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Zum Ende der Seite springen Gewerbeanmeldung bei Insolvenz 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
Haudegen


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Gewerbeanmeldung bei Insolvenz

Hallo,

gerade war eine unserer "Gewerbemäuse" mit folgender Frage bei mir:

Welche Vorschrift ist anzuwenden, wenn einem Bürger, der ein Insolvenzverfahren laufen hat, die Anmeldung eines neuen Gewerbes untersagt werden soll?

Der Betroffene ist mit seiner Firma als auch privat insolvent.

Gruß aus Wittgenstein

__________________
alles wird gut solange du wild bist

1 07.11.2007 13:35 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
Solon
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
Haudegen


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Ich bin mir sicher, dass wir das hier schon oft diskutiert haben. Aber davon mal abgesehen, kann man als Gewerbeamt die anmeldung eines Gewertbes nicht untersagen.

Die Anzeige eines Gewerbes ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die wir, soweit die angaben richtig und vollständig sind, innerhalb von 3 Tagen (§ 15 I GewO) zu bestätigen haben!

Weitere Ausführungen möchte ich hierzu nicht im öffentlichen Bereich machen...

also, nochmal suchen, was wir hier schon besprochen haben und in jedem Fall des Einzelfall betrachten.
2 07.11.2007 14:52 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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Gewerbeanmeldung bei Unzuverlässigkeit

Hallo Kollegen,

eine Gewerbeanmeldung kann nicht "untersagt" werden. Wenn jemand ein Gewerbe anmelden möchte, für das er unzuverlässig ist oder keine Erlaubnis besitzt, muss die Anmeldung nach § 15 Abs. 2 GewO entgegengenommen und innerhalb von drei Tagen bestätigt werden.

Soweit die Gesetzeslage. Der Anmeldende ist natürlich darüber zu informieren, dass nach der Anmeldung unverzüglich die nötigen Schritte unternommen werden. Dies kann die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, einer Betriebsschließung, eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens sein.

Sollte der/die Betreffende mit der Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit anzeigen (z.B. Betrieb ohne Erlaubnis), kann er darauf hingewiesen werden, dass er die Tat nach Belehrung vorsätzlich begeht. Dies erhöht die Strafsanktion (Bußgeld).

Kollegiale Grüße

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 07.11.2007 17:48.

3 07.11.2007 17:47 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
ThomasS ThomasS ist männlich
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RE: Gewerbeanmeldung bei Unzuverlässigkeit

Und nun wird's komisch: bei einem ähnlichen Fall habe ich mich an das zuständige Insolvenzgericht gewandt. Von dort wurde gesagt, einer Gewerbeausübung stünde schon deshalb nichts im Wege, weil der Insolvente auf die Art "Masse" zur Befriedigung der Gläubiger schaffen könnte.

Ich sehe auch folgendes Problem: § 12 GewO! Der Insolvente zeigt ein Gewerbe an; somit kann ich kein Untersagungserfahren eröffnen, weil § 12 eindeutig sagt, dass im Fall der Insolvenzeröffnung keine Maßnahmen nach § 35 zulässig sind. Und das Verfahren ist ja eröffnet!

Insofern sehe ich Ingolstadts angedachte Vorgehensweise mit ganz viel Bauchschmerzen!

Thomas

__________________
Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)
4 13.12.2007 18:10 ThomasS ist offline Beiträge von ThomasS suchen
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RE: Gewerbeanmeldung bei Unzuverlässigkeit

Hi@ll Ich sehe zwischen Insolvenz und persönlicher Unzuverlässigkeit einen großen Unterschied. Der Insolvente muss sich an die Regeln halten. Befolgt er die, sehe ich keinen Grund, ihm den selbständigen Betrieb zu untersagen. Siehe Insolvenz-Richter: Er soll arbeiten, damit er die Gläubiger zufrieden stellen kann.
Der Einzelfall ist entscheidend. Wenn er insolvent geworden ist, weil er einen oder mehrere selbständige Betriebe erfolglos führte, sollte er sich schon fragen, ob er nicht lieber einer bezahlten Arbeit als Arbeitnehmer nachgeht.

