Bodenberger
Mitglied
Dabei seit: 13.03.2012
Beiträge: 35
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 155.039
Nächster Level: 157.092
|
|
Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Hallo zusammen,
hab da einen interessanten Fall (wie ich finde):
Ein gemeinnütziger Kulturverein hat bei mir eine Erlaubnis nach dem GastG beantragt.
Man wolle ein Kulturzentrum gründen und dort auch durch Vereinsmitglieder Bier/Wein ausschenken.
Jedoch soll auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet werden, da man keinerlei Gewinnerziehlungsabsichten habe.
Das ganze erscheint mir etwas "schwammig", da man ja wahrscheinlich versuchen wird mit den Einnahmen durch die Gaststronomie Aufwendungen des Vereins zu decken, welcher jedoch ein gemeinnütziges Ziel verfolgt.
Ist die "Gemeinnützigkeit" wirklich eine Befreieung vom § 14 der GewO, wie der Antragsteller behauptet.
Hinweis: Das Finanzamt wird über die Erlaubnis nach §2 GastG so oder so informiert.
Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Freundliche Grüße
Tim B.
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
|
|
1
09.02.2016 12:19 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
claysch
Doppel-As
Dabei seit: 24.11.2009
Beiträge: 139
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.534
Nächster Level: 824.290
|
|
RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
,
die "Gemeinnützigkeit" steht erstmal hinten an. Entscheident ist, ob tatsächlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollte mit den Einnahmen Kosten gedeckt werden, liegt bereits eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Die Gewinnverwendung (gemeinnützige Ziele) ist nicht erheblich.
Lass dir doch mal Preise geben - und wenn die Abgabe dann unterhalb oder gleich dem Einkaufspreis ist, ist auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden.
Gruß
claysch
|
|
1
09.02.2016 13:15 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Bodenberger
Mitglied
Dabei seit: 13.03.2012
Beiträge: 35
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 155.039
Nächster Level: 157.092
Themenstarter
|
|
RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Danke schonmal.
Also:
Sobald auch nur 1 € Gewinn aus der Gastronomie genutzt wird um die Kosten des Vereins zu Decken besteht eine Anzeigepflicht nach §14.
Sprich, um die Anzeige nach o.g. § kommen die nur rum, wenn nachweislich mit der Gastronomie kein Gewinn erzielt wird?
Gruß
Tim
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
|
|
16
09.02.2016 13:52 |
|
|
claysch
Doppel-As
Dabei seit: 24.11.2009
Beiträge: 139
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.534
Nächster Level: 824.290
|
|
RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Hallo,
bei der Gewinnerzielungsabsicht gibt es verschiedene Ansichten. Die einen sehen diese erst, wenn alle Kosten gedeckt werden und darüber hinaus noch etwas erwirtschaftet wird. Ich sehe die Gewinnerzielungsabsicht schon ab dem Zeitpunkt, in dem die Absicht besteht, entstandene Kosten zu decken. Ansonsten müsste die Gewerbeanmeldung ja erst erfolgen, wenn der erste € oberhalb der Kosten erwirtschaftet wurde.
Vielleicht hat jemand eine gerichtsfeste Definition.
Gruß
claysch
|
|
1
09.02.2016 15:19 |
|
|
BernshausenL
Tripel-As
Dabei seit: 21.02.2013
Beiträge: 179
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 731.153
Nächster Level: 824.290
|
|
Ich glaube da würde ich das Wörtchen ABSICHT hervorheben... Der tatsächliche Gewinn ist natürlich nicht aussagekräftig, dann müsste wahrscheinlich die Hälfte nicht anmelden
Wenn aber jemand von vorneherein sagt, Kosten 1,25 Euro, VK-Preis: 1,25 Euro, ist das für mich keine Gewinnerzielungsabsicht.
