Internetcafe mit Login Lanstation |
Oberstadt
Grünschnabel
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Internetcafe mit Login Lanstation |
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Hallo zusammen!
Ein Spielhallenbetreiber möchte seine bestehende Spielhalle um ein Internetcafe erweitern. Das Internetcafe ist räumlich abgetrennt und soll auch von ab 16jährigen besucht werden. Die L**** GmbH will dort ihre Systemsoftware zur Verfügung stellen. Trotz aller Schönfärberei des Antragstellers und der Fa. L*** steht fest, dass in diesem Netzwerkcafe vorwiegend gespielt wird. Deutlich wird auch, dass die einzelnenen Netzwerkcafes untereinander vernetzt sind. Für mich hat das Ganze Spielhallencharakter und ich tue mich sehr schwer, es bei einer Gaststättenkonzession oder einer Gewerbeanmeldung zu belassen. Der Spielhallenbetreiber benennt eine enorme Vielzahl von unterschiedlichen Spielen, die angeboten werden. Das einfache Surfen im Internet für Schüler oder die Hausfrau ist wahrlich nicht Ziel der ganzen Übung.
Gleiche ****-Netzwerkcafes befinden sich in Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Herford, Iserlohn, Lüdenscheid, Neheim, Plettenberg und Remscheid.
Einzelheiten kann man erfahren unter *********.de
Wie kann man hier einheitlich vorgehen? Wer kann mir etwas zu derartigen Internetcafes sagen? Wann wurden die bereits bestehenden Internetcafes in den o.a. Städten letztmalig überprüft und wie sah das Ergebnis aus?
Herzliche Grüße, C. Oberstadt
[Mod on] EDIT 06.12.2005, 23:55 webmaster: Bitte die Foren-Regeln beachten (keine konkreten Firmen-Namen nennen)! Der ausgesternte Link kann beim Themenstarter per PN oder email nachgefragt werden. [Mod off] |
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1
06.12.2005 17:07 |
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Solon
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Ihlbrock
Grünschnabel
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RE: Internetcafe mit Login Lanstation |
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Hallöchen,
danke erst mal für den Hinweis, dass ein derartiges Objekt in Iserlohn bereits ansässig ist
. Als eines der ersten Internetcafés in Iserlohn erfolgte seinerzeit die gaststättenrechtliche Konzession als InternetCAFÉ. Diese Konzession hat sich, da kein Alkoholausschank erfolgt, inzwischen durch die Änderung des Gaststättengesetzes erledigt.
Die Präsentation der Login Lanstation im Internet deutet tatsächlich auf einen Spielhallencharakter hin, so dass ich Ihre Anfrage zum Anlass für eine Außendienstüberprüng nehme. Sobald mir das Ergebnis vorliegt, mailde ich mich wieder.
Lieben Gruß aus Iserlohn ins tiefe Sauerland
Roland Ihlbrock
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2
07.12.2005 00:00 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG (hier auch irgendwo zu finden) kann ein Internetcafe als Spielhalle Konzessionspflichtig sein, wenn die dort aufgestellten PCs überwiegend dem Spielbetrieb dienen. Wenn Sie also den Verdacht haben, dass dort hauptsächlich gespielt wird, müssen Sie wohl einige Kontrollen durchführen oder von der Polizei durchführen lassen und dabei besonders ein Augenmerk auf die Bildschirme haben. Sollten bei den Kontrollen die PCs überwiegend zum Spielen genutzt werden, könnten Sie eine Spielhallenerlaubnis fordern und den Betrieb, da er keine solche Erlaubnis hat nach § 15 Abs. 2 GewO schließen.
Wir haben präventiv nach dem Jugendschutzsgesetz für unsere Internetcafes Auflagen erlassen und kontrollieren die dementsprechend. Funktioniert bis jetzt ganz gut. Vielleicht hat auch das mögliche Bußgeld bis 50.000 Euro abgeschreckt. Wie auch immer, hauptsache es ist alles in Orndung.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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3
09.12.2005 07:23 |
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Raindancer
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Zitat: |
Original von Gewerbeamt Dreieich
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (hier auch irgendwo zu finden) kann ein Internetcafe als Spielhalle Konzessionspflichtig sein, wenn die dort aufgestellten PCs überwiegend dem Spielbetrieb dienen. .... |
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Nach den Ausführungen von Oberstadt sollen die PC nach eigener Werbung und Selbstdarstellung des Betreibers vorrangig und in der Mehrzahl als "Spielgerät" genutzt werden. Damit ist der Betrieb des sog. "Internet-Cafés" ja wohl eindeutig Spielhalle und entsprechend erlaubnispflichtig.
