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» § 3 Abs. 2 Spielverordnung «

 Moin   ,
wegen bevorstehender Gespräche mit Spielhallenbetreibern mussten mein Kollege und ich uns mit den in der neuen Spielverordnung verankerten Abstandsregelungen befassen. Dabei fiel uns auf, dass in § 3 Abs. 2 Spielverordnung zwar ein Teil der alten "Selbstbeschränkenden Vereinbarung der Verbände ..." aufgenommen wurde, jedoch nicht der Mindestabstand von 3 Metern zwischen zwei Zweiergruppen. Danach hätten zwischen den Zweiergruppen immer Sichtblenden angebracht werden müssen. Da uns dies nicht logisch erschien, haben wir weiter gesucht.
In der "Begründung zur Änderung der Spielverordnung" (BT-Drucksache 655/05) haben wir dann auf Seite 16 gefunden: "Entsprechend sind auch nach dem neuen Recht die Abstandsregelungen und Sichtblenden sinngemäß nur dann erforderlich, wenn Geräte in einem Abstand von weniger als 3 Metern nebeneinander stehen; ...".
Warum wurde dieser Passus nicht in die Spielverordnung aufgenommen?  Kopfkratz  
Ich denke, das hätte einige Auseinandersetzungen mit Spielhallenbetreibern entbehrlich gemacht.
Wie sieht es in anderen Kreisen, Bundesländern denn überhaupt mit der Überwachung der Abstandsregelungen aus? Von Antragstellern wird uns nämlich immer wieder entgegnet, dass wir da übergenau sind.

Viele Grüße
S. Meyer



Gepostet am 04.01.2006 um 14:51 von:
Benutzer: Meyer
Der Original-Beitrag :
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