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Autor Beitrag
Thema: Handwerk (und andere Gewerbe) - immer Kammereintragung notwendig?
Piano_

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RE: immer Kammerbeitrag notwendig? 31.08.2020 15:09 Forum: Gewerberecht


Ich habe mir ehrlich gesagt nie so wirklich Gedanken darüber gemacht, WARUM die Daten z.B. an die Kammern übermittelt werden. Ich dachte einfach, dass das allgemein den Zweck der... sagen wir "allumfassenden Gewerbeüberwachung" verfolgt

Aber man lernt nie aus und das ist gut so smile
Thema: Handwerk (und andere Gewerbe) - immer Kammereintragung notwendig?
Piano_

Antworten: 7
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31.08.2020 09:58 Forum: Gewerberecht


Hui, da bin ich ja echt überrascht, dass mich das selbst in Gewerbeseminaren noch nie erreicht hat die Info. Vielen Dank, da werde ich wohl in Zukunft darauf achten, die Gewerbetreibenden mit hinzuweisen.

Ich denke, die meisten Gewerbetreibenden wissen das sowieso, deswegen habe ich davon noch nie was mitbekommen, aber jetzt kam es eben doch mal dazu. smile

Danke euch!
Thema: Handwerk (und andere Gewerbe) - immer Kammereintragung notwendig?
Piano_

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Handwerk (und andere Gewerbe) - immer Kammereintragung notwendig? 31.08.2020 08:11 Forum: Gewerberecht


Hallo Leutchens,

habe gerade etwas "Stress" mit unserer Handwerkskammer. Ich hatte hier eine Gewerbetreibende, die selbst Puppen strickt / näht und diese dann verkauft. Ich habe das Gewerbe normal angemeldet, ist ja nichts zulassungspflichtiges. Jetzt hat die Gewerbetreibende einen Brief der Handwerkskammer bekommen, dass sie sich in der Handwerkskammer anmelden soll, da es sich der Meinung der HWK nach um eine "Maßschneiderei" oder "Änderungsschneiderei" handelt. Bei näherer Nachfrage bekam sie die Aussage, dass sich ja "jede/r Gewerbetreibende in eine Kammer eintragen lassen muss, entweder die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer", in ihrem Fall eben die HWK.

Ich arbeite jetzt seit gut 2 Jahren im Gewerberecht und habe das ehrlich gesagt noch nie gehört. Entweder die HWK lehnt sich hier etwas zu weit aus dem Fenster oder ich habe hier für mich gerade eine riesengroße Bildungslücke entdeckt?

Wie seht ihr das? Muss sich "meine" Gewerbetreibende wirklich in die Handwerkskammer eintragen lassen? Ist es wirklich so, dass zum Beispiel Gewerbetreibende, die Internethandel von Zuhause betreiben, sich in die IHK eintragen lassen müssen? Bin irgendwie dadurch jetzt total durcheinander gekommen.

Freue mich auf eure Antworten smile
Thema: Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen
Piano_

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24.10.2019 07:50 Forum: Gaststättenrecht


Ich weiß, dass das dir eventuell nicht direkt weiterhelfen wird, aber im sächsischen Gaststättengesetz wurde ja das erlaubnispflichtige Gewerbe für eine Gaststätte durch ein überwachungsbedürftiges ersetzt und es wird genauestens aufgeführt, welche Unterlagen von den Antragstellern verlangt werden müssen. Ich denke aber, dass sich die Unterlagen mit denen, die nach § 2 GastG verlangt werden müssen, decken.

"(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
3. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht
4. eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt. "

Ich würde dann zusätzlich noch eine Kopie des Nachweises für die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ("Gesundheitspass") verlangen.
VG
Piano_

Was mir gerade aufgefallen ist:
Zitat:
Original von Daniel Boden
die gesetzliche Grundlage findest du im § 4 GastG "Versagensgründe"

"Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist"
-> oh man, vielleicht sollten die Gesetze wirklich mal mit neuen Wortlauten versehen werden. Man kann ja schon froh sein, dass "geistige Getränke" aus der GewO verschwunden ist, aber das hier klingt genauso steinzeitlich
Thema: Imbis mit Alkohol abgelehnt und dann auch ohne Alkohol abgelehnt
Piano_

Antworten: 2
Hits: 122.130
23.04.2019 11:22 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen!

