Zeige Beiträge 1 bis 17 von 17 Treffern |
|
Thema: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Danke schonmal.
Also:
Sobald auch nur 1 € Gewinn aus der Gastronomie genutzt wird um die Kosten des Vereins zu Decken besteht eine Anzeigepflicht nach §14.
Sprich, um die Anzeige nach o.g. § kommen die nur rum, wenn nachweislich mit der Gastronomie kein Gewinn erzielt wird?
Gruß
Tim
|
|
Thema: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG |
|
Hallo zusammen,
hab da einen interessanten Fall (wie ich finde):
Ein gemeinnütziger Kulturverein hat bei mir eine Erlaubnis nach dem GastG beantragt.
Man wolle ein Kulturzentrum gründen und dort auch durch Vereinsmitglieder Bier/Wein ausschenken.
Jedoch soll auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet werden, da man keinerlei Gewinnerziehlungsabsichten habe.
Das ganze erscheint mir etwas "schwammig", da man ja wahrscheinlich versuchen wird mit den Einnahmen durch die Gaststronomie Aufwendungen des Vereins zu decken, welcher jedoch ein gemeinnütziges Ziel verfolgt.
Ist die "Gemeinnützigkeit" wirklich eine Befreieung vom § 14 der GewO, wie der Antragsteller behauptet.
Hinweis: Das Finanzamt wird über die Erlaubnis nach §2 GastG so oder so informiert.
Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Freundliche Grüße
Tim B.
|
|
Thema: Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag |
|
Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig....
Rein private Trödelmärkte ohne gewerbliche Händler erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Marktfestsetzung nach § 68 und 69 der GewO.
Ein rein privater Trödelmarkt fällt für mich auch nicht unter den §4 des Sonn- und Feiertagsgesetz (Feiertagsgesetz NW).
In meinem Fall rettet den Veranstalter lediglich der festgesetzte verkaufsoffene Sonntag.
@j.bollinger
Also entweder treibt der Veranstalter ein paar gewerbliche Händler auf oder lässt sich (mit viel gutem Willen der Behörde) eine gebührenpflichtige Marktfestsetzung erteilen.
Es steht ihm ja frei eine Gebührenbefreiung zu beantragen
Bei kleinen Vereinen die einen Trödelmarkt veranstalten wollen wird hier 1-2 jährlich eine solche Marktfestsetzung erteilt (inwiefern das von uns ehr bürgerfreundlich als gesetzeskonform ist, lass ich mal dahingestellt)
Anträge privater Veranstalter, die einen rein privaten Trödelmarkt an Sonntagen veranstalten wollen werden hier in der Regel abgelehnt.
Es gilt:
Voraussetungen Spezialmarkt nicht erfüllt =keine Marktfestsetzung=kein Spezialmarkt am Sonntag
Im Fall des Fördervereins würde ich wohl dem Verein anbieten eine solche "gnädige" Marktfestzung gegen eine minimale Verwaltungsgebühr zu erteilen.
Der Verein kann hiernach ja einen Antrag auf Gebührenbefreiung stelle.....
Aber ich würde mich auch nicht als Experten in diesem Bereich sehen
Gruß
T.Bodenberger
|
|
Thema: Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag |
|
Zitat: |
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,
da keine Gewerbetreibenden teilnehmen, unterfällt die Veranstaltung auch nicht der Gewerbeordnung. Da sie aber an einem Sonntag stattfinden soll, wäre noch zu prüfen, ob sie mit Eurem Feiertagsgesetz vereinbar ist.
Regina Runge |
|
Danke für die Stellungnahme
Da es ein verkaufsoffener Sonntag ist und der Tierpark weit weg von der nächsten Kirche liegt, habe ich da wenig Bedenken.
|
|
Thema: Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag |
|
Hallo zusammen,
für mich ein Sonderfall:
Am 26.04.2015 hat das schöne Kleve einen festgesetzten verkaufsoffenen Sonntag.
