Paintballanlage im Freien |
Gemeinde Buseck
Jungspund
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Paintballanlage im Freien |
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bei uns ist eine Anfrage zur Genehmigung einer Paintballanlage eingegangen. Der Betreiber dieser Anlage ist ein Verein. Die Anlage soll auf einem privatgrundstück errichtet werden. Das Grundstück ist eingefriedet und befindet sich nicht in der Nähe eines Wohngebietes, aber in der Nähe eines Waldes. Als Nutzungsart ist Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche- Wochenend- und Ferienhausfläche im Grundbuch eingetragen.
Nach welchen Kriterien und Auflagen ist eine Verfügung zu erteilen?
Aus unserer Sicht würden wir die Polizei, Bauaufsicht, Jagdbehörde, Naturschutzbehörde und die Waffenbehörde in die Anhörung einbeziehen.
Was meint Ihr?
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11.02.2015 14:11 |
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Solon
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Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
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RE: Paintballanlage im Freien |
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Hallo zusammen,
ich würde mich mal an die Stadt Ahlen wenden.
Dort ist im letzten Jahr eine Paintballanlage eröffnet worden.
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2
11.02.2015 14:27 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Nach welcher Rechtsgrundlage genehmigt denn eine Gemeinde so ein Vorhaben?
Ich würde Mal deutlich vermuten, dass der Primat hier bei der Bauaufsicht (Kreis) und der Waffenbehörde (auch Kreis) liegt. Die Bauaufsicht sollte einmal klären, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich grundsätzlich überhaupt möglich ist. Scheitert es bereits hier, braucht man sich über die anderen Rechtsbereiche gar keine Gedanken zu machen.
Beste Grüße aus der Nachbarschaft
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3
12.02.2015 07:52 |
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Gemeinde Buseck
Jungspund
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Das BVerwG hatte mit Beschluss vom 24.01.2001 (GewArch 2007/8 S. 323) festgelegt, dass die Zulassung von Laserdtrome bzw. Paintball-/Gotcha-Anlagen sich ausschließlich nach dem polizeilichen Ordnungsrecht (in Hessen HSOG) richten soll. Der VGH Baden-Württemberg war mit dem Beschluss vom 17.05.2004 der gleichen Meinung.
Sicherlich muss die Anfrage baurechtlich geprüft werden. Sollte die Bauaufsicht jedoch zustimmen, muss die Genehmigung auf Grundlage des polizeilichen Ordnungsrechts HSOG erfolgen. Die Waffenbehörde (Landkreis) hatte gestern schon Stellungnahme bezogen und mitgeteilt, dass ihrerseits keine Bedenken bestehen, soweit die Auflagen des Waffengesetzes eingehalten werden.
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Wetzlar besteht auch bereits eine Paintballanlage im Freien.
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4
13.02.2015 07:40 |
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Gemeinde Buseck
Jungspund
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RE: Paintballanlage im Freien |
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Zitat: |
Original von Thomas Lehmann
Hallo zusammen,
ich würde mich mal an die Stadt Ahlen wenden.
Dort ist im letzten Jahr eine Paintballanlage eröffnet worden. |
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Vielen Dank für den Tipp.
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13.02.2015 08:04 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Das HSOG kennt Genehmigungspflichten? Wo steht das? Ich bin aber auch kein Polizereichtsexperte.
Im Übrigen können durch "Erlaubnisse" nach den Polizeigesetzen der Länder wohl kaum Bau- und Waffenrecht ersetzt werden. Eine solche Konzentrationswirkung kann das Polizeirecht m. E. niemals haben.
Ich habe mit unserem Waffensachverständigen gesprochen. Er hat zwei Wege aufgezeigt:
1.
Waffen mit einer Geschossenergie < 7,5 Joule: Hier muss gewährleistet sein, dass die Farbkugeln das befriedete Besitztum nicht verlassen dürfen. Dazu müsste eine Wand u.U 40 m hoch sein oder aber das ganze Areal müsste mit entsprechenden schuss-sischeren Planen oder Vorhängen abgehängt sein. Die Geschoss fliegen ungehindert bis zu 100m weit.
2.
Kann das nicht gewährleistet werden, muss eine Schießerlaubnis beantragt werden. Hierbei wäre ein Zustimmung der Anlieger vorliegen und weitere Sicherheitsaspekte sind zu bedenken.