Man übersehe in diesem Bereich keinesfalls den notwendigen Jugendschutz, der hier wesentlich ist.
Auch fiskalische Aspekte (Steuer für Spielgeräte) sollten nicht vergessen werden. Das zuständige Finanzamt und die Polizeibehörde sollten daher mit in das Verfahren einbezogen werden.
__________________ Hallo Forum
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4
17.12.2005 02:10 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo!! ....... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Zur Entscheidung und weiterer Behandlung dieses Themas guckst Du hier!
Auch ich sehe es so, dass bei der geschilderten Ausgangslage keine Zweifel bestehen dürften, dass es sich hier um eine Spielhalle handelt, bei der Versucht wird, die Jugendschutzbestimmungen damit zu unterlaufen, dass diese als "Inernet-Caf'e" deklariert wird.
Und sollten in der Tat in anderen Städten derartige Betriebe unterhalten werden, dürfte hier sicherlich auch eine Überprüfung mit entsprechenden Folgemaßnahmen angebracht sein.
Hierzu könnte dann auch ein Blick auf das Sicherheits-Protokoll (m. W. führt jeder Betreiber eines solchen Ladens ein solches Protokoll allein aus Gründen der Eigensicherung = Kinderpornografie etc., mit) sein. Hier ist dann auch zu sehen, ob überwiegend gesprielt oder tatsächlich "gesurft" wurde.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
17.12.2005 14:09 |
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dieter.muenchrath
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Hallo aus Frechen,
so rechtlich hin und her zu fachsimpeln ist ja auch ganz schön, aber um so schöner mal wieder was richtig handfestes zu lesen. Praktische Hebel , wie hier das Sicherheitsprotokoll, erleichtern das Behördenleben doch ungemein.
Gruß
Dieter Münchrath
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6
16.01.2006 18:23 |
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frolix
Jungspund
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7
06.12.2009 09:32 |
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sera
Jungspund
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Rechtliche Informationen zu LAN-Partys |
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Rechtliche Informationen zu LAN-Partys
Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet wurde und an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt (voraussichtlich Anfang
2003).
Da bisher nur wenig Erfahrungen und damit auch wenig Urteile zu LAN-Partys vorliegen, sind die Fragen teilweise rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt.
Die Ausführungen sind deshalb als Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Starnberg zu sehen.
Bei der Durchführung von LAN-Partys sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.
Dies sind:
A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)
B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen (JuSchG)
C Urheberrechte
D Aufsichtspflicht
LAN-Partys können von verschiedenen Veranstaltern durchgeführt werden. Dies soll im folgenden bei der Klärung der Rechtslage berücksichtigt werden.
Man unterscheidet zwischen
1. LAN-Partys als geschlossene Veranstaltung mit festem Teilnehmerkreis, Anmeldung und ggf. Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
2. LAN-Partys im offenen Betrieb eines Jugendzentrums/Jugendhauses,
3. LAN-Partys in einem gemeindlichen Raum als „private“ Party.
2
A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)
1. Es gibt aus rechtlicher Sicht keine Altersbeschränkung für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei geschlossenen LAN-Partys. (bzgl. Computerspiele s. Punkt B)
Wird eine LAN-Party im Rahmen der Jugendarbeit durchgeführt, ist es notwendig, sich eine Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorlegen zu lassen. Darin sollte der Termin, der Veranstaltungsort und die Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung genannt werden. Dann könnte die LAN-Party ggf. auch die ganze Nacht dauern.
Aus Sicht des Jugendschutzes ist selbstverständlich § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) einzuhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Alkohol verkauft und der Konsum von Alkohol darf nicht zugelassen werden. Nach dem Gesetz gibt es hier nur eine Ausnahme für Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern).
2. Die Anwesenheit in einem offenen Betrieb eines Jugendzentrums ohne Tanzangebot ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Jugendclub ist keine Gaststätte, auch wenn eine Schankerlaubnis vorliegt. § 4 JuSchG (Gaststätten) ist somit unbedeutend.
Wird in einem Jugendzentrum eine Tanzveranstaltung durchgeführt, greift § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen). Danach dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter sechzehen Jahren bis 24.00 Uhr an einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn ein anerkannter Träger der Jugendhilfe Veranstalter ist.
