Forum-Gewerberecht

» § 3 Abs. 2 Spielverordnung «

Guten Morgen aus Viersen!

Auch wir hier in Viersen wollen aufgrund der neuen SpielV so schnell wie möglich mit den entsprechenden Kontrollen beginnen.

Allerdings stellt uns § 6a SpielV vor folgende Probleme  verwirrt  :

- Ist bei den in § 6a genannten Geräten der Einwurf von Token nach wie vor möglich oder unzulässig?
- Ist damit auch die Aufstellung eines Token-Managers verboten?

Etwas widersprüchlich erscheint hier der Gesetzestext im Bezug auf die „Begründung zur Änderung der Spielverordnung“, Besonderer Teil, zu Nr. 3 (§ 6a),BT-Drucksache 655/05. Danach ist das Verbot des § 6a bezüglich der Weiterspielmarken [U]umfassend[/U] angelegt.

Somit wären dann meines Erachtens sowohl Token als auch Token-Manager verboten.

Mich würde interessieren, wie dies von den übrigen Kollegen gesehen wird.

Vielen Dank,
Elke Ricker



Gepostet am 05.01.2006 um 11:23 von:
Benutzer: Elke Ricker
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