An diesem Tag findet (wie mein Kollege herausfand) ein Kindertrödelmarkt im städtischen Tiergarten statt.
Fakten
-Veranstalter ist der zum Tiergarten gehörige Verein.
-Antrag hierzu=Fehlanzeige.
-Kinder bis 16 Jahren können dort gegen eine Standgebühr von 5,00 € ihre Sachen verkaufen (hier ist also niemand Gewerbetreibender oder im Besitz einer Reisegwerbekarte).
Meine Frage ist, ob ich für eine deartige Veranstaltung überhaupt eine Marktfestsetzung (wahrscheinlich dann noch gebührenpflichtig) machen muss/kann.....
Meiner Meinung nach sind die Umständ,
-dass dies kein gewerblicher Trödelmarkt ist,
-dass ganze an einem VoS stattfindet und
-dass der Verein gemeinnützig ist
alle Faktoren dafür, dass keine (gebührenpflichtige) Marktfestsetzung erforderlich ist.
Natürlich kann ich auch voll daneben liegen
Aber ich würde wie immer gerne die Meinung der erfahreren Kollegen/innen im Forum hören.
Sich bedankend
T. Bodenberger
|
|
Thema: Spanische Limited als Konzessionsinhaber |
|
Da jetzt der GF seinen Wohnsitz in Kleve hat verzichte ich auf einen etwaigen Stellvertreter.
Nur hätte man mir nicht erzählen können, dass jemand (oder eine Firma) der/die ihren tatsächlichen Aufenthalt/Sitz in Spanien hat hier in Kleve Abends hinterm Thresen steht.
Ohne rechtlich befugten Anprechpartner(Stellvertreter) wäre die Sache so nicht gelaufen.
Grüße
T.B.
|
|
Thema: Spanische Limited als Konzessionsinhaber |
|
Zitat: |
Original von Hartmut Fries
Moin Tim,
ich würde mich auf jeden Fall mit der AHK in Madrid in Verbindung setzen, wie HBinder im Beitrag 2 empfiehlt. |
|
Das werde ich auch
@ Alle
Schonmal danke für die Hinweise, denke der mit der AHK ist schonmal richtig Gold wert
|
|
Thema: Spanische Limited als Konzessionsinhaber |
|
Hallo zusammen!
Mit Stellvertreter meinte ich einen gemäß § 9 GastG,
keinen direkt für die SL
Ja, dass ganze riecht nach "Steuerflucht/Vorteil"
Aber es gab heute einige neue Entwicklungen in der Sache.
1.)
Die spa. Limited hat nur einen GF (Seine Ehefrau war verdutzt, dass sie doch nicht GF ist)
2.)
Dieser zieht (zusammen mit seiner verdutzen Frau) jetzt nächste Woche in unsere schöne Stadt (Meldeanschrift) und lässt über seinen Notar gerade eine Zweigniederlassung seiner SL beim Amtgericht ins Register eintragen. (Frage mich wer dann die Limited in Spaninen leitet....)
3.)
Konzessionantrag wurde von der Zweigniederlassung i.G gestellt. Angeblich soll es eine GmbH werden und keine Limited, aber ich warte erstmal, bis mir die Unterlagen vom Notar/AG voliegen.
Somit kann ich zumindest schonmal einige wenig aussagenden Dokumente aus D anfordern (um eine vorläufige Erlaubnis möglich zu machen).
Schonmal vielen Dank für die Tipps, ich halte das Forum auf dem Laufenden.
Sich verbeugend und dankend in den Staub werfend
T.B.
|
|
Thema: Spanische Limited als Konzessionsinhaber |
|
Einen wunderschönen guten Tag,
ich würde gerne eine zweite-achte Meinung hören
Eine deutsche Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Spanien informiert sich
bei mir über die Möglichkeit, eine Gaststättenerlaubnis für Ihre spanische Limited
zu erhalten.
