u.a. Kauf/Vermietung Häuser |
Solon
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domar
Haudegen
  
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Da es sich offensichtlich um eine einmalige Sache handelt, stufe ich es als unbedenklich ein. Wiederholt sich das Ganze bzw. die Tätigkeit wird fortgesetzt, so ist es als Gewerbe anzusehen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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2
22.02.2016 12:52 |
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Solon
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domar
Haudegen
  
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Hallo,
in diesem Falle *kann* man Gewerbe unterstellen.
Klar ist, wenn es sich um Gewerbe handelt, dass gewisse Arbeiten der Meisterpflicht unterliegen. Als Stichwort genügt Anlage A der Handwerksordnung.
Dieses Forum leistet keine Rechtsberatung.
Hier sind Steuerberater, Finanzamt und/oder Handwerkskammern und/oder Kreishandwerkerschaften die besseren Ansprechpartner.
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22.02.2016 14:07 |
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Grenzgaengerin

Jungspund

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Hallo,
für die Renovierung und Instandhaltung unseres Eigentums brauchen wir unter Umständen ein Meisterbrief/ Eintrag Handwerkskammer?
Unglaublich
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5
22.02.2016 14:37 |
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domar
Haudegen
  
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Ist doch logisch.
Wenn ich Häuser errichte mit dem später Gewinn erzielt werden soll-also gewerblich-, dann kann ich doch nicht das komplette Haus selbst hochziehen und überall Eigenleistung erbringen, stecke Mieter rein und habe Mieteinnahmen.
Wenn dem so wäre, bräuchte man keinen Makler und/oder Bauträger mehr.
Dabei geht es allerdings zunächst um die Errichtung der Häuser.
Und wie bereits erwähnt ist dies möglicherweise ein Rechtsgebiet, in dem sich andere Personen besser auskennen.
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6
22.02.2016 15:07 |
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Grenzgaengerin

Jungspund

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logisch?
Wir investieren unser Geld in alte Häuser (wir bauen keine), renovieren diese selbst und vermieten oder verkaufen diese. Und das dabei ein Gewinn erzielt wird, ist doch wohl der Sinn der Sache. Wäre dies nicht der Fall, würde es in Deutschland keine Mietwohnungen oder Häuser geben. Nichts anderes haben wir auch vor.
Andere Ansprechpartner? Bei einer Frage ob Gewerbe oder Verwaltung von eigemem Vermögen? Kann ich irgendwie nicht nachvollziehen.
Ich kann Ihre Sichtweise überhaupt nicht nachvollziehen, ich danke Ihnen aber trotzdem.
LG
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7
22.02.2016 15:23 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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RE: u.a. Kauf/Vermietung Häuser |
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Hallo,
die Instandhaltung der eigenen Immobilie ist im Regelfall natürlich kein Gewerbe. Aber darum geht es ja hier nicht.
Zitat: |
Original von Grenzgaengerin Eine Gesellschaft mit Geschäftsgegenstand "Verwaltung von eigenem Vermögen" kauft ein bis zwei Häuser im Jahr auf, renoviert diese in Eigenregie und verkauft oder vermietet (Vermieten ist Schwerpunkt) diese weiter. |
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Die Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema bereits vor einigen Jahren wiederholt wie folgt geäußert:
Wer bei der Errichtung von Mietshäusern auf Grundstücken, die er in steter Folge in der Absicht einer späteren Vermietung ankauft, handwerkliche Arbeiten ausführt, übt ein Handwerk als stehendes Gewerbe aus (OVG Koblenz, Urt. v. 19.08.1981, Az.: 2 A 136/80).
Wer Grundstücke erwirbt und darauf in Eigenleistung Gebäude zum Weiterverkauf errichtet, übt den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe aus. Er muss in die Handwerksrolle eingetragen sein (OLG Köln, Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 1 Ss 135/84 (B) ).
Die Errichtung eines eigenen Hauses zum Zwecke späterer Vermietung kann die selbständige Ausübung eines (Maurer-) Handwerks als stehendes Gewerbe (HwO § 1 Abs. 1 S. 1) darstellen, wenn es sich um eine auf dauernde Gewinnerzielung gerichtete, fortgesetzt ausgeübte selbständige Tätigkeit handelt (BayObLG Beschl. v. 15.04.1999, Az.: 3 ObOWi 38/99).
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8
23.02.2016 08:07 |
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Grenzgaengerin

