Corleis
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Nach einer netten Unterhaltung mit dem Kollegen ORION aus diesem Forum, bin ich etwas verunsichert.
Der o.g. Kollege vertrag die Auffassung, dass Trendys unzulässig sein, wenn der Spielgast beim Erwerb der Spielkredite einen Preisnachlaß erhält, wenn er mehrerer gleichzeitig kauft.
Beispiel:
1 Kredit - 0,5 €
3 Kredite - 1 €
7 Kredite - 2 €
Hierzu soll es ein Urteil geben!????
Dieses Urteil kenne ich nicht. Auch sehe ich eine Solche Auffassung als Eingriff in meine Unternehmerische Freiheit bei der Preisgestaltung.
Da die Kredite käuflich erworben werden und nicht gewonnen, dürfte nach meinem Rechtsempfinden eine solche Preisgestaltung über das Rabattgesetz zulässig sein.
Ich bitte um Antworten!
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25.04.2008 01:37 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo David,
anbei drei Beschlüsse (es gibt noch mehr) wie umfassend der § 9 Abs. 2 Spielverordnung ist. Jetzt mal unabhängig von Deinem Automaten. Denn diese Art gibt es von verschiedenen Herstellern.
Aber bitte ließ nicht nur die verkürzten Versionen, wie man sie manchmal im Netz findet, denn gerade hier sind die Erläuterungen der Gerichte absolut richtungsweisend.
VG Osnabrück 1 B 21/06 vom 25.04.2006
OVG Lüneburg 7 ME 126/06 vom 14.07.2006
OVG für NRW 4 B 1019/06 vom 18.12.2006
Gem. der Beschlusslage der Gerichte, welche einheitlich ist (kenne jedenfalls kein anderslautendes Urteil, wenn es jmd. hat, bitte einstellen), ist von einem generellen Verbot von Rabattsystemen und Vergünstigungen jeder Art auszugehen.
Und Vergünstigungen jeder Art heißt damit auch, irgendwelche "kostenlos Parallelspiele" im Internet bei denen der potentielle Spieler nette Codenummern gewinnen kann, um damit in die Halle seines Vertrauens zu kommen, um dort dann enstprechend dem Wert der Codenummern irgend ein Spielgerät seiner Wahl freigemünzt zu bekommen.
Und mal unabhängig vom §9 II , solltest Du auch bei der Prüfung den §6a nicht vergessen, Wenn man über Speichermedien (Teamcards, Highscores mit fester Laufzeit und ähnliches) Gewinnpunkte "sammeln" kann, um dann später bei Dritten einen Gewinn ( auch Sachpreise) abzuholen, dann hat man ein Problem mit den Einzelkriterien des §6a.
Gruß Meike
P.S.: Habe z.Zt. etwas zeitliche Probleme und kann daher nicht alle Fragen so ausführlich beantworten, wird nachgeholt.
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2
25.04.2008 05:02 |
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Solon
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eric
Tripel-As
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Ich verstehe Davids Frage anders als die Antwort von Meike es vermuten laesst.
Stichwort Preisgestaltungsfreiheit.
Eine Preisbindung gibt es NUR bei den Geldspielgeräten, welche per Zulassung an Einsatz und Gewinnhöhe gebunden sind.
Bei reinen Unterhaltungsgeräten, (nehmen wir mal einen Billard) gibt es das nicht. Auch der Trendy (die komischen Gewinnspiele mal aussen vor gelassen) ist ein solches grundsätzlich.
Fraglich war somit also eher, ob der Unternehmer die Preise für Spiele dort (noch) frei gestallten darf.. sprich grössere Münze = mehr Spiele ??!!
Die Frage war nicht, ob Vergünstigungen durch das Spiel erlaubt sind (da sind wir beim 6a) sondern eine freie Auswahl des SPIELPREISES. Richtig verstanden?
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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25.04.2008 09:19 |
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hansi
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Und wie ist dieses Super Sonderverlosungssystem mit der SpielV vereinbar?
