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» Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO «

 Moin  

(Off-Topic: Ich bin denke ehrlich gesagt fast, dass man das nicht mal als Messe festsetzen kann. Fraglich ist für mich, ob hier wirklich gewerbliche Verbrauchre, Wiederverkäufer etc. angesprochen werden und nicht einfach nur der Endverbraucher? Ist das Angebot wirklich nahezu allumfassend (sind nationale oder gar internationale Tattoo Artists vertreten)? Ist die Messe nur an bestimmten Tagen dem Endverbraucher zugänglich? Oder wird das Ganze nicht dem Verkauf gewidmet, sondern nur der Unterhaltung - dann wäre das natürlich alles etwas einfacher. Aber bin da selbst noch nicht so erfahren und freue mich gern über eine Korrektur!)

Ansonsten würde ich auch die Auflagen vor allem in hygienischer Sicht anpassen, vor allem mit Hinweis / in Anbetracht an DIN EN 17169 "Tätowieren – Sichere und
hygienische Praxis".

Das hier hilft Ihnen sicherlich auch weiter  smile  
[URL]http://abstract.krankenhaushygiene.de/uploadreferate/974797a2f9e00e0c8
48a44a71e1877db.pdf[/URL]



Gepostet am 18.07.2018 um 08:22 von:
Benutzer: Piano_
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=110710#post110710


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