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» Tattoo-Festival als Messe nach § 64 GewO «

Hallo aus Bad Fallingbostel,

auf jeden Fall würde ich mir ein möglichst konkretes Konzept vorlegen lassen, aus dem hervorgeht, welche Aussteller/Händler zugelassen werden sollen, welcher potentielle Kundenkreis angesprochen werden und wie das Ganze überhaupt ablaufen soll. Wurde dafür eine Halle angemietet?

Eine Messe wäre, wie auch schon gesagt worden ist, nicht vorrangig an den Endverbraucher gerichtet. Und von einer Marktfestsetzung wäre doch ausschließlich der Handel mit Waren "über den Ladentisch" erfasst. Das Tätowieren selbst dürfte als Dienstleistung gar nicht darunter fallen.

Also, ich hätte so auf den ersten Blick Probleme, diese Veranstaltung überhaupt so ohne Weiteres in dem Kapitel IV GewO unterzubringen.

Regina Runge



Gepostet am 18.07.2018 um 12:08 von:
Benutzer: Runge
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