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Autor Beitrag
Thema: Lotteriegesetz
sera

Antworten: 16
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RE: Lotteriegesetz 22.12.2009 08:36 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

im vorliegenden Fall wurde der Anreiz einer Abbildung von Gold also als höher bewertet als der sonstige Bargeldgewinn? Die Begründung leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar


viel merkwürdiger finde ich ja die begründung

"Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung [...] die den Betrachter unmittelbar ansprächen [...], sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten."

denn entweder muss man werbung machen können die wie werbung aussieht oder man sollte es gesetzlich ganz untersagt bekommen. der sinn von werbung besteht nunmal darin, leuteb damit anzusprechen - sonst kann man es sich ja gleich schenken. und im zweifelsfall ist es doch wohl zu bevorzugen, dass werbung wie webrung aussieht, damit man sich dessen bewusst ist, anstatt dass werbung aussieht wie eine wissenschaftliche arbeit, der man am ende tatsächlich glauben schenkt. eine komische welt ist das...

servus,

sera
Thema: Vernetztes Dart !
sera

Antworten: 15
Hits: 10.365
Re: - 22.12.2009 08:28 Forum: Spielrecht


ich leider auch nicht. verwirrt
Thema: Thema Hausverlosung bei SAT1
sera

Antworten: 28
Hits: 18.202
dazu 22.12.2009 08:28 Forum: Spielrecht


dass solche gewinnspiele aber sowieso bauernfängerei sind, sollte eigentlich jeder mensch wissen, der sich auch nur halbwegs als intelligent bezeichnet. insofern muss man ja fast sagen "selbst schuld", wenn die leute da ständig anrufen und ihr sorgsam erspartes geld in den wind blasen. oder?

servus,

sera
Thema: Sportwetten VG München Az M 16 K 04.6138
sera

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Hits: 13.323
RE: Sportwetten VG München Az M 16 K 04.6138 21.12.2009 14:58 Forum: Spielrecht


"das gemeinschaftsrecht bezeichnet alle rechtsnormen innerhalb der europäischen gemeinschaften, also die grundrechte, die allgemeinen rechtsgrundsätze, die rechtsprechung des europäischen gerichtshofs, die rechtsakte im rahmen der außenbeziehungen der gemeinschaften sowie die übereinkommen, die zwischen den mitgliedstaaten in anwendung der verträge geschlossen werden."

und da sportwetten vielerorts gegen geltende rechte in europa verstoßen, kollidieren beide miteinander. so einfach ist das.

servus,

sera
Thema: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz
sera

Antworten: 15
Hits: 38.096
RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz 21.12.2009 14:51 Forum: Spielrecht


ich glaube, die haben sich ganz normal an die herrkömmlichen öffnungszeiten zu halten und können sich nicht auf die sonderöffnungszeiten berufen.

servus,

sera
Thema: Lottogewinn eine "Einnahme"
sera

Antworten: 4
Hits: 2.869
RE: Lottogewinn eine "Einnahme" 21.12.2009 14:27 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

anbei ein interessanter Bericht über das Anrechnen von Lottogewinnen als Einkommen:

Ein Hartz-IV-Empfänger hat beim Lottospiel mehrere Hundert Euro gewonnen. Doch die Freude war von kurzer Dauer, denn das Jobcenter rechnete den Gewinn als Einnahme an.

Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld im Lotto gewinnt, muss mit einer Kürzung seiner Leistungen rechnen. Als anrechenbares Einkommen gelte alles, was der Leistungsbezieher zusätzlich an Geld erhalte, entschied das Sozialgericht Detmold am Mittwoch. Auch kann nach Auffassung des Gerichts ein monatlicher Wetteinsatz nicht zugunsten des Gewinners angerechnet werden.

