Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes |
C. Schröder
König
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Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes |
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Hallo Kollegen,
im Juli wurde in der Gewerbemeldestelle die Ausübung eines Bewachungsgewerbes (Personen- und Objektschutz) ab 1.6.05 angezeigt. Als Grund der Meldung wurde "Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk" angegeben. Da der Anzeigende keine Erlaubnis vorweisen konnte, wurde im früheren Wohn-/Betriebsort nachgefragt. Dort hatte man von Bewachungserlaubnissen noch nie was gehört....
Der Anzeige wurde mehrfach aufgefordert hier den entsprechenden Antrag zu stellen. Zunächst habe ich ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt. Jetzt gehts so langsam an den § 15 Abs. 2 aber wie? Hat jemand eine Idee? Untersagung und dann abwarten, ob man zufällig einen Verstoß feststellt? Oder gibt es andere Möglichkeiten.
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1
07.11.2005 15:02 |
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Solon
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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RE: Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes |
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Hallo Frau Komnick,
das mit den Bußgeldern ist immer so eine Sache, wenn ich den Betreffenden zu einer bestimmten Handlung bewegen will. Kann funktionieren, geht aber sehr oft in`s Leere. In Ihrem Fall scheint der Betreffende ja ein ziemlich dickes Fell zu haben, wenn er erst angibt, den Betriebssitz aus einem anderen Bezirk zu verlegen (er gibt damit ja vor, bereits eine Erlaubnis zu besitzen) und dann auf die Aufforderungen Ihrerseits nicht reagiert. Ich würde hier empfehlen, den Betriebssitz aufzusuchen, das Nachschaurecht auszuüben und im Falle der Feststellung, dass er das Gewerbe tatsächlich ausgeübt hat (Rechnungen, Aufträge etc in den Büchern) das Untersagungsverfahren einleiten (und zwar pronto!). Wenn Sie hier einige Zeit in`s Land gehen lassen und sich später doch zu einer Untersagung entschließen (meist mit Anordnung der sofortigen Vollziehung), werden Sie Probleme bekommen, die Eilbedürftigkeit bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begründen (da Sie es ja eine ganze Weile geduldet haben).
Mag sein, dass diese Vorgehensweise als unverhältnismäßig angesehen wird und der Betreffende doch bitteschön mit einem milderen Mittel (z. B. Zwangsgeld) zur Beantragung der Erlaubnis bewegt werden sollte (ein Anwalt wird garantiert so argumentieren), aber ich würde das als untunlich ansehen, da das Bußgeld offenbar auch keine erzieherische Wirkung hatte.
Wie gesagt, schon auf Grund der Tatsache, dass der Betreffende falsche Angaben gemacht hat, würden bei mir die Alarmglocken klingeln.
Darf man fragen, wie hoch das Bußgeld war?
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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2
07.11.2005 16:39 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Themenstarter
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1.000,00 €, Bescheid ist rechtskräftig. Eine Woche hat er noch bis zur Fälligkeit.
Brauche ich einen Beschluss oder kann ich "einfach" so von meinem Kontrollrecht Gebrauch machen?
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3
07.11.2005 16:43 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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Das Nachschaurecht nach § 29 GewO ist da ausnahmsweise sehr eindeutig formuliert. Sie können zu den üblichen Geschäftszeiten (entsprechend dem Ladenschlussgesetz) die Firma aufsuchen und sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen lassen.
Für den Fall, dass der Betreffende höchstwahrscheinlich Probleme verursachen wird (aggressives Auftreten etc.) ist es immer ratsam, die Kollegen der Polizei um Amtshilfe zu bitten. Meist reicht schon der Anblick einer Uniform und alles klappt wie am Schnürchen
.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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4
07.11.2005 16:55 |
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Jörg Wiesemeier
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Hej aus Hamm,
auch ich würde von dem Nachschaurecht Gebrauch machen. Aber vorsicht: Sie dürfen nicht durchsuchen.
Sie müssen sich Geschäftsunterlagen vorlegen lassen. Sollte sich der Betroffene weigern, können Sie eine OV erlassen. Der Temor lautet dann: Ich fordere Sie auf, mir folgende Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen: 1. Verträge von Datum 1 - Datum 2,
2. ......