Das ist mMn durch § 35 Abs. 1 GewO auf jeden Fall abgedeckt. Die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit wird dort allgemein gehandhabt und nicht speziell auf erlaubnispflichtige oder überwachungspflichtige Gewerbe bezogen. Quasi als Gegenspieler zu § 1 GewO, sodass nicht komplette Narrenfreiheit bezüglich der Gewerbefreiheit herrscht.
Thema: Marktfestsetzung - Weihnachtsmarkt
Piano_

Antworten: 1
Hits: 43.392
26.09.2018 07:54 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Grundlegend ist ja ein Antrag auf Marktfestsetzung nur abzulehnen, wenn er nicht dem "öffentlichen Interesse" entspricht bzw. "erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind" (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO) - eine Einzelperson würde ich definitiv noch nicht als "Öffentlichkeit" sehen. Ein Widerspruch eines Dritten gegen eine Marktfestsetzung hätte aber meiner Erachtens gar keine rechtliche Relevanz, wenn dann höchstens eine Klage. Kannst du den Widerspruch vielleicht grob umreißen?
_________________________________________________________________________
Also die Besucherzahl würde ich grundlegend nicht begrenzen, habe ich so auch noch nicht gehört es sei denn es geht um geschlossene Räumlichkeiten - aber auf einem Weihnachtsmarkt wo jeder kommen und gehen kann, kann man das ja letztlich nicht mal direkt regulieren, es sei denn, man arbeitet mit Eintrittskarten - aber das auf einem Weihnachtsmarkt nur weil sich ein einziger Nachbar beschwert hat... ich glaube, das würde ich ablehnen.

Was das Verkehrs- und Parkkonzept betrifft, das muss wenn dann vom Veranstalter kommen. Wenn die Stadt selbst der Veranstalter ist, müsst ihr überlegen ob der Nachbar überhaupt irgendeine rechtliche Grundlage dafür hat, dieses überhaupt einsehen zu dürfen. Ein solches Konzept ist auch soweit ich weiß keine Pflichtunterlage für den Veranstalter, aber ist natürlich durchaus sinnvoll.

Ansonsten kann man ja, falls die Marktfestsetzung noch nicht durch ist mit Auflagen arbeiten. Nachtruhe, Einschränken von Beschallung usw.

Hat sich der Nachbar in den Vorjahren von beschwert? Von welchem Umfang reden wir bei dem Weihnachtsmarkt (grob erwartete Besucherzahl).


Ich denke, andere haben hier noch deutlich bessere Antworten, aber das ist zumindest das, was mir auf Anhieb dazu einfällt smile
Thema: Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO
Piano_

Antworten: 3
Hits: 107.809
18.07.2018 12:42 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin

(Off-Topic: Ich bin denke ehrlich gesagt fast, dass man das nicht mal als Messe festsetzen kann. Fraglich ist für mich, ob hier wirklich gewerbliche Verbrauchre, Wiederverkäufer etc. angesprochen werden und nicht einfach nur der Endverbraucher? Ist das Angebot wirklich nahezu allumfassend (sind nationale oder gar internationale Tattoo Artists vertreten)? Ist die Messe nur an bestimmten Tagen dem Endverbraucher zugänglich? Oder wird das Ganze nicht dem Verkauf gewidmet, sondern nur der Unterhaltung - dann wäre das natürlich alles etwas einfacher. Aber bin da selbst noch nicht so erfahren und freue mich gern über eine Korrektur!)

Ansonsten würde ich auch die Auflagen vor allem in hygienischer Sicht anpassen, vor allem mit Hinweis / in Anbetracht an DIN EN 17169 "Tätowieren – Sichere und
hygienische Praxis".