Zitat:
„Die BIG CASH GmbH ist deutschlandweit die Nummer 1 in Sachen Spielstätten-Marketing. Regelmäßige SMS-Gewinnspiele mit grandiosen Gewinnchancen für die Teilnehmer schüren stetig den Bekanntheitsgrad des Unternehmens. Die monatlich variierenden BIG CASH Themen sind immer wieder aufregend und sorgen für ständige Abwechslung. So entspricht die Dekoration der Inneneinrichtungen immer dem entsprechenden Motto und auch die jeweilige Gewinnspielfrage ist dem aktuellen BIG CASH Thema angepasst. Langweilig wird es bei BIG CASH nie! ……………. http://www.big-cash.de/
Und das ganze dann vernetzt per
Zitat:
Merkur Live Bundle / adp Gauselmann
Neugerät zum Online Shop Preis
Erscheinungsdatum: 03.2007
Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte.
zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash. Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten.
Für nähere Informationen sprechen Sie einfach unseren Verkauf an.
Netto Summe 3.499,00 EUR
Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR
Zzgl. Versandkosten 69,00 EUR
Zzgl. 19% MwSt. 695,97 EUR
4.358,97 EUR
…………………. http://www.krueger-automaten.de/shop/kat...dle/detail/2975
Damit die Ordnungskräfte nicht lange suchen müssen, hier die Standort: http://www.big-cash.de/spielstaetten.php
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4
25.04.2008 12:17 |
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hansi
Doppel-As
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Sorry Corlais,
in „Deiner“ Betreffzeile steht nicht Deine Frage sondern: „Rabatte gem. § 9 Abs. 2“ und ich glaube, dass meine Frage auch den § 9 SpielV betrifft, gleichwohl dürfte der Übergang vom § 9 zum § 6 bzw. § 6 a bei dem von mir dargestellten Sonderverlosungssystem, bereits aufgrund der Vernetzungsmöglichkeit fließend sein.
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6
25.04.2008 16:10 |
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Lingna
Doppel-As
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7
25.04.2008 17:14 |
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gmg
Foren Gott
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Hallo Lingna,
EINS NACH DEM ANDEREN !
Grüße
__________________ gmg
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25.04.2008 20:46 |
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Meike
Foren Gott
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Guten Morgen David,
ich hatte Deine Frage schon richtig verstanden.
Der Langtext der Urteile erklärt Dir, dass Du in Deiner unternehmerischen Freiheit (so auch Preisgestaltung, "Bonuskredite" ) erheblichst eingeschränkt bist.
Gruß an Alle,
gmgs Meinung kann ich überhaupt nicht zustimmen.
Natürlich muss man sich um "Zusatzspiele / Marketingmaßnahmen" gleich mit kümmern.
Man kann doch nicht Unternehmern wie David erklären, dass seine Boni gg. §9 II verstoßen und die Reise nach Malle, die Freimünzungen, die Kaffeemaschinen u.a. lassen wir erstmal außen vor.
Wie schon oft geschrieben, bin ich für absolute Gleichbehandlung.
Gruß Meike
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9
26.04.2008 04:00 |
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Lingna
Doppel-As
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Zitat: |
Original von hansi
Und wie ist dieses Super Sonderverlosungssystem mit der SpielV vereinbar?
Zitat:
„Die BIG CASH GmbH ist deutschlandweit die Nummer 1 in Sachen Spielstätten-Marketing. Regelmäßige SMS-Gewinnspiele mit grandiosen Gewinnchancen für die Teilnehmer schüren stetig den Bekanntheitsgrad des Unternehmens. Die monatlich variierenden BIG CASH Themen sind immer wieder aufregend und sorgen für ständige Abwechslung. So entspricht die Dekoration der Inneneinrichtungen immer dem entsprechenden Motto und auch die jeweilige Gewinnspielfrage ist dem aktuellen BIG CASH Thema angepasst. Langweilig wird es bei BIG CASH nie! ……………. http://www.big-cash.de/
Und das ganze dann vernetzt per
Zitat:
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Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte.
zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash. Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten.
Für nähere Informationen sprechen Sie einfach unseren Verkauf an.