Diese Altersbeschränkung sollte auch bei der Veranstaltung von offenen LAN-Partys eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es unbedingt erforderlich, dass den Eltern und der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, welche Altersbeschränkungen gelten.
3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten sind. (§§ 4,9,12,15 JuSchG)
B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen
1. Computerspiele werden im neuen Jugendschutzgesetz unter dem Begriff Trägermedien geführt. Neu ist die gesetzliche Regelung für den altersabhängigen Zugang zu Computerspielen. Die Bestimmungen in § 12 JuSchg berufen sich auf die Altersfreigabe.
Danach dürfen Computerspiele einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Spiele von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions-, und Lehrprogramme handelt.
Die Spiele sind gekennzeichnet mit (§14 JuSchG)
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
5. „Keine Jugendfreigabe“.
Es muss demnach darauf geachtet werden, dass mitgebrachte und vorhandene Spiele immer der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 JuSchG).
3
Wenn Minderjährige an LAN-Partys teilnehmen, muss sichergestellt sein, dass keine indizierten oder schwer jugendgefährdenden Computerspiele gespielt werden (§ 15 JuSchG).
Ein Erzieherprivileg, d. h. eine Ausnahme für Eltern gibt es nur insofern, als Eltern nicht bestraft werden, wenn sie ihren eigenen Kindern solche Spiele zu Hause zugänglich machen.
Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für öffentliche Veranstaltungen aber nicht. Das bedeutet, dass man auch mit einer Einverständniserklärung der Eltern auf einer LANParty keine indizierten oder mit „Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Spiele spielen darf. Falls der Veranstalter dies erlauben sollte, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich strafbar.
Wenn eine LAN-Party für junge Erwachsene ab 18 Jahren durchgeführt wird, muss der Veranstalter darauf achten, dass keine beschlagnahmten Computerspiele angeboten werden (nach §§ 86, 86a, 130, 130 a StGB).
Was bisher lediglich eine Empfehlung war, ist nach dem neuen Jugendschutzgesetz rechtliche Grundlage: Veranstalter müssen immer darauf achten, dass die Spiele für die jeweilige Altersstufe freigegeben und geeignet sind.
2. Der Veranstalter hat die Regeln für die LAN-Party öffentlich auszuhängen und muss deren Einhaltung überprüfen.
Wenn die Veranstalter nicht auf indizierte und jugendgefährdende Spiele verzichten wollen, dürfen keine Minderjährigen zugelassen werden. Die Minderjährigen dürfen auch nicht beim Spielen indizierter Spiele zusehen. Beteiligen sich Minderjährige an einer Lan-
Party, so hat der Veranstalter die mitgebrachten Spiele ständig zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Spiele der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen.
3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter (in der Regel ein Volljähriger) per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes anzuwenden sind. Wenn es sich bei dem Vermieter um einen jungen Erwachsenen handelt, sollte dieser unbedingt auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen bei
Gesetzesverstößen hingewiesen werden.
C Urheberrechte
1. Urheberrechte dürfen nicht verletzt werden. Für jedes eingesetzte Spiel muss eine Lizenz vorliegen. Bei der Anmeldung sollte man sich von den Teilnehmern bzw. Personensorgeberechtigten unterschreiben lassen, dass nur Spiele mitgebracht werden, die ordnungsgemäß gekauft worden sind.
2. Auch bei offenen LAN-Partys muss sich der Veranstalter versichern, dass keine Spiele ohne Lizenz eingesetzt werden. Dies trifft insbesondere für Minderjährige zu (Aufsichtspflicht).
3. Bei der Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf nationale und internationale Urheberrechte zu beachten sind.
4
D Aufsichtspflicht
1 Die Aufsichtspflicht wird übertragen. Der/die Teilnehmer/in meldet sich schriftlich an und bei Minderjährigen erteilen Eltern ihre Zustimmmung. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht eingesetzt werden, die
dafür geeignet sind. Die Anzahl der eingesetzten Betreuer ist abhängig von der Gruppengröße.
Die Aufsichtspflicht umfasst generell zwei Bereiche: den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass der Minderjährige andere nicht schädigt.
In Bezug auf LAN-Partys ergeben sich beim Umfang der Aufsichtspflicht zusätzliche Probleme:
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Punkt B und C muss von dem Veranstalter auch im Verlauf der Veranstaltung überprüft werden. Es ist nicht ausreichend, wenn dies nur zu Beginn der Veranstaltung erfolgt.
2. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht für die Zeit, in der der/die Jugendliche im Jugendzentrum ist, findet nur statt, wenn öffentlich erklärt worden ist, dass die Veranstaltung unter Aufsicht stattfindet. Dies muss bei einer LAN-Party natürlich der Fall sein. (siehe also D 1)
3. Hier müsste geklärt werden, inwieweit der Mieter des Raumes die Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer/innen wahrnehmen muss und ob er er dies kann.
In einem Überlassungsvertrag sollte auf jeden Fall geregelt sein, wer für welche möglichen Schäden aufkommen muss.
Angaben über Indizierungen und Beschlagnahmungen erhält man beim Amt für Jugend und Sport. Listen der Indizierungen sollten auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Sie dienen lediglich dem Veranstalter als Information.
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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8
07.12.2009 19:00 |
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Waldemar
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RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys |
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Zitat: |
Original von sera
Rechtliche Informationen zu LAN-Partys
Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet wurde und an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt (voraussichtlich Anfang
2003).
Da bisher nur wenig Erfahrungen und damit auch wenig Urteile zu LAN-Partys vorliegen, sind die Fragen teilweise rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt.
Die Ausführungen sind deshalb als Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Starnberg zu sehen.
Bei der Durchführung von LAN-Partys sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.
Dies sind:
A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)
B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen (JuSchG)
C Urheberrechte
D Aufsichtspflicht
LAN-Partys können von verschiedenen Veranstaltern durchgeführt werden. Dies soll im folgenden bei der Klärung der Rechtslage berücksichtigt werden.
Man unterscheidet zwischen
1. LAN-Partys als geschlossene Veranstaltung mit festem Teilnehmerkreis, Anmeldung und ggf. Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
2. LAN-Partys im offenen Betrieb eines Jugendzentrums/Jugendhauses,
3. LAN-Partys in einem gemeindlichen Raum als „private“ Party.
2
A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)
1. Es gibt aus rechtlicher Sicht keine Altersbeschränkung für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei geschlossenen LAN-Partys. (bzgl. Computerspiele s. Punkt B)
Wird eine LAN-Party im Rahmen der Jugendarbeit durchgeführt, ist es notwendig, sich eine Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorlegen zu lassen. Darin sollte der Termin, der Veranstaltungsort und die Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung genannt werden. Dann könnte die LAN-Party ggf. auch die ganze Nacht dauern.
Aus Sicht des Jugendschutzes ist selbstverständlich § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) einzuhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Alkohol verkauft und der Konsum von Alkohol darf nicht zugelassen werden. Nach dem Gesetz gibt es hier nur eine Ausnahme für Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern).
2. Die Anwesenheit in einem offenen Betrieb eines Jugendzentrums ohne Tanzangebot ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Jugendclub ist keine Gaststätte, auch wenn eine Schankerlaubnis vorliegt. § 4 JuSchG (Gaststätten) ist somit unbedeutend.
Wird in einem Jugendzentrum eine Tanzveranstaltung durchgeführt, greift § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen). Danach dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter sechzehen Jahren bis 24.00 Uhr an einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn ein anerkannter Träger der Jugendhilfe Veranstalter ist.
Diese Altersbeschränkung sollte auch bei der Veranstaltung von offenen LAN-Partys eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es unbedingt erforderlich, dass den Eltern und der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, welche Altersbeschränkungen gelten.
3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten sind. (§§ 4,9,12,15 JuSchG)
B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen
1. Computerspiele werden im neuen Jugendschutzgesetz unter dem Begriff Trägermedien geführt. Neu ist die gesetzliche Regelung für den altersabhängigen Zugang zu Computerspielen. Die Bestimmungen in § 12 JuSchg berufen sich auf die Altersfreigabe.
Danach dürfen Computerspiele einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Spiele von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions-, und Lehrprogramme handelt.
Die Spiele sind gekennzeichnet mit (§14 JuSchG)
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
5. „Keine Jugendfreigabe“.
Es muss demnach darauf geachtet werden, dass mitgebrachte und vorhandene Spiele immer der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 JuSchG).
3
Wenn Minderjährige an LAN-Partys teilnehmen, muss sichergestellt sein, dass keine indizierten oder schwer jugendgefährdenden Computerspiele gespielt werden (§ 15 JuSchG).