Jungspund

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RE: u.a. Kauf/Vermietung Häuser |
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Hallo,
Danke für die Ausführungen.
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9
23.02.2016 08:45 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: u.a. Kauf/Vermietung Häuser |
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von der D...
@ Thomas: vollkommen richtig und gut gleich mit Urteilen belegt. Hier ist sowas von Gewerbe weil die Gewinnerzielungsabsicht auch ständig hervorgehoben ist. Wenn ich alles erst kaufe mit dem Gedanken nachher alles mit Gewinn zu veräußern ist dies nicht mehr reine Verwaltung eigenen Vermögens, sondern gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht. Da ist schon bald die Frage, ob der Gesellschaftsgegenstand gem. HR Auszug noch dem tätsächlichen Zweck entspricht.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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10
23.02.2016 10:11 |
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Grenzgaengerin

Jungspund

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Hallo,
Sie haben aber schon gelesen?
Es ist die Rede von vermieten und verkaufen. Wobei wir auf das verkaufen verzichten könnten, wenn wir den Aufwand mit Handwerkskammer etc. vermeiden können.
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11
23.02.2016 11:11 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
wenn ich mir Eigentum zusätzlich extra anschaffe, um es dann mit Gewinnen zu vermieten oder zu verkaufen (das ist hierbei egal) ist das Gewerbe. Und damit ist das Handwerksrecht (Gott sei Dank) immer noch einschlägig. Irgendwie muss dem Pfusch am Bau ja noch etwas entgegenstehen. Denn wenn kein Meister, wie soll dann der Bau vernünftig renoviert werden mit Dachdecker, Zimmerer, Klempner, Maurer etc. Oder man lässt die Arbeiten von eingetragenen firmen machen. ansonsten kann auch noch unerlaubte Handwerksausübung dazukommen.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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23.02.2016 12:02 |
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F.Lichtenstern
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Zitat: |
Original von Grenzgaengerin
Hallo,
mit Verlaub, Ihre Aussagen halte ich für praxisfremd. Lässt jetzt jeder Vermieter in D. Arbeiten in seinem Miethaus nur durch Fachfirmen erledigen?
Und ganz schlimm, da möchte man mit SEINEM EIGENEN EIGENTUM auch Geld verdienen. Glauben Sie eigentlich das die Vermieter in Deutschland nur vermieten, weil sie das gerne tun? Auch hier fehlt es wieder an der Realität.
Wir drehen uns aber im Kreis, ich habe eine brauchbare Antwort, und jetzt werden wir schauen was wir daraus machen. |
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Normale Vermieter fallen auch nicht unter Gewerbe, sondern unter "Verwaltung eigenen Vermögens". Bei Ihnen geht es aber definitiv um dauerhafte selbständige Gewinnerzielung.
Viele der "größeren" Vermieter - welche ja aus dieser "Verwaltung eigenen Vermögens" rausfallen - besitzen übrigens eine Bauträger/Bauherrn-Erlaubnis. Da ist keine Aussage der Kollegen praxisfremd.
Aber wie die Kollegen hier bereits angeführt haben, im Handwerksrecht kann Ihnen definitiv die zuständige Stelle, nämlich die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer, helfen.
Fakt ist und bleibt: es ist ein Gewerbe.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von F.Lichtenstern: 23.02.2016 13:19.
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14
23.02.2016 13:18 |
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Blackhunter
Doppel-As

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und Hallo,
es ist schon verwunderlich. Erst im Forum Gewerberecht Fragen stellen - und wenn die Antworten nicht den eigenen Vorstellungen entsprechen, trotzig antworten.
Versuchen Sie es doch einfach. Wenn die ersten Bußgeldbescheide wegen unberechtigter Handwerksausübung und/oder Schwarzarbeit ins Haus stehen, wird sich die Sicht auf die Dinge wahrscheinlich sehr schnell ändern.
Freundliche Grüßen aus dem
Main-Taunus-Kreis
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23.02.2016 14:08 |
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domar
Haudegen
  
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Das Ganze gehört zu meiner täglichen Arbeit und ich habe es absichtlich vermieden auf Paragraphen oder Kommentierungen einzugehen, weil mir die Uneinsichtigkeit schon vorher klar war. Dies habe ich tagtäglich vor Ort; auf dem Schreibtisch oder auf den Baustellen. Und wer die Argumente (ob gut oder schlecht) nicht verstehen will, der wird es auch nicht verstehen. Das ist zumindest meine Erfahrung.
Dann kommt die nächste Frage: Wieso Schwarzarbeit? Ich habe doch meine Steuern und Abgaben bezahlt. All das kenne ich. Da kann man zigmal vorlesen oder erklären. Immer die gleiche Leier.
Letzte Anmerkung noch: Das EU-Recht (EU-Dienstleistungsrichtlinie) geht soweit, dass die Dienstleistungserbringer gewerblicher Art die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, wie die Betriebe im Binnenland und sich damit dem deutschen Gewerberecht unterwirft.
Ob das mir passt oder nicht.
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23.02.2016 16:50 |
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