__________________
Freundliche Grüße Kaiserin
5 13.12.2007 22:51 ruda ist offline E-Mail an ruda senden Homepage von ruda Beiträge von ruda suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gewerbeanmeldung bei Unzuverlässigkeit

Hi,

erstmal grundsätzlich: § 12 GewO gilt eindeutig nur für das Gewerbe, das der Schuldner zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt hat, nicht für Gewerbe, die er nach diesem Antrag eröffnet. Dem Schuldner soll nämlich nicht ermöglicht werden, trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit weitere Gewerbe zu eröffnen (Gesetzesbegründung S.103; Landmann/Rohmer zu § 12 GewO RdNr. 12; GewArch 2000/361; GewArch 1999/102).

Ich habe daher überhaupt keine Bauchschmerzen mit der Vorgehensweise des Kollegen Kirchhammer.

jetzt speziell: natürlich muss man auch immer auf den Einzelfall abstellen, aber das ist doch sowieso selbstverständlich (machen wir doch immer alle, oder?!).

Viele Grüße
A. Thien
6 14.12.2007 07:47 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Also darf ich jemanden mit einem anhängigen Insolvenzverfahren keine Erlaubnis erteilen? Chef kam nämlcih gerade rein " bei dem und dem Antragsteller läuft was mit Insolvenz". Tja, Zufallsfund. Mal genauer gucken. Läuft, ist , warum....
7 11.12.2008 10:41 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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das Insolvenzverfahren wird beendet, wenn Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird. Der Eintritt in die Wohlverhaltensphase erfolgt mit Beendigung des Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt können wir theoretisch wieder eingreifen. Befindet sich der Betroffene in der Wohlverhaltensphase, wird man ungeordnete Vermögensverhältnisse nicht ohne weiteres unterstellen können. Die Erlaubnis wäre zu erteilen, wenn nicht Insolvenzverwalter / AG nicht von einer Verschlechterung der Lage nach dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase berichten.

Ich würde einen derartigen Fall allerdings auf Wiedervorlage legen und bei FA und Insolvenzverwalter oder Treuhänder halbjährlich - mindestens aber jährlich - anfragen, ob sich etwas zum Guten oder auch zum Schlechten verändert hat.

Wenn sich der Betroffene schon eine gewisse Zeit in der Wohlverhaltensphase befindet, kann schon jetzt eine Anfrage bei den genannten Stellen Sinn machen.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
8 11.12.2008 10:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Wo steht das??? Dem Typ ist nämlich Restschuldbefreiuung erteilt worden, wie ich gerade gesehen habe. Nur ich muss es meinem Boss beweisen.
9 11.12.2008 10:56 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Hallo Kollegin Komnick,

bitte Frage präzisieren.

Danke!
10 11.12.2008 10:58 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Ok, werde ich genauer.

Bei mir wurde ein Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gestellt. Alles sauber bei dem Herrn. Jetzt hat beim Amtsleiter zufällig herausgefunden, dass beim dem Hernn "ein Insolvenzverfahren anhängig ist".

Ich habe jetzt mal unter den Bekanntmachungen geschaut und festgestellt, dass ihm im Februar 2006 Restschuldbefreiuung erteilt wurde.

Negatives Verhalten ist nicht bekannt geworden. Die Gaststättenrenovierung hat vollumfänglich der Eigentümer gezahlt, so dass er wohl nur zunächst Zahlungen für den laufenden Betrieb wird leisten müssen.

Spontan hatte ich an die REgelung gedacht, dass wir bei Insos nicht schließen dürfen, aber das trifft hier ja nicht zu. Darf er eröffnen? Die Schuldenlast ist ihm doch erlassen worden, wenn auch mit der Option des Wohlverhaltens.
11 11.12.2008 11:07 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Genau, allerdings entfallen die Verbindlichkeiten nur, wenn er sich bis zum Ende der Wohlverhaltensphase nix im Sinne der Insolvenzvorschriften "zu Schulden" kommen lässt. Entscheiden tut das das AG in Form eines weiteren Beschlusses.

Wenn im Rahmen des Gaststättenerlaubnisverfahrens jetzt nichts bekannt wird - wie Anwachsen von Steuerschulden, Sozialabgaben usw. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - würde ich erteilen.

Richtig ist, dass förmlich § 12 GewO keinen Schutz entfaltet. Allerdings muss man sich trotzdem fragen, ob wir gewerberechtlich etwas hintertreiben wollen, dürfen, können müssen, was sich das Amtsgericht bei seinen Beschlüssen so ganz anders vorgestellt hat. Sinn, Ziel und Zweck von § 12 GewO und der InsO entfaltet aus meiner Sicht faktisch auch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens - also auch in der Wohlverhaltensphase - eine Wirkung, die wir nicht missachten dürfen.