Ein Erzieherprivileg, d. h. eine Ausnahme für Eltern gibt es nur insofern, als Eltern nicht bestraft werden, wenn sie ihren eigenen Kindern solche Spiele zu Hause zugänglich machen.
Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für öffentliche Veranstaltungen aber nicht. Das bedeutet, dass man auch mit einer Einverständniserklärung der Eltern auf einer LANParty keine indizierten oder mit „Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Spiele spielen darf. Falls der Veranstalter dies erlauben sollte, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich strafbar.
Wenn eine LAN-Party für junge Erwachsene ab 18 Jahren durchgeführt wird, muss der Veranstalter darauf achten, dass keine beschlagnahmten Computerspiele angeboten werden (nach §§ 86, 86a, 130, 130 a StGB).
Was bisher lediglich eine Empfehlung war, ist nach dem neuen Jugendschutzgesetz rechtliche Grundlage: Veranstalter müssen immer darauf achten, dass die Spiele für die jeweilige Altersstufe freigegeben und geeignet sind.
2. Der Veranstalter hat die Regeln für die LAN-Party öffentlich auszuhängen und muss deren Einhaltung überprüfen.
Wenn die Veranstalter nicht auf indizierte und jugendgefährdende Spiele verzichten wollen, dürfen keine Minderjährigen zugelassen werden. Die Minderjährigen dürfen auch nicht beim Spielen indizierter Spiele zusehen. Beteiligen sich Minderjährige an einer Lan-
Party, so hat der Veranstalter die mitgebrachten Spiele ständig zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Spiele der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen.
3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter (in der Regel ein Volljähriger) per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes anzuwenden sind. Wenn es sich bei dem Vermieter um einen jungen Erwachsenen handelt, sollte dieser unbedingt auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen bei
Gesetzesverstößen hingewiesen werden.
C Urheberrechte
1. Urheberrechte dürfen nicht verletzt werden. Für jedes eingesetzte Spiel muss eine Lizenz vorliegen. Bei der Anmeldung sollte man sich von den Teilnehmern bzw. Personensorgeberechtigten unterschreiben lassen, dass nur Spiele mitgebracht werden, die ordnungsgemäß gekauft worden sind.
2. Auch bei offenen LAN-Partys muss sich der Veranstalter versichern, dass keine Spiele ohne Lizenz eingesetzt werden. Dies trifft insbesondere für Minderjährige zu (Aufsichtspflicht).
3. Bei der Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf nationale und internationale Urheberrechte zu beachten sind.
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D Aufsichtspflicht
1 Die Aufsichtspflicht wird übertragen. Der/die Teilnehmer/in meldet sich schriftlich an und bei Minderjährigen erteilen Eltern ihre Zustimmmung. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht eingesetzt werden, die
dafür geeignet sind. Die Anzahl der eingesetzten Betreuer ist abhängig von der Gruppengröße.
Die Aufsichtspflicht umfasst generell zwei Bereiche: den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass der Minderjährige andere nicht schädigt.
In Bezug auf LAN-Partys ergeben sich beim Umfang der Aufsichtspflicht zusätzliche Probleme:
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Punkt B und C muss von dem Veranstalter auch im Verlauf der Veranstaltung überprüft werden. Es ist nicht ausreichend, wenn dies nur zu Beginn der Veranstaltung erfolgt.
2. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht für die Zeit, in der der/die Jugendliche im Jugendzentrum ist, findet nur statt, wenn öffentlich erklärt worden ist, dass die Veranstaltung unter Aufsicht stattfindet. Dies muss bei einer LAN-Party natürlich der Fall sein. (siehe also D 1)
3. Hier müsste geklärt werden, inwieweit der Mieter des Raumes die Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer/innen wahrnehmen muss und ob er er dies kann.
In einem Überlassungsvertrag sollte auf jeden Fall geregelt sein, wer für welche möglichen Schäden aufkommen muss.
Angaben über Indizierungen und Beschlagnahmungen erhält man beim Amt für Jugend und Sport. Listen der Indizierungen sollten auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Sie dienen lediglich dem Veranstalter als Information. |
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Vielen Dank, sera, für den interessanten Beitrag - sehr aufschlussreich.
Sonnige Grüße,
Waldemar
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9
07.12.2009 20:32 |
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sera
Jungspund
Hinweis: gesperrter User
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RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys |
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immer gerne...
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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10
09.12.2009 10:22 |
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Waldemar
Mitglied
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RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys |
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11
12.12.2009 15:02 |
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