Forum-Gewerberecht

» Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO «

Wir haben hier Jahre 2016 so eine Veranstaltung bei uns gehabt, die von einem hier ansässigen Tattoo-Künstler organsiert wurde.
Der Veranstalter betreibt hier ein gewerbliches Tattoo-Studio und ist durch seine (internationalen) Kontakte in dieser Szene angeregt worden, eine Tattoo-Veranstaltung (mit Rahmen-Programm) für zwei Tage durchzuführen.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Veranstaltung hatte der Veranstalter für seine Aussteller geregelt, dass nur vom ihm autorisierte Künstler für Piercing-Arbeiten zugelassen sind und dass jeder Tätowierer nach dem Hygienebestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu arbeiten hat, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel und ein aktueller Sterilisationsbericht des mitgebrachten Sterilisators mitzuführen ist; weiterhin hat er auf mögliche Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes hingewiesen.
Wir haben die Veranstaltung „Endless-Summer-Tattoo-Convention“ als Spezialmarkt für „Tattookünstler, Tattooartikel, Piercing, Schmuck- und Accessoires, Kleidung, Air-Brush; es besteht die Möglichkeit, sich tätowieren und piercen zu lassen“ festgesetzt.
Das Gesundheitsamt hat eine Durchschrift der Festsetzung bekommen.
Der Veranstalter hat nach eigenen Worten (in einem Pressartikel) einigen Bewerber Absagen erteilt, da es ihm nicht darum ging, die Halle komplett zu füllen, sondern den Besuchern eine qualitativ hochwertige Auswahl an Künstlern zu präsentieren, weil man sich auch vor Ort tätowieren lassen kann.



Gepostet am 18.07.2018 um 11:10 von:
Benutzer: Der Kamener
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