§ 3 Abs. 2 Spielverordnung |
Meyer
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§ 3 Abs. 2 Spielverordnung |
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wegen bevorstehender Gespräche mit Spielhallenbetreibern mussten mein Kollege und ich uns mit den in der neuen Spielverordnung verankerten Abstandsregelungen befassen. Dabei fiel uns auf, dass in § 3 Abs. 2 Spielverordnung zwar ein Teil der alten "Selbstbeschränkenden Vereinbarung der Verbände ..." aufgenommen wurde, jedoch nicht der Mindestabstand von 3 Metern zwischen zwei Zweiergruppen. Danach hätten zwischen den Zweiergruppen immer Sichtblenden angebracht werden müssen. Da uns dies nicht logisch erschien, haben wir weiter gesucht.
In der "Begründung zur Änderung der Spielverordnung" (BT-Drucksache 655/05) haben wir dann auf Seite 16 gefunden: "Entsprechend sind auch nach dem neuen Recht die Abstandsregelungen und Sichtblenden sinngemäß nur dann erforderlich, wenn Geräte in einem Abstand von weniger als 3 Metern nebeneinander stehen; ...".
Warum wurde dieser Passus nicht in die Spielverordnung aufgenommen?
Ich denke, das hätte einige Auseinandersetzungen mit Spielhallenbetreibern entbehrlich gemacht.
Wie sieht es in anderen Kreisen, Bundesländern denn überhaupt mit der Überwachung der Abstandsregelungen aus? Von Antragstellern wird uns nämlich immer wieder entgegnet, dass wir da übergenau sind.
Viele Grüße
S. Meyer
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1
04.01.2006 14:51 |
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Solon
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C. Schröder
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Herzlichen Dank, dass Sie dies bereits herausgefunden haben. Bei mir stehen in den nächsten Tagen nämlich auch Überprüfungen und dann die Gespräche mit den Betreibern an. Ich hätte jetzt grundsätzlich den Sichtschutz verlangt.
Uns wirft man auch vor, viel zu viel zu kontrollieren und alles zu genau zu nehmen. Aber wofür haben wir denn Gesetze.
Meine große Sorge gilt allerdings den Geräten nach § 6 a (Token). Ich wage zu bezweifeln, dass wir dies ermitteln können. Aber in Kürze stehen Seminare an, die hoffentlich weiterhelfen.
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2
04.01.2006 16:33 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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04.01.2006 17:38 |
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Elke Ricker
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Guten Morgen aus Viersen!
Auch wir hier in Viersen wollen aufgrund der neuen SpielV so schnell wie möglich mit den entsprechenden Kontrollen beginnen.
Allerdings stellt uns § 6a SpielV vor folgende Probleme
:
- Ist bei den in § 6a genannten Geräten der Einwurf von Token nach wie vor möglich oder unzulässig?
- Ist damit auch die Aufstellung eines Token-Managers verboten?
Etwas widersprüchlich erscheint hier der Gesetzestext im Bezug auf die „Begründung zur Änderung der Spielverordnung“, Besonderer Teil, zu Nr. 3 (§ 6a),BT-Drucksache 655/05. Danach ist das Verbot des § 6a bezüglich der Weiterspielmarken umfassend angelegt.
Somit wären dann meines Erachtens sowohl Token als auch Token-Manager verboten.
Mich würde interessieren, wie dies von den übrigen Kollegen gesehen wird.
Vielen Dank,
Elke Ricker
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05.01.2006 11:23 |
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dieter.muenchrath
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Hallo aus Frechen,
die Regelung des § 6a ist für mich eindeutig. Nach Absatz a wäre kein Tokenmanager mehr zulässig, da dieser ja Weiterspielberechtigungen ermöglichen würde.
Die Tokengeräte waren ja nicht umsonst heißer begehrt als die normalen Geldspielgeräte. Sie haben schnelleres Spiel bei erheblich höheren Einsätzen und Gewinnen zugelassen. Zudem konnten die "Gewinne" über den Umweg der Token und Wertkarten wie Geld gehandelt werden. Sogar über Ebay.
Gerade dies soll durch die neue Regelung ja verhindert werden.
einwerfen spielen fertig
Alles andere wäre kein Unterhaltungsgerät, sondern Gewinnspielgerät. Hierzu fehlt es aber bei den Geräten bisher wohl an Bauartzulassung etc..
Dies scheinen meine Betreiber wohl auch geschluckt zu haben und haben nach eigenem Bekunden bereits abgeräumt.
Mehr Probleme wird es aber wohl mit den Jack-Pott-Systemen geben. Hier sieht es nach Umgehungsversuchen aus. Hier wollen Betreiber wohl den Jack.-Pott nicht selbst betreiben, sondern haben dies "Anderen" überlassen. Weie dies genau aussieht und von den Betreibern technisch und vertraglich konstruiert ist, weiß ich nocht nicht. Wer hat da schon Erfahrungen gesammelt?
Ich komme erst im Februar dazu, mir die Betriebe mal anzusehen. Da bin ich mal gespannt.
Gruß
Dieter Münchrath
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16.01.2006 16:33 |
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