Ist aber auch nur meine Meinung, klingt für mich logisch.. Aber was heißt das schon im Bezug auf Gesetze
Urteile o.ä. habe ich nicht.
|
|
1
09.02.2016 15:41 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.736
Nächster Level: 11.777.899
|
|
RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Zitat: |
Original von claysch
Vielleicht hat jemand eine gerichtsfeste Definition.
|
|
Bitteschön:
„Für das Merkmal der Gewinnerzielung kommt es auf die Absicht an, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erwirtschaften, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führt.“ (BVerwG, Urt. v. 27.02.2013, Az.: 8 C 8/12 - GewArch 2013, S. 305-308).
|
|
1
09.02.2016 15:47 |
|
|
claysch
Doppel-As
Dabei seit: 24.11.2009
Beiträge: 139
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.534
Nächster Level: 824.290
|
|
hallo Bernshausenl
wir liegen ja nicht weit von einander entfert. Wenn der Betreiber aussagt, die Getränke werden alle zum Einkaufspreis ausgeschenkt, liegt für mich auch keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Daher sollte der Kollege sich dieses auch bescheinigen lassen.
Gruß
claysch
|
|
1
09.02.2016 15:47 |
|
|
claysch
Doppel-As
Dabei seit: 24.11.2009
Beiträge: 139
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.534
Nächster Level: 824.290
|
|
Hallo,
so da war der Thomas schneller.
Also werde ich nun danach handeln. Vielen Dank für den Hinweis.
Gruß
claysch
|
|
16
09.02.2016 15:50 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.736
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Und noch etwas speziell für das
- Gewerbe:
Gewerbsmäßig ist ein Gaststättenbetrieb, wenn er auf die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, wobei erforderlich und genügend ist, dass dieser Vorteil erstrebt wird, also unerheblich ist, als die Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich zum Ziel führt.
Liegen die Preise auf dem mittleren bis gehobenen Niveau einer örtlichen Gaststätte, so hat der Betreiber die eigenen Aufwendungen so hoch veranschlagt, dass der Betrieb für ihn von wirtschaftlichem Vorteil ist.
(VGH München, Beschl. v. 17.09.1979, Az.: 22.CE - 744/79)
|
|
1
09.02.2016 15:53 |
|
|
Bodenberger
Mitglied
Dabei seit: 13.03.2012
Beiträge: 35
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 155.039
Nächster Level: 157.092
Themenstarter
|
|
Vielen Dank zusammen.
Okay, dann lasse ich mir mal Kalkulationen und Preise zeigen.
Ansonsten melde ich also den e.V. im Gewerberegister gemäß §14 GewO.
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
|
|
16
10.02.2016 09:54 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.572.962
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Hallo zusammen,
ich bin nicht nur Gewerberechtler, sondern auch Vorsitzender eines Schützenvereins, der gemeinnützig ist, andererseits aber mit Gewerbemeldung und Konzession nach alten Recht eine Gaststätte betreibt.
Das geht so: Im Bereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gaststätte" sind wir zweifelsohne gewerblich unterwegs. Deswegen geben wir dafür auch eine Umsatzsteuererklärung ab. Das gefährdet auch die Gemeinnützigkeit im idellen Teil des Vereins nicht. Ob dabei allerdings auch Umsatz- u. Gewinngrenzen zu beachten sind, weiß ich gar nicht. Da wird aber auf'm Dorf zu Hause sind und auch nur - je nach Definition zwei bis vier Veranstaltungen mit etwas mehr Außenwirkung im Jahr haben, halten sich die Umsätze ohnehin in überschaubaren Grenzen.
|
|
1
10.02.2016 10:50 |
|
|
BarbaraGibbs
Grünschnabel
Dabei seit: 08.09.2016
Beiträge: 1
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 12 [?]
Erfahrungspunkte: 2.790
Nächster Level: 2.912
|
|
Gelöscht. Bitte die Forenregeln beachten.
|
|
1
08.09.2016 10:48 |
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 149.101 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.927.765
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|