Das ganze soll folgendermaßen aussehen
Konzessioninhaber soll die spanische Limited sein.
Diese hat zwei Geschäftsführer (A und B).
Beide sind deutsch und haben Ihren Hauptwohnsitz in Spanien,
wo auch die Limited ihren Hauptsitz hat.
Hier soll eine unselbstständige Zweigstelle gegründet werden.
Es ist ja rechtlich möglich, dass eine ausl. juristische Person Inhaber der Gaststättenerlaubnis wird.
Es müssten mir nur die ins deutsche beglaubigten übersetzten notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Ich prüfe die Limited, GF A und GF B.
Ich sehe aber zwei Probleme bei der ganzen Sache. Die Firma und beide GF haben ihren Haupt/bzw. Wohnsitz in Spanien. Somit müsste mindestens ein GF seinen Wohnsitz nach D verlegen bzw einen Stellvertreter bestimmen.
Einer der GF wohnt zwar zur Zeit in einer Ferienwohnung vor Ort, hat aber keine Meldeanschrift hier. Darin sehe ich ein Problem.
Zudem habe ich keine großen Erwartungen, dass man auf meine Anfragen an die spanischen Behörden (spanische Polizei, Gewerbebehörde,Stadtkasse ect.), die ich auf deutsch verfasse (Spanischkenntnisse leider nicht vorhanden), antworten wird.
Natürlich spricht nichts dagegen die Erlabnis zu erteilen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Nur erfolgte die Vorsprache recht kurzfristig, da der Wunscheröffnungstermin natürlich Anfang Dezember sein soll.
Vielleicht hatte ja irgendwer einen ähnlichen Fall oder hat eine andere Meinung dazu?
Für die Mühe bedanke ich mich
T.B.
|
|
Thema: Konzessionierte Flächen im Bezug auf Stellplätze |
|
Guten Morgen meine verehrten Damen und Herren,
gestern erreichte mich ein "interessanter" Prüfungsauftrag.
Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass eine derartige Prüfung nicht in meinen Zuständigkeitsbereich (Ordnungsbehörde) fällt, aber ich wende mich mit dieser Frage mal hoffnungsvoll an Sie.
Und zwar folgender Sachverhalt:
Ein gastronomischer Betrieb (Ladenlokalgröße ca 80 qm) beantragt bei uns eine großflächige Sondernutzung einer Außenfläche für das Aufstellen von Tischen und Stühlen (beantragte Fläche ca 200 qm).
Es soll geprüft werden, ob oder wie sich eine deartige Vergrößerung des Betriebes (konzessionierte Fläche) auf die Bereitstellung der Stellplätze auswirken würde/kann.
(Gedanke hierbei ist, dass ein kleiner Gaststättenbetrieb natürlich nur wenige Stellplätze nachweisen muss. Durch einen derartigen Antrag erhöht sich natürlich die Anzahl der Gäste bzw. Bewirtungsmöglichkeiten.)
Hat also diese Erweiterung der konzessionierten Fläche ggf eine Auswirkung auf die bereitzustellenden Stellplätze? Wer würde dies prüfen müssen?
Für Ihre Mühnen bedanke ich mich
MfG
Tim Bodenberger
|
|
Thema: Shisha vs E-Zigarrette / Shishabar - Gaststätte |
|
Vielen Dank für die Antworten.
Also ich hab mich mal informiert (und damit nochmehr verwirrt)
Bei der Nutzung von Shishadampfsteinen muss wohl trotzdem eine Kohle ANGEZÜNDET werden....als verbrennt da doch was.
Es gäbe zwar auch eine elektronische Variante, aber das wäre dann ca. das Gleiche wie bei der E-Zigarette.....
Und das getrocknete Früchte verbrannt werden und somit in jedem Fall RAUCH (rauchen) entsteht ist wohl umunstritte.
Und das wiederrum ist nicht so schädlich wie der E-Dampf/Steinrauch???
