Forum-Gewerberecht

» § 3 Abs. 2 Spielverordnung «

Hallo aus Frechen,
die Regelung des § 6a ist für mich eindeutig. Nach Absatz a wäre kein Tokenmanager mehr zulässig, da dieser ja Weiterspielberechtigungen ermöglichen würde.
Die Tokengeräte waren ja nicht umsonst heißer begehrt als die normalen Geldspielgeräte. Sie haben schnelleres Spiel bei erheblich höheren Einsätzen und Gewinnen zugelassen. Zudem konnten die "Gewinne" über den Umweg der Token und Wertkarten wie Geld gehandelt werden. Sogar über Ebay.
Gerade dies soll durch die neue Regelung ja verhindert werden.
einwerfen spielen fertig
Alles andere wäre kein Unterhaltungsgerät, sondern Gewinnspielgerät. Hierzu fehlt es aber bei den Geräten bisher wohl an Bauartzulassung etc..
Dies scheinen meine Betreiber wohl auch geschluckt zu haben und haben nach eigenem Bekunden bereits abgeräumt.
Mehr Probleme wird es aber wohl mit den Jack-Pott-Systemen geben. Hier sieht es nach Umgehungsversuchen aus. Hier wollen Betreiber wohl den Jack.-Pott nicht selbst betreiben, sondern haben dies "Anderen" überlassen. Weie dies genau aussieht und von den Betreibern technisch und vertraglich konstruiert ist, weiß ich nocht nicht. Wer hat da schon Erfahrungen gesammelt?
Ich komme erst im Februar dazu, mir die Betriebe mal anzusehen. Da bin ich mal gespannt.
Gruß
Dieter Münchrath



Gepostet am 16.01.2006 um 16:33 von:
Benutzer: dieter.muenchrath
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