlte denn auch nicht ihre Wirkung bei den Spielgästen und führte für einen Neuling sogar zum Traumgewinn. Mit dem 5-Euro Gutschein bewaffnet, wagte der von den Hostessen in die Spielstätte eingeladene Passant das Spiel am Multi Casino - sein erstes Spiel an einem Geldspielautomaten überhaupt! Von der Hostess angeleitet testete er verschiedene Multi-Casino-Spiele und konnte nach dem Durchlauf mehrerer Bonusrunden mit einem Gewinn von 1200 Euro - untergroßem Hallo in der Halle - nach Hause gehen.
Zitat off

Die PTB-Zulassung für das Gerät BW 0582 Multi Casino, BR der PTB 2156, ist heute - am 01. 09. 2008 - von der PTB veröffentlicht worden !

Die Veröffentlichungen erfolgen lt. PTB:
Zitat on
Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats (beginnend am 1 Juni 2006) wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. die erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Die von der PTB veröffentlichten Zulassungsscheine sind identisch mit den Original- Zulassungen. Die Veröffentlichung dient der Unterstützung des Vollzuges und der Nachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 der Spielverordnung.
Zitat off

Das bedeutet, dass frühestens am 01. 08. 2008 Zulassungsbelege ausgegeben worden sind und das Gerät sich als zugelassenes Geldspielgerät im Verkehr ( also in der Aufstellung ) befinden darf.

Und dann gewinnt an einem solchen Gerät jemand 1.200 €.

Und dann wird die ganze Geschichte per Pressemitteilung noch öffentlich gemacht !

Ich persönlich finde diese Einschätzung der öffentlichen Hand DREIST !
Schadet aber wieder der gesamten Branche !
( 5 vor 12 ?; oder doch schon später ? ).
Wenn hier jeder meint, er könne machen was er will, ob da wohl bald die Rechnung bekommt ?


Grüße

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gmg
17 01.09.2008 21:11 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Rabatte gem. §9Abs.2

@ alle

Noch ein Bild gefällig zum Thema Umgang mit der Spielverordnung ?

Grüße

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18 01.09.2008 21:29 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Rabatte gem. §9Abs.2

@ alle

Die Beträge werden immer höher !! Wand

Grüße

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