Außerdem können Sie das Gewerbe nach 15 II GewO dichtmachen. Aus meiner Gaststättenzeit hätte ich da ein Muster. Einfach mal anfordern.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
09.11.2005 22:07 |
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TinoHST
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Ich habe hier ein ähnliches Problem:
Zwei Gewerbetreibende haben eine Anzeige nach § 14 erstattet und eine sog. Mischbetrieb angemeldet, also zum Teil erlaubnispflichtig und zum Teil erlaubnisfrei. Auf den Hinweis zu Erlaubnispflicht teilten mir die Gewerbetreibenden mit, das der Antrag bei einer anderen Behörde gestellt wurde und derzeit nocht bearbeitet wird. Ich habe sie dann daraufhingewiesen, dass mit dem erlaubnispflichtigen Gewerbe noch nicht begonnen werden darf. Nach gewisser Zeit habe ich dann nachgefragt und zur Erlaubnisvorlage aufgefordert; wieder ein Anruf, die Erlaubnis wird in 14 Tagen erteilt werden. Dann hab ich bei der Erlaubnisbehörde angerufen und siehe da, es wurde zwar mal ein Antrag abgefordert, jedoch nie zur Bearbeitung zurückgesandt.
Nu überleg ich, ob ich den Laden nach § 15 II GewO zu verhindern, habe aber rechtliche Bedenken bezüglich des erlaubnisfreien Gewerbes. Jemand da mit glorreichen Ideen zum Tenor?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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6
11.10.2006 12:01 |
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Schwarzer
König
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nach Stralsund.
In Ihrem Fall sehe ich ein Problem: Gibt es, mit Ausnahme der Gewerbeanzeigen, einen Hinweis darauf, daß das erlaubnispflichtige Gewerbe betrieben wird?
Wenn der (erlaubnispflichtige) Betrieb zwar angemeldet, aber nicht tatsächlich geführt wird, ist eine Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig.
Ansonsten sehe ich für die Unterbindung des erlaubnispflichtigen Gewerbes im Hinblick auf die erlaubnisfreie Tätigkeit keinen Konflikt. Sie beschränken ja die teilweise Betriebsuntersagung entsprechend, wenn Sie im Tenor die erlaubnispflichtige Tätigkeit benennen.
(1. Herrn YX wird die Tätigkeit..... untersagt.
2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 dieses Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von...
zur Zahlung fällig.
3.Herr YX hat die Kosten des Verfahrens zu tragen)
Die GewO sieht halt keine Teilabmeldung vor. Aber zur Not könnte man ja eine Gewerbeummeldung veranlassen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
11.10.2006 13:52 |
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TinoHST
Tripel-As
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für die Bestätigung Herr Schwarzer,
so habe ich mir das auch schon vorgestellt.
Und keine Angst, meine Nachschau- und Auskunftsrechte nach § 29 werde ich noch wahrnehmen
möchte ja schließlich von meinen weisen Vorgesetzten
keine übergebraten
bekommen...
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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8
12.10.2006 09:33 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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9
12.10.2006 10:23 |
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Stadt-NW-Jonny Controlletti
Jungspund
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Verhinderung der Gewerbeausübung |
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Tach ach!
Zum Thema Bewachungsgewerbe/Prüfungsrechte gibt auch Ausführungen unter
' (Sorry, da ich nur im nichttechnischen Dienst beschäftigt bin, weiß ich nicht, wie man einen Link installiert. Derangesprochene Beitrag befindet sich unter Prüfungsrechte § 34 a GewO
Alla Hopp dann
Jonny Controlletti
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09.01.2007 15:41 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
@controlletti: Auch ich bin wie viele andere im nichttechnischen Dienst beschäftigt. Gleichwohl ist es mit der Link-erstellung gar nicht so schwer. So, wie ich es mache, können Sie es in diesem Thread nachlesen:
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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11
10.01.2007 07:40 |
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Stadt-NW-Jonny Controlletti
Jungspund
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Verhinderung der Ausübung des Bewachungsgewerbes |
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Tach ach!
Danke für die Hinweise! Da ich meinen früheren Beitrag nicht mehr ändern kann ( es kommt die Meldung Data Base Error ...)
Setze ich den Link einfach hier:
:guckst du hier:
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12
11.01.2007 14:29 |
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