In dem verhandelten Rechtsstreit habe das Jobcenter das Recht, einen Lottogewinn als Einnahme anzurechnen und das Arbeitslosengeld zu kürzen, so das Gericht. Dagegen hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt, der 500 Euro im Lotto gewonnen hatte und seit mehreren Jahren ein Glücksspiellos hält. Die Behörde rechnete den Gewinn an, indem sie in zwei aufeinander folgenden Monaten die Leistungen des Klägers um jeweils 250 Euro kürzte. Der Arbeitslosengeld-II-Empfänger argumentierte, er habe schließlich nur gewinnen können, weil er seit dem Jahr 2001 dieses Los halte. Dementsprechend habe er seit dieser Zeit mehr investiert, als er letztendlich als Gewinn herausbekommen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sonnige Grüße,

Waldemar


das finde ich ehrlich gesagt ziemlich unverschämt. da spielt jemand jahrelang lotto, und dann ist auf einmal alles für die katz. bin ja mal gespannt, ob es bei dem urteil bleibt.
Thema: Pokerturnier veranstalten
sera

Antworten: 3
Hits: 3.556
RE: Pokerturnier veranstalten 21.12.2009 14:23 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich habe mal wieder ein paar Fragen.
Ich überlege, in meiner Stadt ein Pokerturnier zu veranstalten, bei dem es ausschließlich Sachpreise zu gewinnen geben wird. Auch eine In-Buy-Gebühr oder ähnliches soll es nicht geben.

Meine Frage nun: Wäre das trotzdem illegales Glücksspiel? Und dürften wir in einer gemieteten Halle trotzdem Essen und Trinken verkaufen? Denn das wäre dann die einzige Möglichkeit, um die Kosten zu decken.

Freue mich über Feedback.

Danke,

trappo


nur sachpreise sollten kein problem sein. soweit ich weiß kann man bei sachpreisen sogar einen kleinen buyin nehmen.

servus,

sera
Thema: Internetcafé oder Spielhalle
sera

Antworten: 14
Hits: 41.787
RE: Internetcafé oder Spielhalle 14.12.2009 15:27 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

diesen interessanten Beitrag habe ich gerade im Internet dazu gefunden:

Auch ein Internetcafé kann eine Spielhalle sein, wenn es überwiegend Spielmöglichkeiten bietet, wenn also aufgrund der installierten Spiele die Internetnutzung in den Hintergrund tritt.

Um ein reines Internetcafé handelt es sich dann, wenn

- alle oder zumindest die überwiegende Anzahl der PC einen Internetanschluss haben

- Office-Programme (Text-, Tabellen-, Grafikprogramme) installiert sind und funktionierende Drucker zur Verfügung stehen

- funktionstaugliche Filterprogramme, die nach Alter des Benutzers unterscheiden, installiert sind

- qualifiziertes Aufsichtspersonal anwesend ist

- die Bildschirmplätze vernünftige Arbeitsmöglichkeiten bieten (Beleuchtung, niedriger Geräuschpegel)

- keine weiteren Spiele bei der überwiegenden Anzahl der PC installiert sind (außer den mit dem Betriebssystem gelieferten)

- keine Preis- und Gewinnspiele angeboten werden

- keine zusätzlichen Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind

Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Die Zahl der mit Spielen bestückten PC muss im Verhältnis zu den reinen Internetanschlüssen geringer sein, mindestens im Verhältnis 60 zu 40.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss von einem überwiegenden Spielbetrieb und damit vom Betrieb einer Spielhalle ausgegangen werden. Dafür ist dann eine Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:

- Baugenehmigung für die Nutzung als Spielhalle und

- persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.

Außerdem ist der Zutritt erst ab einem Alter von 18 Jahren zulässig.