Bei E-Zigaretten verdampfen das Liquid. Wobei ja dann hier wieder das Problem wäre: Ist es nikotinfrei oder nikotinhaltig?! Weil ja eine Shisha auch nur mit nikotinfreien Substanzen betrieben werden darf?
Ich denke ich werde dem Beispiel von wyhlmaus 50 flogen und vorerst wohl einfach Abstand davon nehme Verfahren wegen Benutzung einer E-Zigarette oder Shisha einzuleiten.
Die vom Ministerium sollen das mal vernünftig überarbeiten.
So kann man mit diesem Gesetz einfach nicht richtig arbeiten.
|
|
Thema: Shisha vs E-Zigarrette / Shishabar - Gaststätte |
|
Oh werte Damen und Herren,
erleuchtet mich, denn ich bin verwirrt.
Es geht bei mir wieder um das NiSchG bzw Gaststättenrecht.
Nach einem aktuellen Urteil des OVG NRW ist wohl das "rauchen" von trockenen Früchten und Shishasteinen in Gaststätten wohl zulässig bzw fällt nicht in den Bereich des NiSchG.
http://www.ovg.nrw.de/presse/pressemitte...30802/index.php
Wohingegen die E-Zigarette wohl weiter als "geächtet" gelten muss.
http://www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praev...rette/index.php
Mir ist zwar nicht ganz klar, wo jetzt der Unterschied zwischen Dampfstein und Liquid liegen soll (oder warum kein Schaden an Dritten entsteht wenn ich getrocknete Äpfel rauche) aber anscheinend ist dem so.
Ist jemanden bekannt, ob es zur E-Zigarette ggf einen ähnlichen Fall wie bei der Shishabar gegeben hat? Googlesuche blieb erfolglos bisher.
Und hebelt dieses Urteil nicht ggf diesen Absatz hier aus?:
Fällt der Konsum einer E-Zigarette unter das Rauchverbot des geltenden Nichtraucherschutzgesetzes NRW?Das Bundesgesundheitsministerium hat vor kurzem klargestellt, dass im Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot geregelt wird ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren, Zigaretten oder E-Zigaretten. Dementsprechend ist auch in Nordrhein-Westfalen überall dort, wo ein gesetzliches Rauchverbot gilt, die Nutzung der E-Zigarette nicht zulässig.
Weil jetzt sehrwohl zwischen Produktgruppen unterschieden wird?
Ich würde gerne ein paar Meinungen hierzu hören.
Dieses Gesetz mit seinen Sonderreglungen, Ausnahmen und Spezialfällen ist langsam nicht nur den Gastwirten lästig
Freundliche Grüße
T. Bodenberger
|
|
Thema: Rauchen in Verkaufsläden |
|
Schönen guten Tag zusammen,
ich habe eine "interessante" Anfrage vorliegen. Und zwar möchte ein gewerbetreibender Bürger mit Hinblick auf die "Inter-tabac" Geschichte wissen, ob in seinem Ladenlokal geraucht werden dürfe.
Es handelt sich um einen nicht konzessionierten kioskartigen Betrieb, welcher als Hauptwarengruppe Tabak-, E-Zigaretten,- Shishas-, und Bongzubehör verkauft. Nebenher werden noch abgepackte Süßwaren und Getränke gehandelt.
Er möchte wissen, ob das Rauchen in seinem Geschäft zulässig sei (ggf durch Einrichtung eines Raucherraumes), da einige Kunden die Waren gerne testen würden.
Ich tu mich bei derartigen Fragen leider immer noch etwas schwer, da es bisher werder den uns vom Ministerium versprochenen Katalog gibt, noch hierzu mal eine hinreichend gute VO zum Gesetz gab.
Die "allgemeinen" Richtlinien auf der Homepage des Ministeriums sind hier auch leider nicht hilfreich.
Ich würde gerne ein paar Meinungen hierzu hören.