Ergo: Erst wenn sich in der Wohlverhaltenphase Übles tut, sollten und müssen wir den Daumen senken. Ich würde das aber immer mit dem Amtsgericht und / oder dem Insolvenzverwalter abstimmen, da unsere Entscheidung sehr wohl auch Rückwirkungen auf die Wohlverhaltensphase hat.

Diese meine Meinung hat sich nach einer Dienstbesprechung bei unserem RP zusammen mit den Kollegen anderer Kreise, der Sonderstatusstädte und der IHK's gebildet, denn das geschilderte Problem wurde auch dort heiß diskutiert. Ich selbst will das Insolvenzgericht und ggf. einen empfohlenen Insolvenzverwalter als "special guests" zu meiner eigenen Tagung laden, an der neben meinen kreisangehörigen Kommunen auch die Kollegen des RP, der Nachbarkreise, der IHK und des Finanzamtes teilnehmen.

Bin gespannt, ob wir der Welt dann neue Weisheiten verkünden können.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
12 11.12.2008 11:24 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin

Wie läuft denn das zusammen, wenn jemand im Insolvenzverfahren 2006 Restschuldbefreiung erhält und sich in der Wohlverhaltensphase befindet und dann kurz darauf so viel Geld auftut um eine Gaststätte zu renovieren? Kopfkratz

Meine "Kunden" in der Wohlverhaltensphase kochen da durchweg auf kleinerer Flamme....

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

Edit: siehe hierzu auch: http://www.insolvenzrecht.de/glossarium/...erhaltensphase/

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Abraham: 11.12.2008 12:06.

13 11.12.2008 11:59 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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Kollegin @Abraham,

soweit ich das verstanden habe, hat gerade nicht unser Kunde renoviert, sondern dessen Verpächter.

In einem von Ihnen geschilderten Fall wäre in der Tat ein Gespräch mit Insolvenzverwalter / Treuhänder / Amtsgericht angesagt, da Verstöße gegen die Obliegenheitspflichten vorliegen könnten, die zur Aufhebung der Restschuldbefreiung führen könnten.

Nochmals Grüße aus dem heute trüben Wetzlar

Frank Schuster
14 11.12.2008 12:22 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin

Zitat:
soweit ich das verstanden habe, hat gerade nicht unser Kunde renoviert, sondern dessen Verpächter.


Stimmt.

Danke @ Civil Servant

Aber immerhin sind wir uns einig, dass ein Antragsteller da doch genauer geprüft werden sollte, wenn er selbst renoviert hätte.

Grüße aus dem Ruhrgebiet
Abraham

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Abraham: 11.12.2008 12:35.

15 11.12.2008 12:35 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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Ich frage mich im Moment, wo hier das Problem bestand?! Oder ich steh auf der Leitung.

Hier geht es doch um die Erteilung der Erlaubnis, oder? § 12 GewO greift doch nur bei der Untersagung und beim Widerruf/Rücknahme einer Erlaubnis. Insofern hat § 12 GewO hier keinerlei Einfluss auf die Entscheidung!

Im Übrigen scheint hier auch etwas Durcheinander in die Frage gekommen sein, ob Restschuldbefreiung erteilt oder lediglich erst angekündigt wurde. Da besteht ein Unterschied! Nach der Durchführung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gleichzeitig folgt die Entscheidung des InsGerichts, ob Restschuldbefreiung erteilt wird, WENN der Schuldner seinen Pflichten nachkommt. Die Erteilung der Befreiung selbst erfolgt erst nach absolvierter Wohlverhaltensphase. Wenn es nun also - wie Kollegin Komnick schrieb - definitiv einen Beschluss des Insolvenzgerichtes gibt, dass Restschuldbefreiung erteilt ist, sind wir doch komplett aus insolvenzrechtlichen Problemen heraus.

Aber nochmal zum aktuellen Fall: Bei der Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen spielt § 12 GewO keine Rolle. Wenn er aber noch Schulden hat (wenn die Restschuldbefreiung ja erst angekündigt und noch gar nicht erteilt ist) kann man wohl kaum eine Erlaubnis erteilen. Sie müssen hier eine ganz normale Zuverlässigkeitsprüfung durchführen.
16 17.12.2008 12:41 Christian Bülow ist offline E-Mail an Christian Bülow senden Beiträge von Christian Bülow suchen
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Kollege Bülow,

ich unterschreibe alles. Nur nicht den vorletzten Satz.