Sonnige Grüße (auch bei diesen frösteligen Temperaturen),

Waldemar


na, das würde man aber doch im zweifelsfall wohl alles orgenisiert bekommen, oder nicht? zumindest 'unter der hand'. also, wer da unangemeldet eine zockerbude draus machen will, der wird das auch hinbekommen, wenn er sich nicht ganz dusselig anstellt.
Thema: OT: Spielautomaten online
sera

Antworten: 5
Hits: 2.571
... 11.12.2009 14:00 Forum: Spielrecht


na, hier ist aber was los...aber gewalt ist keine lösung, leute. anbeten
Danke
Thema: Internetcafe mit Login Lanstation
sera

Antworten: 10
Hits: 14.680
RE: Rechtliche Informationen zu LAN-Partys 09.12.2009 10:22 Forum: Spielrecht


immer gerne...
Thema: Neue Messe Stuttgart
sera

Antworten: 4
Hits: 2.033
RE: Neue Messe Stuttgart 09.12.2009 09:51 Forum: Spielrecht


tja, scheinbar nicht. schade eigentlich.
Thema: Sperrzeitverschiebung
sera

Antworten: 9
Hits: 4.120
RE: Sperrzeitverschiebung 08.12.2009 11:11 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Jessica
Hallo an alle fleißigen Gewerberechtler!

Das Thema Sperrzeitverkürzung bzw. -aufhebung wurde ja bereits mehrfach diskutiert. Nun habe ich jedoch einen ganz schlauen Spielhallenbetreiber, der von mir bereits zwei Ablehnungen zur Sperrzeitverkürzung bekommen hat wg. fehlender Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 GastV. Da er mit der Verkürzung nicht durchgekommen ist, beantragt er nun für sämtliche Spielhallen, die er bei uns betreibt eine Sperrzeitverschiebung und zwar statt von 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr möchte er nun von 5:00 Uhr bis 10:00 Uhr zu machen.
In einer anderen Stadt hat er dies bereits genehmigt bekommen, den Bescheid hat er mir sogar vorgelegt. Die berufen sich in Ihrem Bescheid auf § 4 GastV?! Aber wenn ich richtig gelesen habe, ist da nur von ner Verkürzung, Verlängerung, Aufhebung die Rede.

Ich habe natürlich in meinen bisherigen Ablehnungen auch immer darauf hingewiesen, dass dem Spieltrieb kein Vorschub geleistet werden soll und deshalb die Sperrzeit von 5 Stunden beibehalten wird. Das Argument hat er ja jetzt mal schön umgangen...

Kennt ihr irgendeine Vorschrift, Verordnung, Urteil, Ausführung etc. die sich zur Sperrzeitverschiebung äußert?
Muss mich doch auf irgendwas stützen können, sowohl für die Bewilligung aber vor allem auch falls ich ihm das ablehne. Ein "Ich will das nicht" wird ihn wohl nicht zufriedenstellen ;-)

Ich würde die Verschiebung nämlich gerne ablehnen, da ich die Beschwerden wegen Lärmbelästigung schon auf mich zukommen sehe. Hatten ihm mal "probeweise" geduldet rund um die Uhr auf zu machen und hatten prompt die ersten Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung auf'm Tisch liegen.

Danke schonmal für alle Anregungen!

Jessica


hallo,

aber gemeint ist hier wohl weniger die sperrzeit, als vielmehr die sperrstunde, kann das sein? und die wird folgendermaßen definiert:

"Als Sperrstunde oder Polizeistunde wird die Uhrzeit bezeichnet, zu der Gaststätten ihren Betrieb einstellen müssen. Diese Regelung diente der Sicherung der Nachtruhe. Nach Anbruch der Sperrstunde darf kein Ausschank mehr stattfinden. Oft wird kurz vor Anbruch der Sperrstunde zur letzten Bestellung aufgefordert. Sie galt früher in vielen Städten.

Mittlerweile ist sie in vielen Bundesländern aufgehoben.[1] In Köln wurde die Sperrstunde jeweils am Karnevalswochenende aufgehoben, bis das Land Nordrhein-Westfalen am 1. August 2001 die Sperrstunde auf eine Putzstunde von 5 bis 6 Uhr verkürzte. In Bayern galt eine vergleichsweise strikte Sperrstundenregelung. Nach einer einjährigen Testphase in München wurde dort 2004 und ab 2005 im ganzen Freistaat die Sperrstunde wie in NRW auf eine Putzstunde von 5 bis 6 Uhr verkürzt. Auch Bremen hebt diese in der Zeit des Bremer Freimarkts auf."

servus,

sera
Thema: Rechtliches
sera

Antworten: 2
Hits: 1.601
RE: Rechtliches 07.12.2009 21:12 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von frolix
Kann mir mal jemand weiterhelfen:

Die Rechtsgrundlage der in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind ja in der GewO zusammengefasst, oder? Wofür ist denn dann sie SpielV zuständig? Worin liegt der Unterschied und was ist wo genau geregelt?

