Bodenberger
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Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag |
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Hallo zusammen,
für mich ein Sonderfall:
Am 26.04.2015 hat das schöne Kleve einen festgesetzten verkaufsoffenen Sonntag.
An diesem Tag findet (wie mein Kollege herausfand) ein Kindertrödelmarkt im städtischen Tiergarten statt.
Fakten
-Veranstalter ist der zum Tiergarten gehörige Verein.
-Antrag hierzu=Fehlanzeige.
-Kinder bis 16 Jahren können dort gegen eine Standgebühr von 5,00 € ihre Sachen verkaufen (hier ist also niemand Gewerbetreibender oder im Besitz einer Reisegwerbekarte).
Meine Frage ist, ob ich für eine deartige Veranstaltung überhaupt eine Marktfestsetzung (wahrscheinlich dann noch gebührenpflichtig) machen muss/kann.....
Meiner Meinung nach sind die Umständ,
-dass dies kein gewerblicher Trödelmarkt ist,
-dass ganze an einem VoS stattfindet und
-dass der Verein gemeinnützig ist
alle Faktoren dafür, dass keine (gebührenpflichtige) Marktfestsetzung erforderlich ist.
Natürlich kann ich auch voll daneben liegen
Aber ich würde wie immer gerne die Meinung der erfahreren Kollegen/innen im Forum hören.
Sich bedankend
T. Bodenberger
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
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1
20.04.2015 17:37 |
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Solon
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Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da keine Gewerbetreibenden teilnehmen, unterfällt die Veranstaltung auch nicht der Gewerbeordnung. Da sie aber an einem Sonntag stattfinden soll, wäre noch zu prüfen, ob sie mit Eurem Feiertagsgesetz vereinbar ist.
Regina Runge
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1
21.04.2015 07:48 |
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Solon
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Bodenberger
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Zitat: |
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,
da keine Gewerbetreibenden teilnehmen, unterfällt die Veranstaltung auch nicht der Gewerbeordnung. Da sie aber an einem Sonntag stattfinden soll, wäre noch zu prüfen, ob sie mit Eurem Feiertagsgesetz vereinbar ist.
Regina Runge |
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Danke für die Stellungnahme
Da es ein verkaufsoffener Sonntag ist und der Tierpark weit weg von der nächsten Kirche liegt, habe ich da wenig Bedenken.
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
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21.04.2015 08:38 |
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j.bollinger
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Dass mangels Gewerbe keine Marktfestsetzung in Frage kommt, sehe ich auch so. Etwas kniffliger ist da schon die Frage mit dem Feiertagsschutz.
Wir hatten hier neulich einen unangemeldeten "Kaufhaus-Flohmarkt" am Sonntag. Veranstalter war ein Förderverein einer Grundschule, Veranstaltungsort die Schule. Ich habe dem Verein mitgeteilt, dass solche Veranstaltungen mit dem Feiertagsgesetz kollidieren und künftig samstags stattfinden sollten.
Der Verein möchte nun aber zweimal jährlich solche Veranstaltungen am Sonntag abhalten. Ich denke, an verkaufsoffenen Sonntagen sollte es weniger problematisch sein, weil da der Feiertagsschutz durch die Ladenöffnung ja sowieso schon eingeschränkt ist. Die Termine für die Sonntagsöffnung passen aber dem Verein nicht, der auch meint, im angrenzenden Berlin würden doch auch jeden Sonntag private Trödelmärkte abgehalten werden.
Ob das so ist, kann ich nicht beurteilen. Der Feiertagsschutz bezieht sich jedoch nicht nur auf die Religionsausübung (s. Nähe zur nächsten Kirche) sondern auf die nichtkommerzielle Freizeitgestaltung aller Bürger. Insofern dürfte ein privater Trödelmarkt an einem Sonntag doch immer problematisch sein, oder?
Der Verein erwartet von mir eine Stellungnahme zu den geplanten Sonntagsveranstaltungen und ich neige dazu, sie als unzulässig anzusehen. Sehe ich das richtig? Natürlich will ich der privaten Initiative auch keine unnötigen Steine in den Weg werfen.
Bin dankbar für Eure Meinungen
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31
21.04.2015 11:40 |
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Bodenberger
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Themenstarter
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Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig....
Rein private Trödelmärkte ohne gewerbliche Händler erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Marktfestsetzung nach § 68 und 69 der GewO.
Ein rein privater Trödelmarkt fällt für mich auch nicht unter den §4 des Sonn- und Feiertagsgesetz (Feiertagsgesetz NW).
In meinem Fall rettet den Veranstalter lediglich der festgesetzte verkaufsoffene Sonntag.
@j.bollinger
Also entweder treibt der Veranstalter ein paar gewerbliche Händler auf oder lässt sich (mit viel gutem Willen der Behörde) eine gebührenpflichtige Marktfestsetzung erteilen.
Es steht ihm ja frei eine Gebührenbefreiung zu beantragen
Bei kleinen Vereinen die einen Trödelmarkt veranstalten wollen wird hier 1-2 jährlich eine solche Marktfestsetzung erteilt (inwiefern das von uns ehr bürgerfreundlich als gesetzeskonform ist, lass ich mal dahingestellt)
Anträge privater Veranstalter, die einen rein privaten Trödelmarkt an Sonntagen veranstalten wollen werden hier in der Regel abgelehnt.
Es gilt:
Voraussetungen Spezialmarkt nicht erfüllt =keine Marktfestsetzung=kein Spezialmarkt am Sonntag
Im Fall des Fördervereins würde ich wohl dem Verein anbieten eine solche "gnädige" Marktfestzung gegen eine minimale Verwaltungsgebühr zu erteilen.
Der Verein kann hiernach ja einen Antrag auf Gebührenbefreiung stelle.....
Aber ich würde mich auch nicht als Experten in diesem Bereich sehen
Gruß
T.Bodenberger
__________________ "Wenn der Bürger kein Brot hat, soll er Kuchen essen"
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46
21.04.2015 12:23 |
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Runge
Kaiser
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Das sehe ich anders. Eine Marktfestsetzung kommt m.E. gar nicht in Betracht. Das Marktrecht ist eine Regelung der Gewerbeordnung und auf nicht gewerbliche Händler nicht anzuwenden. Erst, wenn ein Markt im Sinne der Gewerbeordnung stattfindet, könnte man die Marktfestsetzung prüfen.
Ob der Veranstalter selbst hierbei eine Privatperson oder ein gewerblicher Veranstalter ist, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.
Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetze gelten auch nur für Gewerbetreibende und sind für private Verkäufer nicht anzuwenden.
Da es sich bei dem Handel mit Waren aber immer um eine typisch werktägliche Handlung handelt, sind die jeweiligen Feiertagsgesetze auch anzuwenden und für die geschilderte Veranstaltung dürften die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung (zumindest nach dem Niedersächsischen FeiertagsG)wohl erfüllt sein.
Regina Runge
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21.04.2015 12:51 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Vielleicht hilft es ja, die Ausführungen des VG Braunschweig
hierzu zu lesen.
Und wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Feiertagsschutz durchaus in diversen Klagen der Vergangenheit bestätigt wurde und relativ hohe Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung geknüpft werden (sofern nicht die Besonderheiten für verkaufsoffene Sonntage, bestimmte Regionen oder Kurorte pp. gelten), düfte es schwierig sein, in Niedersachsen einen Trödelmarkt rechtskonform festzusetzen.
Weitere Ausführungen hierzu sind im Kommentar Landmann / Rohmer zu finden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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1
30.04.2015 14:19 |
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