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6
13.02.2015 10:33 |
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MGruenn
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& Hallo aus Bayern
wir hatten diesbezüglich schon mal eine Anfrage, kombinierte Innen- und Außenanlage. Das Vorhaben wurde dann aber aus anderen, uns nicht bekannten Gründen nicht umgesetzt.
Zu Frage, ob Baurecht, Waffenrecht oder Sicherheitsrecht (bei uns das LStVG):
ja, jein, jein
Und zwar im Einzelnen: Baurechtlich wird i.d.R. eine Umnutzung benötigt. Werden als Fänger für die Paintbälle auch Erdwälle genutzt (vgl. Schießanlage), kommen diese (ebenso wie neu zu errichtende Mauern) mit in die Baugenehmigung. Mit in die Baugenehmigung können auch solche Auflagen kommen, die eine Störung / Gefahr verursachen würden, aber nicht direkt aus dem Baurecht kommen (also aus dem Sicherheitsrecht).
siehe BayVGH, 15. Senat, 15 BV 09.2719, 27.11.2012: hier wurde im Eilverfahren entschieden, dass der Sofortvollzug aufgehoben wird, da - zumindest bei Beachtung der sicherheitsrechtlichen Auflagen aus der Baugenehmigung - das Gericht außerstande war, eine Grundrechtsverletzung zu erkennen.
Warum nur "jein" bei Waffenrecht: solange gewisse Vorgaben eingehalten werden (siehe Antwort vom Kollegen Civil Servant), ist dieses nicht ausschlaggebend, da keine Einschränkungen.
Warum nur "jein" beim Sicherheitsrecht: das Sicherheitsrecht soll - siehe oben - auch in die Baugenehmigung mit einfließen. Wenn sich aber im Nachhinein Änderungen, andere Gefahren usw. ergeben, dann kann man eine Einzelfallentscheidung (bei uns in Bayern Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, unsere "Generalklausel") nachschieben. Eine Genehmigungspflicht aus dem Sicherheitsrecht wäre mir auch nicht bekannt.
Grüße aus dem schönen Bayern
__________________ Michael Grünn
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7
16.02.2015 10:31 |
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Gemeinde Buseck
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abgesehen von der Genehmigungspflicht, die es im SOG nicht gibt, muss ich doch dem Antragsteller eine Erlaubnis/Verfügung erteilen, damit ich meine Auflagen mit einbringen kann. Oder ist der Betrieb einer Paintballanlage im Freien ohne jegliche Zustimmung/Erlaubnis möglich???
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17.02.2015 09:12 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
wenn es eine Genehmigungspflicht nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen nicht gibt, kann auch keine Genehmigung erteilt werden.
Sind Beschränkungen erforderlich, können die aber (wie z.B. im Versammlungsrecht) mit entsprechenden Verfügungen erlassen werden.
Ich würde mir zunächst ein genaues Konzept für die beabsichtigte Anlage vorlegen lassen, welches ich allen möglicherweise betroffenen Stellen (z.B. Jugendschutzbehörde, Waffenbehörde) vorlegen würde. Ergibt sich daraus keine Erlaubnispflicht z.B. für die vorgesehenen Waffen), wäre m.E. die allgemeine Gefahrenabwehrbehörde (bei uns Gemeinde) für den Erlass einer Beschränkungsverfügung unter Einbeziehung aller von den beteiligten Stellen vorgebrachten Einschränkungen (z.B. kein Zutritt für Jugendliche, sichere Umzäunung des Geländes, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Spieler usw.) zuständig. Auch die Lage des vorgesehenen Grundstückes könnte eine Rolle spielen (Nähe zu einer Kirche, einem Kindergarten o.Ä.).
Regina Runge
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9
17.02.2015 10:16 |
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Civil Servant
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@Gemeinde Buseck,
Kollege, sei doch froh, dass Du aus der Nr. raus bist. Genehmigungs- bzw. Erlaubnispflichten haben wir nach Bau- und Waffenrecht und die Kolleg(inn)en können doch munter mit Nebenbestimmungen arbeiten. Ihr solltet drauf achten, dass ihr beteiligt werdet.
Das Fachwissen, welche Gefahren von den Waffen ausgehen, habt ihr sicherlich auch eher nicht. Also die Dinge ruhig den Fachleuten überlassen. Sollte der Gemeindevorstand Einwände haben, muss er prüfen, ob er das z.B. auf bestehendes Bauplaungsrecht stützen kann.
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10
18.02.2015 15:42 |
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