Danke,#

frolix


hallo,

"Spieldauer und -höchsteinsatz der Geldspielgeräte sind in Deutschland gesetzlich in einer Spielverordnung (SpielVO) geregelt und sollen die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten des Spielers begrenzen. Die Spielverordnung regelt u. a. wo (§ 1 SpielV) und wie viele (§ 3 SpielV) Spielautomaten aufgestellt werden dürfen und welche Voraussetzungen für die Zulassung von Spielautomaten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt erfüllt sein müssen (§ 11 ff SpielV).

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Spielverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist § 33f Abs. 1 Gewerbeordnung."

servus,

sera
Thema: Internetcafe mit Login Lanstation
sera

Antworten: 10
Hits: 14.680
Rechtliche Informationen zu LAN-Partys 07.12.2009 19:00 Forum: Spielrecht


Rechtliche Informationen zu LAN-Partys

Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet wurde und an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt (voraussichtlich Anfang
2003).

Da bisher nur wenig Erfahrungen und damit auch wenig Urteile zu LAN-Partys vorliegen, sind die Fragen teilweise rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt.
Die Ausführungen sind deshalb als Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Starnberg zu sehen.

Bei der Durchführung von LAN-Partys sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.

Dies sind:

A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)

B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen (JuSchG)

C Urheberrechte

D Aufsichtspflicht

LAN-Partys können von verschiedenen Veranstaltern durchgeführt werden. Dies soll im folgenden bei der Klärung der Rechtslage berücksichtigt werden.

Man unterscheidet zwischen

1. LAN-Partys als geschlossene Veranstaltung mit festem Teilnehmerkreis, Anmeldung und ggf. Einwilligung des Personensorgeberechtigten,

2. LAN-Partys im offenen Betrieb eines Jugendzentrums/Jugendhauses,

3. LAN-Partys in einem gemeindlichen Raum als „private“ Party.

2

A Jugendschutz-Anwesenheit von Minderjährigen bei LAN-Partys
(JuSchG)

1. Es gibt aus rechtlicher Sicht keine Altersbeschränkung für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei geschlossenen LAN-Partys. (bzgl. Computerspiele s. Punkt B)
Wird eine LAN-Party im Rahmen der Jugendarbeit durchgeführt, ist es notwendig, sich eine Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorlegen zu lassen. Darin sollte der Termin, der Veranstaltungsort und die Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung genannt werden. Dann könnte die LAN-Party ggf. auch die ganze Nacht dauern.
Aus Sicht des Jugendschutzes ist selbstverständlich § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) einzuhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Alkohol verkauft und der Konsum von Alkohol darf nicht zugelassen werden. Nach dem Gesetz gibt es hier nur eine Ausnahme für Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern).

2. Die Anwesenheit in einem offenen Betrieb eines Jugendzentrums ohne Tanzangebot ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Jugendclub ist keine Gaststätte, auch wenn eine Schankerlaubnis vorliegt. § 4 JuSchG (Gaststätten) ist somit unbedeutend.
Wird in einem Jugendzentrum eine Tanzveranstaltung durchgeführt, greift § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen). Danach dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter sechzehen Jahren bis 24.00 Uhr an einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn ein anerkannter Träger der Jugendhilfe Veranstalter ist.
Diese Altersbeschränkung sollte auch bei der Veranstaltung von offenen LAN-Partys eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es unbedingt erforderlich, dass den Eltern und der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, welche Altersbeschränkungen gelten.