Das hier hilft Ihnen sicherlich auch weiter smile
http://abstract.krankenhaushygiene.de/up...4a71e1877db.pdf
Thema: Motopädie
Piano_

Antworten: 2
Hits: 51.816
06.07.2018 07:30 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin

Sehe ich genauso. Würde den Beruf auch als nicht anzeigepflichtigen Heilberuf sehen. Aber interessant, was es da draußen mittlerweile alles so gibt
Thema: Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter
Piano_

Antworten: 5
Hits: 76.254
24.05.2018 09:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Kann mich auch nur anschließen. Er wird ja sicherlich auf eigenen Namen, auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung arbeiten. Aber bei der Anmeldung kann ja bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit das Hauptzollamt / die Hauptzollverwaltung informiert werden, die wissen da doch sehr gut Bescheid smile
Thema: Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen
Piano_

Antworten: 6
Hits: 81.686
12.04.2018 15:37 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Okay das haut hin. Scheint also, dass es doch sogar als Ausstellung deklariert werden kann. Eigentlich ja fast schade
Thema: Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen
Piano_

Antworten: 6
Hits: 81.686
10.04.2018 09:58 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Zitat:
Original von J. Simon

Wenn keine Dienstleister dabei sind, kann keine Ausstellung festgesetzt werden, dann bleibt nur der Jahrmarkt.

VG J.Simon


Moin

Vielen Dank für die Antwort smile

Den zitierten Satz verstehe ich nicht richtig. Was muss ich in dem Zusammenhang unter Dienstleistern verstehen? Es müssen also zwingend Stände "anwesend" sein, für die nicht der Verkauf von Waren im Mittelpunkt steht sondern das Anbietern bzw. werben von Dienstleistungen?

VG!

Zitat:
Original von KremserT

Wer mit dem Finger auf ne Birne zeigt und schon seit Jahren "Apfel" ruft, liegt trotzdem falsch.


Hehe, so ist es hier wohl tatsächlich der Fall Applaus
Thema: Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen
Piano_

Antworten: 6
Hits: 81.686
Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen 09.04.2018 17:40 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin Moin Freunde der Nacht (oder des späten Nachmittags großes Grinsen )

Aktuell hänge ich daran fest, einen Markt festzusetzen. Da ich noch recht frisch im Gewerbewesen bin und das meine erste Festsetzung wird, ist das teilweise natürlich noch ein recht schwieriges Thema. Problem ist die Sache für mich vor allem, da die letzten Jahre die Veranstaltung mehr oder weniger einfach durchgewunken wurde, da ein SB für Gewerbe hier in der Kommune gefehlt hat und ich dadurch keinen wirklich Bezugspunkt innerhalb der "Historie" der Veranstaltung habe und viele Sachen schlicht einfach nicht beachtet wurden (Sonn- und Feiertagsgesetz wurde ignoriert, Art des Marktes wurde ignoriert, einzureichende Unterlagen wie öffentliche Ausschreibung wurde ignoriert - die Festsetzung ist im Endeffekt so erfolgt wie der Veranstalter es wollte und ich habe jetzt den Salat..)

Am meisten hänge ich noch an der Art des Marktes.

Der Veranstalter selbst hat die Festsetzung für einen Spezialmarkt beantragt. Es handelt sich dabei um eine Haus- und Gartenmesse mit Hauptaugenmerk auf dem direkten Verkauf, weniger der Absatzförderung (so wie ich es mitbekommen habe). Jetzt sind jedoch verschiedene Anbieter im Ausstellerverzeichnis die Klamotten, Gürtel, Schleifsteine für Messer, Sparschäler, Damenhandtaschen und und und verkaufen - für mich ist da der spezialisierte Bereich einfach nicht erkennbar. Mir erscheint es, als wolle sich einfach ein wirtschaftlicher Vorteil durch Eintrittsgeld erhofft werden, indem man einen Jahrmarkt als Spezialmarkt deklariert (werden Einige hier sicherlich kennen).

Die einfachste Lösung wäre natürlich die Festsetzung als Jahrmarkt. Da der VA jedoch Eintrittsgeld verlangen will und dies auch die letzten 10 Jahre gemacht hat, werde ich vermutlich geteert und gefedert aus dem Dorf gejagt, wenn ich jetzt mit Jahrmarkt ankomme

Meine nächste Idee, quasi als Kompromiss, war ihm den Vorschlag zu bringen, die Veranstaltung als Ausstellung nach § 65 GewO festzusetzen.
Vielzahl von Anbietern - bei einer 5000 Seelen Kommune ca. 55+ Anbieter - Passt m.M.n
Einer oder mehrere Wirtschaftszweige - Passt

Knackpunkt: Repräsentatives Angebot. Im Seminar habe ich das auf die Art gelernt: Mache ich eine Ausstellung mit Kfzs als Kernpunkt, kann ich nicht Opel, Ford, BMW und Suzuki einladen aber Mercedes, VW und Seat nicht. Wie viel ist da dran? Wann kann ein Angebot wirklich als repräsentativ bezeichnet werden? Reicht es bei einer eher kleinen Veranstaltung aus, wenn mehrere Kategorien zumindest durch mehr als einen Aussteller vertreten sind (es verkaufen 3 Stände Damenhandtaschen z.B.) oder gehört da doch mehr dazu?