Netto Summe 3.499,00 EUR
Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR
Zzgl. Versandkosten 69,00 EUR
Zzgl. 19% MwSt. 695,97 EUR
4.358,97 EUR
…………………. http://www.krueger-automaten.de/shop/kat...dle/detail/2975
Damit die Ordnungskräfte nicht lange suchen müssen, hier die Standort: http://www.big-cash.de/spielstaetten.php |
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@gmg
alles der Reihe nach? Und wann wäre dann solch eine Sache Deiner Meinung nach dran?
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29.04.2008 16:34 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle
Nicht das jemand meint, dass solche Verstösse gegen § 9 der Spielverordnung nur von Bally-Wulff initiiert werden:
Gefunden in einem anderen forum:
Zitat on
Ich habe gestern eine freundliche Einladung der Firma Merkur-Spielothek bekommen, doch mal vorbeizukommen um die neuen Spiele des Magie zu Testen.
Das habe ich mir natürlich nicht 2-mal sagen lassen.
Bin gestern Abend dort hingefahren, habe mein Handy vorgezeigt und mir dann die 10€ auf den Magie aufmünzen lassen, wo auch die Spiele des Magie III drauf sind.
Zitat off
Diese Werksspielhallen bieten alle auch den freundlichen Service des "Aufmünzens" an.
Grüße
__________________ gmg
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12
21.06.2008 17:32 |
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jasper
Kaiser
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,,,,, und Magie III Spiele! Was ist mit deren Zulassung?
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13
21.06.2008 20:55 |
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jasper
Kaiser
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und wie kann man den genauen Sachverhalt erfahren?
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15
22.06.2008 03:28 |
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gmg
Foren Gott
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@ jasper
frag den Hersteller !
Kannst dann auch gleich die anderen Hersteller von Multigamblern fragen, wie viele Spiele auf ihren Geräten zugelassen worden sind, und wie viele Spiele aktuell für die Aufstellerschaft freigeschaltet worden sind.
Grüße
__________________ gmg
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16
22.06.2008 11:45 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle und Bally-Wulff
Fortsetzung meines Beitrages vom 19. 06. 2008 ( Nr. 11 ):
Guckst Du hier:
http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_534.pdf
Zitat on
Berlin, 17.7.2008 – Seit Anfang Juni ist Bally Wulff Entertainment mit der Multi Casino Städtetour 2008 in Deutschlands Spielstätten unterwegs.....
.....Die charmante Erklärung verfehlte denn auch nicht ihre Wirkung bei den Spielgästen und führte für einen Neuling sogar zum Traumgewinn. Mit dem 5-Euro Gutschein bewaffnet, wagte der von den Hostessen in die Spielstätte eingeladene Passant das Spiel am Multi Casino - sein erstes Spiel an einem Geldspielautomaten überhaupt! Von der Hostess angeleitet testete er verschiedene Multi-Casino-Spiele und konnte nach dem Durchlauf mehrerer Bonusrunden mit einem Gewinn von 1200 Euro - untergroßem Hallo in der Halle - nach Hause gehen.
Zitat off
Die PTB-Zulassung für das Gerät BW 0582 Multi Casino, BR der PTB 2156, ist heute - am 01. 09. 2008 - von der PTB veröffentlicht worden !
Die Veröffentlichungen erfolgen lt. PTB:
Zitat on
Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats (beginnend am 1 Juni 2006) wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. die erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Die von der PTB veröffentlichten Zulassungsscheine sind identisch mit den Original- Zulassungen. Die Veröffentlichung dient der Unterstützung des Vollzuges und der Nachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 der Spielverordnung.
Zitat off
Das bedeutet, dass frühestens am 01. 08. 2008 Zulassungsbelege ausgegeben worden sind und das Gerät sich als zugelassenes Geldspielgerät im Verkehr ( also in der Aufstellung ) befinden darf.
Und dann gewinnt an einem solchen Gerät jemand 1.200 €.
Und dann wird die ganze Geschichte per Pressemitteilung noch öffentlich gemacht !
Ich persönlich finde diese Einschätzung der öffentlichen Hand DREIST !
Schadet aber wieder der gesamten Branche !
( 5 vor 12 ?; oder doch schon später ? ).
Wenn hier jeder meint, er könne machen was er will, ob da wohl bald die Rechnung bekommt ?
Grüße
__________________ gmg
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01.09.2008 21:11 |
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