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» Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag «

Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig....

Rein private Trödelmärkte ohne gewerbliche Händler erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Marktfestsetzung nach § 68 und 69 der GewO.

Ein rein privater Trödelmarkt fällt für mich auch nicht unter den §4 des Sonn- und Feiertagsgesetz (Feiertagsgesetz NW).
In meinem Fall rettet den Veranstalter lediglich der festgesetzte verkaufsoffene Sonntag.

@j.bollinger
Also entweder treibt der Veranstalter ein paar gewerbliche Händler auf oder lässt sich (mit viel gutem Willen der Behörde) eine gebührenpflichtige Marktfestsetzung erteilen.
Es steht ihm ja frei eine Gebührenbefreiung zu beantragen  Augenzwinkern  

Bei kleinen Vereinen die einen Trödelmarkt veranstalten wollen wird hier 1-2 jährlich eine solche Marktfestsetzung erteilt (inwiefern das von uns ehr bürgerfreundlich als gesetzeskonform ist, lass ich mal dahingestellt)

Anträge privater Veranstalter, die einen rein privaten Trödelmarkt an Sonntagen veranstalten wollen werden hier in der Regel abgelehnt.

Es gilt:
Voraussetungen Spezialmarkt nicht erfüllt =keine Marktfestsetzung=kein Spezialmarkt am Sonntag

Im Fall des Fördervereins würde ich wohl dem Verein anbieten eine solche "gnädige" Marktfestzung gegen eine minimale Verwaltungsgebühr zu erteilen.
Der Verein kann hiernach ja einen Antrag auf Gebührenbefreiung stelle.....

Aber ich würde mich auch nicht als Experten in diesem Bereich sehen  Kopfkratz  

Gruß
T.Bodenberger



Gepostet am 21.04.2015 um 12:23 von:
Benutzer: Bodenberger
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