3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten sind. (§§ 4,9,12,15 JuSchG)

B Jugendschutz-Zugänglichmachen von Computerspielen

1. Computerspiele werden im neuen Jugendschutzgesetz unter dem Begriff Trägermedien geführt. Neu ist die gesetzliche Regelung für den altersabhängigen Zugang zu Computerspielen. Die Bestimmungen in § 12 JuSchg berufen sich auf die Altersfreigabe.
Danach dürfen Computerspiele einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Spiele von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions-, und Lehrprogramme handelt.

Die Spiele sind gekennzeichnet mit (§14 JuSchG)

1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
5. „Keine Jugendfreigabe“.

Es muss demnach darauf geachtet werden, dass mitgebrachte und vorhandene Spiele immer der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 JuSchG).

3
Wenn Minderjährige an LAN-Partys teilnehmen, muss sichergestellt sein, dass keine indizierten oder schwer jugendgefährdenden Computerspiele gespielt werden (§ 15 JuSchG).
Ein Erzieherprivileg, d. h. eine Ausnahme für Eltern gibt es nur insofern, als Eltern nicht bestraft werden, wenn sie ihren eigenen Kindern solche Spiele zu Hause zugänglich machen.
Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für öffentliche Veranstaltungen aber nicht. Das bedeutet, dass man auch mit einer Einverständniserklärung der Eltern auf einer LANParty keine indizierten oder mit „Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Spiele spielen darf. Falls der Veranstalter dies erlauben sollte, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich strafbar.

Wenn eine LAN-Party für junge Erwachsene ab 18 Jahren durchgeführt wird, muss der Veranstalter darauf achten, dass keine beschlagnahmten Computerspiele angeboten werden (nach §§ 86, 86a, 130, 130 a StGB).
Was bisher lediglich eine Empfehlung war, ist nach dem neuen Jugendschutzgesetz rechtliche Grundlage: Veranstalter müssen immer darauf achten, dass die Spiele für die jeweilige Altersstufe freigegeben und geeignet sind.

2. Der Veranstalter hat die Regeln für die LAN-Party öffentlich auszuhängen und muss deren Einhaltung überprüfen.
Wenn die Veranstalter nicht auf indizierte und jugendgefährdende Spiele verzichten wollen, dürfen keine Minderjährigen zugelassen werden. Die Minderjährigen dürfen auch nicht beim Spielen indizierter Spiele zusehen. Beteiligen sich Minderjährige an einer Lan-
Party, so hat der Veranstalter die mitgebrachten Spiele ständig zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Spiele der Altersstufe der Teilnehmer/innen entsprechen.

3. Bei Überlassung eines Raumes ist der Mieter (in der Regel ein Volljähriger) per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes anzuwenden sind. Wenn es sich bei dem Vermieter um einen jungen Erwachsenen handelt, sollte dieser unbedingt auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen bei
Gesetzesverstößen hingewiesen werden.

C Urheberrechte

1. Urheberrechte dürfen nicht verletzt werden. Für jedes eingesetzte Spiel muss eine Lizenz vorliegen. Bei der Anmeldung sollte man sich von den Teilnehmern bzw. Personensorgeberechtigten unterschreiben lassen, dass nur Spiele mitgebracht werden, die ordnungsgemäß gekauft worden sind.

2. Auch bei offenen LAN-Partys muss sich der Veranstalter versichern, dass keine Spiele ohne Lizenz eingesetzt werden. Dies trifft insbesondere für Minderjährige zu (Aufsichtspflicht).

3. Bei der Überlassung eines Raumes ist der Mieter per Vertrag darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf nationale und internationale Urheberrechte zu beachten sind.

4
D Aufsichtspflicht

1 Die Aufsichtspflicht wird übertragen. Der/die Teilnehmer/in meldet sich schriftlich an und bei Minderjährigen erteilen Eltern ihre Zustimmmung. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht eingesetzt werden, die
dafür geeignet sind. Die Anzahl der eingesetzten Betreuer ist abhängig von der Gruppengröße.
Die Aufsichtspflicht umfasst generell zwei Bereiche: den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass der Minderjährige andere nicht schädigt.
In Bezug auf LAN-Partys ergeben sich beim Umfang der Aufsichtspflicht zusätzliche Probleme:
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Punkt B und C muss von dem Veranstalter auch im Verlauf der Veranstaltung überprüft werden. Es ist nicht ausreichend, wenn dies nur zu Beginn der Veranstaltung erfolgt.

2. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht für die Zeit, in der der/die Jugendliche im Jugendzentrum ist, findet nur statt, wenn öffentlich erklärt worden ist, dass die Veranstaltung unter Aufsicht stattfindet. Dies muss bei einer LAN-Party natürlich der Fall sein. (siehe also D 1)

3. Hier müsste geklärt werden, inwieweit der Mieter des Raumes die Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer/innen wahrnehmen muss und ob er er dies kann.

In einem Überlassungsvertrag sollte auf jeden Fall geregelt sein, wer für welche möglichen Schäden aufkommen muss.
Angaben über Indizierungen und Beschlagnahmungen erhält man beim Amt für Jugend und Sport. Listen der Indizierungen sollten auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Sie dienen lediglich dem Veranstalter als Information.
Thema: Internetcafé oder Spielhalle
sera

Antworten: 14
Hits: 41.787
RE: Internetcafé oder Spielhalle 06.12.2009 20:52 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von frolix
Die juristische Auseinandersetzung um die Einstufung von Internet-Cafés als Spielhallen dauert an: In Berlin werden derzeit Internet-Cafés daraufhin kontrolliert, ob in ihnen ein Spielbetrieb stattfindet. In diesem Zusammenhang wurden bereits mehrere Internet-Cafés geschlossen, weil die nach Meinung der Behörden notwendige Genehmigung als "Spielhalle" fehlte. Ein Café in der Bundesallee ist mittlerweile wieder geöffnet. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Widerspruch der Betreiber sollen keine Zwangsgelder zur Durchsetzung der Schließungsanordnung verhängt werden, hat das Bezirksamt gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt.

Die Frage, ob das Betreiben eines Internet-Cafés, in dem über ein lokales Netzwerk Spiele stattfinden, bei Fehlen einer Spielhallengenehmigung verboten werden kann, wird aber wohl erst in geraumer Zeit gerichtlich entschieden werden. Im genannten Fall brauchte das Gericht allein drei Wochen, um über die Zusammenlegung zweier Verfahren zu entscheiden. Als nächster Schritt folgt eine Entscheidung über die von den Betreibern beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Schließung. Auch mit dieser Entscheidung ist noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung selbst gesagt. Wenn die Widerspruchsbehörde gegen die Betreiber entscheidet, können diese Klage erheben. Ein Gericht wird dann darüber zu befinden haben, ob Computer tatsächlich als Unterhaltungsspielgeräte zu qualifizieren sind.

heise online liegen Dokumente vor, die belegen, dass es sich tatsächlich um eine konzertierte Aktion handelt, obwohl sich die Behörden durchaus im Klaren sind, dass sie sich auf juristisch ungeklärtem Terrain bewegen. In so genannten "Bearbeitungshinweisen Internet-Café" wird ausdrücklich festgestellt, dass bisher keine richterliche Entscheidung vorliegt, ob und in welchen Fällen Internet-Cafés Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume sind. In dem genannten Papier werden die Berliner Bezirksämter aber dazu angehalten, in Internet-Cafés zu kontrollieren, ob die Geräte wirklich an das Internet angeschlossen oder lediglich untereinander vernetzt sind. In letzteren Fall sei davon auszugehen, dass es sich in Wahrheit um eine Spielhalle handele.