Grund: Ich bin ein Freund teleologischer Auslegung von Vorschriften. Ich hinterfrage Sinn, Ziel und Zweck. An dieser Stelle beißen sich nämlich GewO und InsO (möglicherweise) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren aufgehoben ist.

Landmann-Rohmer führt in Randnummer 46 zu § 35 GewO aus, dass die Restschuldbefreiung als positiver Ausgang des Insolvenzverfahrens gesehen wird. Aus dem Zusammenhang ergibt sich zudem, dass er damit bereits die Ankündigung der Restschuldbefreiung meint. Nach § 12 GewO darf dann nicht untersagt werden und zwar auch nicht nach der Einstellung des Verfahrens, womit ja auch nach der Wortwahl des § 12 dessen Schutz entfiele. Natürlich greift dieser § nicht bei Gewerben, die erst nach Eröffnung des Inso-Verf. angemeldet werden. Warum aber soll das neue Gewerbe dann untersagt werden? Zumal § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner verlangt, "eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben".

Deswegen neige ich dazu, Gewerbetreibenden in der Wohlverhaltensphase neu auszuübende Gewerbe nicht zu untersagen bzw. beantragte Erlaubnisse zu erteilen. Ungeordnete Vermögenmsverhältnisse liegen dann nicht mehr ohne weiteres vor. Der Schuldner ist bemüht und tilgt Schulden (sollte er zumindest). Allerdings würde ich wiederholt mit dem Insolvenzverwalter / Treuhänder, Finanzamt den Kontakt suchen, um herauszufinden, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
17 17.12.2008 13:32 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Ok, dann habe ich mich diesbezüglich missverständlich ausgedrückt. Solange die Wohlverhaltensphase läuft, machen wir hier auch nichts. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass auch diese Phase von § 12 GewO erfasst wird.

Ich meinte nur für den Fall, wenn jemand nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein neues Gewerbe anmeldet und hier auch Rückstände verursacht, dass dann die Eröffnung eines GU-Verfahrens zu prüfen ist. Insofern stimmen wir auf jeden Fall überein

Nur für den aktuellen Fall der Erteilung einer Erlaubnis gilt, dass § 12 GewO nicht zieht.
18 17.12.2008 13:49 Christian Bülow ist offline E-Mail an Christian Bülow senden Beiträge von Christian Bülow suchen
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Bei mir war eben ein alter Bekannter im Gaststättenwesen.

Ich habe ihm vor Jahren wegen Steuerschulden die Erlaubnis widerrufen. Jetzt war er jahrelang in der gleichen Gaststätte als Angestellter tätig. Letzte Woche bekam ich Nachricht vom Finanzamt, dass wieder Schulden aufgelaufen seien und die Betreiberin erklärte, dass sie nun beim besten Willen nichts mit dem Betrieb zu tun habe. Also was wir schon immer ahnten, aber nicht beweisen konnten. Die Dame ist vorgeladen.

So weit so gut, jetzt kommt der Herr heute zu mir und stellt einen Erlaubnisantrag. Er hätte Insolvenzantrag gestellt und damit sei wieder heile Welt. Die e.V. wäre seiner Meinung nach auch hinfällig und sein InSoVerwalter meinte auch er könne wieder tätig werden. Da er von Restschuldbefreiung sprach, hatte ich ein wenig Hoffnung, aber das InSo Verfahren wurde am 27.02.09 eröffnet. Berichts- und Prüfungstermin ist am 13.05.09. Tja und ein Antrag auf Restschuldbefreiung wurde gestellt.

Sehr ihr da überhaupt einen Funken Hoffnung für den Antragsteller? Hat jemand schon mal einen entsprechenden Vorgang gehabt und den Antrag ablehnen dürfen? Mit nur "Ausreden" komme ich bei dem Herrn nicht weiter.
19 23.03.2009 12:01 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Hallo,

altbekannter Fall meines Erachtens. Nur weil ein Insolvenzverfahren läuft und Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist der Herr noch längst nicht zuverlässig.

Hier kommt eine ganz normale Zuverlässigkeitsprüfung dran. Wenn Sie genügend Gründe für die Unzuverlässigkeit haben, würde ich ablehnen. § 12 GewO hilft ihm da gar nicht. Erst Recht wenn sich herausstellt und beweisen lässt, dass er jemand anderes als Strofrau genutzt hat.

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow
20 23.03.2009 12:18 Christian Bülow ist offline E-Mail an Christian Bülow senden Beiträge von Christian Bülow suchen
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