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Zum Ende der Seite springen Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO
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G.Schneider   Zeige G.Schneider auf Karte G.Schneider ist weiblich
Jungspund


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Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO

Hallo zusammen,

wir haben erstmalig einen Antrag zur Festsetzung einer Messe als Tattoo-Festival für 2 Tage. Es werden voraussichtlich 50 Aussteller dabei sein. U.a. ist der Warenkreis auf Tattoo, Schmuck, Textil eingeschränkt.

Bei wem fanden denn schon Tattoo-Messen statt und auf was ist hier speziell zu achten? Hygienevorschriften usw.

Vielen Dank.

MfG
G. Schneider
1 17.07.2018 14:22 G.Schneider ist offline E-Mail an G.Schneider senden Beiträge von G.Schneider suchen
Solon
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Piano_ Piano_ ist männlich
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Moin

(Off-Topic: Ich bin denke ehrlich gesagt fast, dass man das nicht mal als Messe festsetzen kann. Fraglich ist für mich, ob hier wirklich gewerbliche Verbrauchre, Wiederverkäufer etc. angesprochen werden und nicht einfach nur der Endverbraucher? Ist das Angebot wirklich nahezu allumfassend (sind nationale oder gar internationale Tattoo Artists vertreten)? Ist die Messe nur an bestimmten Tagen dem Endverbraucher zugänglich? Oder wird das Ganze nicht dem Verkauf gewidmet, sondern nur der Unterhaltung - dann wäre das natürlich alles etwas einfacher. Aber bin da selbst noch nicht so erfahren und freue mich gern über eine Korrektur!)

Ansonsten würde ich auch die Auflagen vor allem in hygienischer Sicht anpassen, vor allem mit Hinweis / in Anbetracht an DIN EN 17169 "Tätowieren – Sichere und
hygienische Praxis".

Das hier hilft Ihnen sicherlich auch weiter smile
http://abstract.krankenhaushygiene.de/up...4a71e1877db.pdf

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Piano_: 18.07.2018 12:42.

2 18.07.2018 08:22 Piano_ ist offline E-Mail an Piano_ senden Beiträge von Piano_ suchen
Solon
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Der Kamener   Zeige Der Kamener auf Karte Der Kamener ist männlich
Eroberer


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Wir haben hier Jahre 2016 so eine Veranstaltung bei uns gehabt, die von einem hier ansässigen Tattoo-Künstler organsiert wurde.
Der Veranstalter betreibt hier ein gewerbliches Tattoo-Studio und ist durch seine (internationalen) Kontakte in dieser Szene angeregt worden, eine Tattoo-Veranstaltung (mit Rahmen-Programm) für zwei Tage durchzuführen.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Veranstaltung hatte der Veranstalter für seine Aussteller geregelt, dass nur vom ihm autorisierte Künstler für Piercing-Arbeiten zugelassen sind und dass jeder Tätowierer nach dem Hygienebestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu arbeiten hat, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel und ein aktueller Sterilisationsbericht des mitgebrachten Sterilisators mitzuführen ist; weiterhin hat er auf mögliche Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes hingewiesen.
Wir haben die Veranstaltung „Endless-Summer-Tattoo-Convention“ als Spezialmarkt für „Tattookünstler, Tattooartikel, Piercing, Schmuck- und Accessoires, Kleidung, Air-Brush; es besteht die Möglichkeit, sich tätowieren und piercen zu lassen“ festgesetzt.
Das Gesundheitsamt hat eine Durchschrift der Festsetzung bekommen.
Der Veranstalter hat nach eigenen Worten (in einem Pressartikel) einigen Bewerber Absagen erteilt, da es ihm nicht darum ging, die Halle komplett zu füllen, sondern den Besuchern eine qualitativ hochwertige Auswahl an Künstlern zu präsentieren, weil man sich auch vor Ort tätowieren lassen kann.

__________________
Die zehn Gebote sind deshalb so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind. (Charles de Gaulle)
3 18.07.2018 11:10 Der Kamener ist offline E-Mail an Der Kamener senden Homepage von Der Kamener Beiträge von Der Kamener suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
Kaiser


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Hallo aus Bad Fallingbostel,

auf jeden Fall würde ich mir ein möglichst konkretes Konzept vorlegen lassen, aus dem hervorgeht, welche Aussteller/Händler zugelassen werden sollen, welcher potentielle Kundenkreis angesprochen werden und wie das Ganze überhaupt ablaufen soll. Wurde dafür eine Halle angemietet?

Eine Messe wäre, wie auch schon gesagt worden ist, nicht vorrangig an den Endverbraucher gerichtet. Und von einer Marktfestsetzung wäre doch ausschließlich der Handel mit Waren "über den Ladentisch" erfasst. Das Tätowieren selbst dürfte als Dienstleistung gar nicht darunter fallen.

Also, ich hätte so auf den ersten Blick Probleme, diese Veranstaltung überhaupt so ohne Weiteres in dem Kapitel IV GewO unterzubringen.

Regina Runge
4 18.07.2018 12:08 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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