Wie ernst es den Ordnungsbehörden ist, dem vermeintlichen Unwesen Einhalt zu gebieten, zeigt sich auch daran, dass in dem Bearbeitungshinweis die Behörden ausdrücklich angehalten werden, Internet-Cafés auch daraufhin zu kontrollieren, ob es sich vielleicht um Gaststätten handele -- denn in Gaststätten sei der Aufenthalt von Personen unter 16 Jahren nur zur Einnahme eines Getränks oder einer Mahlzeit beziehungsweise in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Bei einigen Bezirksämtern fiel der Bearbeitungshinweis offensichtlich auf sehr fruchtbaren Boden: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat nicht nur trotz unklarer Rechtslage sogar den Sofortvollzug der Schließung angeordnet -- das bedeutet, dass das Café auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens geschlossen bleiben muss. Darüber hinaus begründet die Behörde das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Schließung des Internet-Cafés in der Bundesallee unter anderem mit der vermeintlichen Uneinsichtigkeit des Betreibers.

Der hatte sich nämlich -- in vollkommener Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage -- auf den Standpunkt gestellt, dass es von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden sei, wenn Jugendliche Spiele wie Counter-Strike spielten, solange diese nicht von der Bundesprüfstätte für jugendgefährdende Schriften indiziert sind. Seine Aussage, er respektiere die USK-Empfehlungen lediglich freiwillig, deutete die Behörde als Uneinsichtigkeit gegenüber dem Jugendschutz und verkannte dabei ganz offensichtlich selbst die Rechtslage. Und bislang sah sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) -- trotz Drucks aus der Politik -- nicht dazu veranlasst, Counter-Strike auf den Index zu setzen.


danke für diesen interessanten thread!

servus,

sera
Thema: Neue Messe Stuttgart
sera

Antworten: 4
Hits: 2.033
Neue Messe Stuttgart 04.12.2009 15:23 Forum: Spielrecht


hallo,

sagt mal: war von euch jemand auf der neuen messe stuttgart, die in diesem jahr vom 12. bis 15. november in...naja...stuttgart stattfand? das klang nämlich ganz interessant:

Ob Glück, Geschick oder Strategie: Hier gewinnen Sie auf jeden Fall. Denn die Süddeutsche Spielemesse lässt Sie den Alltag vergessen. Entdecken Sie Klassiker, Bestseller und Spielneuheiten. Erleben Sie Spielspaß pur bei unterhaltsamen Turnieren und spannenden Wettkämpfen. Fragen, testen und kaufen Sie nach Herzenslust! Genießen Sie einen heiteren Tag bei Gesellschafts-, Brett- und Kartenspielen oder stöbern Sie bei Holzspielzeug & Spielezubehör, Lern- und Wissensspielen nach einem sinnvollen Geschenk. Kurz: Spielen Sie fröhlich mit!

servus,

sera
Thema: LAN-Party
sera

Antworten: 11
Hits: 4.638
RE: LAN-Party 04.12.2009 09:49 Forum: Spielrecht


für alle, die es interessiert - hier die entstehungsgeschichte der lan-augsburg:

Die Geschichte um LAN Augsburg begann als kleine Privat Lan (damals allerdings noch ohne Namen) mit 4-7 Spielern in den Jahren 2001-2003. Bis heute hat sich daran nur weniges geändert, Lan Augsburg ist nach wie vor eine Privatveranstaltung, die sich jedoch in den Köpfen der mittlerweile groß gewordenen Lan Gemeinde als Top-Event eingeprägt hat. Die Gründungsmitglieder Sebastian Wagner, Peter Kirmeier und Daniel Schunn sind auch heute noch Bestandteil des Teams.

Alles fing mit einer eigentlich nicht ernst zu nehmenden Bemerkung von Basti an: "Mein Ziel wäre es, sich einmal einen Raum zu mieten und mit ca. 20 Leuten eine Lan Party zu schmeißen." Doch über kurz oder lang kam dieser Gedanke zurück und man war fest dazu entschlossen, man wollte es durchziehen. Dies geschah allerdings auch noch ohne Namen.
Heute würde man es aufgrund der schlechten Netzwerkkenntnisse und "Unwissenheit in vielen Bereichen" als totalen Reinfall bezeichnen, jedoch waren bereits hier die ersten Stammgäste mit am Spielen - und das tun sie heute immer noch.