Ich hoffe, es kann etwas Klarheit für mich in die Sache gebracht werden. Wenn schlussendlich nur der Jahrmarkt übrig bleibt, bleibt eben nur der übrig. Dann muss ich mir eben eine gute Argumentationsgrundlage zurechtlegen.

Danke
Thema: Progamer - Gewerbe nach GewO?
Piano_

Antworten: 13
Hits: 129.952
04.04.2018 10:20 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin
Mhhh, also nach Definition des EStG heißt es ja, freiberufliche Tätigkeiten sind "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit(en)".

Es ist natürlich jetzt die Frage, ob man Progaming als künstlerische Tätigkeit sieht. Meiner Meinung nach eher nicht.

Für mich stellt sich gerade eher die Frage nach der Gewinnerzielung. Spielt der Spieler tatsächlich, um Geld zu verdienen, oder werden die Einnahmen durch Spenden der Zuschauer oder Sponsoren gemacht. Ist ein wenig knifflig.

In der Quintessenz bleibt das aber für mich ein Gewerbe: Gewinnerzielungsabsicht, Fortsetzungsabsicht, rechtliche erlaubte Tätigkeit. Würde für mich ausreichen
Thema: § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel
Piano_

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24.01.2018 08:13 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Hartmut Fries
Moin
@Piano aber Achtung, § 38 Nr. 1 a) - e) GewO gilt nur für den Gebrauchtwarenhandel, z.B. Juweliere, die ausschließlich oder überwiegend neuen Schmuck anbieten, sind davon nicht betroffen (Landmann/Rohmer § 38, RdNr. 16)


Ohje. Dann habe ich ja Nr. 1 völlig falsch interpretiert bisher. Ich wusste, dass Nr. 1 für Gebrauchtwaren gilt, dachte aber auch, dass dies bei Händlern, die (nahezu) ausschließlich Neuware verkaufen, ebenfalls angewandt werden muss.

Bei einem Händler, der nahezu ausschließlich bspw. neue Computer und nur im nebenbei auch angekaufte, gebrauchte Computer als sagen wir "B-Ware" verkauft, muss also nicht die Zuverlässigkeit geprüft werden, sehe ich das richtig?
Thema: § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel
Piano_

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24.01.2018 07:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Danke für die Antwort! Das Bestätigt auch, wie ich es mir gedacht habe und wie anscheinend auch die Kollegin vor mir gehandelt hat. Ich denke, die GewO hätte das vielleicht auch zusätzlich erwähnt, wäre der Online-Handel da ausgenommen. smile
Thema: § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel
Piano_

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§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel 22.01.2018 14:00 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin

... oder eher Mahlzeit?

Egal, auf jedenfalls stehe ich vor folgendem "Problem" aktuell:

Ich bin durch eine Ummeldung eines Gewerbetreibenden bei uns in seiner Akte darauf gestoßen, dass er An- und Verkauf von Edelsteinen und Edelmetallen über das Internet betreibt (u.A.).

Die damals bearbeitende Kollegin hat dafür einen Auszug aus dem GZR und ein Führungszeugnis verlangt (was ich sicherlich auch gemacht hätte.)

Für mich jedoch als Neulings-SB: Ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit die richtige Entscheidung? Schließt § 38 Abs. 1 GewO auch Versandhandel über das Internet mit ein oder gelten da, da das Fernabsatzgesetz Sicherheit für Besteller bietet, andere Regeln?

Pielow geht im Kommentar leider auch nicht direkt auf Versandhandel ein.

Ich danke euch im Voraus und hoffe, dass die Frage nicht ganz so doof ist

VG
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