Vielen Dank
T. Bodenberger
|
|
Thema: Regelmäßige Pokerturniere in einer eigens dafür angemieteten Lokalität |
|
Schönen guten Morgen,
zur festgelegten Nutzung kann ich bisher nur sagen:
Eine ggf. notwendige Nutzungsänderung der Betriebsräume müsste vom Antragsteller bei unserer Bauordung gestellt werden. Früher war in diesen Räumen eine Backstube angesiedelt.
Ich habe nur die Anfrage bezüglich der Eröffnung auf dem Tisch.
Ein Antrag nach §33i GewO liegt nicht vor.
Also wäre es möglich, dass er einen solchen Betrieb als erlaubnispflichtiges spielhallenähnliches Unternehmen nach §33i eröffnet und dort regelmäßige Pokerturniere veranstaltet???
Da die Sprache von "gesponsorten" Turnieren ist, frage ich mich ob der Tatsbestand der gezielten Gewinnerzielung (Wie bei Spielhallen üblich) hier eindeutig nachgewiesen werden kann....
Oder denke ich zu kompliziert?
|
|
Thema: Regelmäßige Pokerturniere in einer eigens dafür angemieteten Lokalität |
|
Guten Tag meine Damen und Herren,
vor kurzer Zeit habe ich das Sachgebiet eines Kollgen der Gewerbestelle übernommen. Dieser sagte mir, dass dieses Forum eine großartige Möglichkeit sei Hilfe bei unklaren Rechtsfragen zu bekommen.
Sachlage:
Der Antragsteller beabsichtigt im Stadtgebiet ein Ladenlokal zu eröffnen, um dort an jedem Frei- und Samstag, sowie vor jedem Feiertag Pokerturniere mit gesponsorten "Sachpreisen" zu veranstalten. Das hierbei alkoholfreie Getränke verkauft werden sollen ist meiner Meinung nach für die Entscheidung nicht relevant.
Nach Durchsicht des Glückspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (wobei ich mir unsicher bin, ob dieser tatsächlich nun am 01.07.2012 "ordentlich"in Kraft getreten ist), sowie der Spielverodung und des Schreibens des Innenministerium NRW vom 16.02.2007 (welches Poker klar als Glücksspiel erklärt) würde ich zu folgender Entscheidung kommen:
Da es sich bei Pokerveranstaltungen um Glücksspiel nach § 3 (1) des GlüStV handelt, ist keine Erlaubniserteilung im Sinne des §5a der SpielVO bzw. §33 d der GewO möglich.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag bezieht nicht gezielt auf Pokerveranstaltungen, sondern deffiniert in § 3 lediglich den Begriff "Glücksspiel" im allgemeinen.
Nach den im Schreiben des Innenministerium NRW sowie §4 (1) GlüStV genannten Auflagen, kann bei Einhaltung dieser ein erlaubnispflichtiges Pokerturnier genehmigt werden.
Ich lese den Text jedoch so, dass hier von Einzelveranstaltungen ausgegangen wird.
Eine regelmäßige Veranstaltung von Turnieren in einem eigens dafür eröffneten Lokal halte ich jedoch für gewerbsmäßiges Glücksspiel.
Glücksspiele dieser Art unterliegen dem Staatsmonopol (Spielbanken).
Daher würde ich die Eröffnung untersagen.
Eine Genehmigung könnte durch den Antragsteller beim Innenministerium NRW beantragt werden. Eine positive Entscheidung des Ministeriums halte ich jedoch für sehr unwahrscheinlich.
Liege ich mit meiner Entscheidung richtig oder habe ich Faktoren nicht berücksichtigt, die eine Eröffnung eines solchen Betriebs ermöglichen würden??
Für Hilfe/Antworten/hinweise wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße
B
|
|
|
Zeige Beiträge 1 bis 17 von 17 Treffern |
|
Views heute: 359.847 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.965.882
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|