Wie es nun mal so ist wenn man einmal Blut geleckt hat, man will es wieder. So war es dann auch mit unserer zweiten "großen" Lan am Eiskanal. Heute würde ich es peinliche Aktion sehen, damals war’s einfach klasse! Es waren gerade einmal 13 Leute gekommen, doch irgendwie tat das der Stimmung keinen Abbruch.
Zum ersten Mal mit dem Namen Lan Augsburg, traten wir bei der dritten und entscheidenden Lan auf. Geplant für 30 Leute von welchen 25 gekommen waren zählten wir als Erfolg für Lan Augsburg.

So wurde von Lan zu Lan über mehrere Jahre immer mehr Know-How gesammelt, das die heutigen Lan´s immer professioneller auftreten lässt. Mittlerweile haben die Gründungsmitglieder ihre Hobbys zum Job gemacht und können sowohl vom Vorwissen als auch vom Gelernten im Berufs- und Privatleben und wiederum dem Lan-Wesen profitieren.

Mit der dritten Lan Party entstand auch die erste kurzfristig zusammen gebastelte Webseite von Lan Augsburg, welche dann Stück für Stück von Peter und Basti neu geplant, designed und in langer Handarbeit ausgearbeitet wurde und bis heute immer wieder an Umfang zunimmt.

Als es dann mal wieder hieß: LAN im Anmarsch und somit die Lan Augsburg 4 anpries bekamen wir einen heftigen Rückschlag als sich herausstellt, das wir den Raum vom Vorjahr nicht mehr bekommen konnten. Die Gründe waren für alle außer uns denkbar einfach: >>Lan-Partys - diese kranken Leute - Mord und Totschlag - das kann man nicht verantworten - so was kommt nicht ins Haus<<
Was wir nicht wussten - eine monatelange Raumsuche stand uns nun bevor. Prospekte und Recherchen über vermietbare Häuser, Veranstaltungsorte, Jugendzentren, Stadthallen, Gemeindehäuser oder andere Säle bzw. Räume brachte uns nur zwei Dinge: Die Erfahrung, mit dem nötigen Kleingeld ist alles zu bekommen, allerdings nicht mit unserer Menge und die Erkenntnis, dass wir spätestens nach dem Geschehen in Erfurt zu einer nicht mehr gern gesehenen Gesellschaft gehörten.

Kurz bevor wir die Hoffnung endgültig aufgaben starteten wir eine Aktion: 50€ für denjenigen der einen passenden Raum in Augsburg oder Umgebung für einen bestimmten Maximalpreis vermitteln kann! Und siehe da, einer unserer Stammkandidaten kennt ein Gasthaus in einem Dorf in der Nähe von Aichach, welches wir gleich darauf genauer in Augenschein nahmen.
Die Location war perfekt, großer Raum mit Bestuhlung und Tischen, abgetrennter Schlafbereich, Supermarkt in der Nähe, einfach alles was man braucht auch bezüglich des benötigten Stromanschlusses war vorhanden.
Was sich erst später herausstellte, derjenige der uns den Raum vermittelt hatte wusste nichts von unserer 50€ Aktion und war völlig überrascht als wir ihm das Geld an der Lan aushändigten.
Nochmals Danke Robert!

Seit diesem Zeitpunkt halten wir zweimal jährlich eine Lan in diesem Raum ab. Die Teilnehmerzahl ist mittlerweile auf 40 Personen (Orgas ausgeschlossen) angestiegen, welche größtenteils eine Stammbesetzung bildet.
Die Größenordnung wird wohl erst einmal so bleiben, denn die meisten sind mit dieser Größe völlig zufrieden und wollen auch nicht unbedingt mehr Teilnehmer auf unseren Lan´s. Wörter wie gemütlich, lustig, schlafraubend, aktionsreich und ideenreich zeichnen heute die Lan Augsburg aus.
So soll es auch weiterhin sein...

Danke für Eure lang gehaltene und hoffentlich auch noch weitere Treue zu Lan Augsburg
Bis zum nächsten Mal!...
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