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Autor Beitrag
Thema: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus
MGruenn

Antworten: 5
Hits: 20.403
RE: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus 30.06.2015 09:06 Forum: Gaststättenrecht


& Hallo,

aus einem ähnlichen Fall aus unserer Erfahrung: der Immissionsschutz ist nicht anwendbar. Im Text nicht genannt, aber da verschiedene Eigentümer vorhanden sind, wird es sich wahrscheinlich um eine Eigentümergemeinschaft nach WEG (Wohneigentumsgesetz - oder so ähnlich?) handeln?

Falls ja: es handelt sich damit nicht um einen Raum, in dem das öffentliche Recht eingreift. Einzig anwendbar sind hier die privatrechtlichen Möglichkeiten, dazu gibt es auch ein Urteil, dass ich aber so nicht mehr parat habe. Grund ist der, dass eine Eigentümergemeinschaft sehr umfangreiche Möglichkeiten der Gestaltung hat, wie eine Nutzung erfolgen kann / darf, anders als wenn es sich um jeweils einzelne Häuser handelt.

Also wird tatsächlich kein Kollege vom Immissionsschutz kommen, denke ich mal, da einfach nicht eingegriffen werden kann.

Am besten einen Anwalt nehmen und / oder Kontakt zur Eigentümerversammlung herstellen.

In unserem Fall hat es zwar etwas gedauert, letztlich hat aber die Eigentümergemeinschaft reagiert und einiges bewirkt. Dass dadurch das Verhältnis zwischen den Bewohnern und dem Eigentümer der Gaststätte sowie dessen Mieter (Betreiber der Gaststätte) nicht besser geworden ist, dürfte auch klar sein.

Gruß aus Bayern
Thema: Paintballanlage im Freien
MGruenn

Antworten: 9
Hits: 6.372
16.02.2015 10:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


& Hallo aus Bayern

wir hatten diesbezüglich schon mal eine Anfrage, kombinierte Innen- und Außenanlage. Das Vorhaben wurde dann aber aus anderen, uns nicht bekannten Gründen nicht umgesetzt.
Zu Frage, ob Baurecht, Waffenrecht oder Sicherheitsrecht (bei uns das LStVG):
ja, jein, jein Applaus
Und zwar im Einzelnen: Baurechtlich wird i.d.R. eine Umnutzung benötigt. Werden als Fänger für die Paintbälle auch Erdwälle genutzt (vgl. Schießanlage), kommen diese (ebenso wie neu zu errichtende Mauern) mit in die Baugenehmigung. Mit in die Baugenehmigung können auch solche Auflagen kommen, die eine Störung / Gefahr verursachen würden, aber nicht direkt aus dem Baurecht kommen (also aus dem Sicherheitsrecht).
siehe BayVGH, 15. Senat, 15 BV 09.2719, 27.11.2012: hier wurde im Eilverfahren entschieden, dass der Sofortvollzug aufgehoben wird, da - zumindest bei Beachtung der sicherheitsrechtlichen Auflagen aus der Baugenehmigung - das Gericht außerstande war, eine Grundrechtsverletzung zu erkennen.

Warum nur "jein" bei Waffenrecht: solange gewisse Vorgaben eingehalten werden (siehe Antwort vom Kollegen Civil Servant), ist dieses nicht ausschlaggebend, da keine Einschränkungen.

Warum nur "jein" beim Sicherheitsrecht: das Sicherheitsrecht soll - siehe oben - auch in die Baugenehmigung mit einfließen. Wenn sich aber im Nachhinein Änderungen, andere Gefahren usw. ergeben, dann kann man eine Einzelfallentscheidung (bei uns in Bayern Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, unsere "Generalklausel") nachschieben. Eine Genehmigungspflicht aus dem Sicherheitsrecht wäre mir auch nicht bekannt.

Danke
Grüße aus dem schönen Bayern
Thema: Jetzt geht´s los: "Männerecke"!
MGruenn

Antworten: 389
Hits: 335.834
04.02.2014 10:09 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Servus!

Oder wir nehmen einen Verbrecher rein, der nicht beim FC Bayern ist?
Die Frage müsst dann sein: Welcher der folgenden Verbrecher ist nicht beim FC Bayern. Als Antwort mit rein: Alice Schwarzer Applaus Applaus Applaus
Thema: Zytologie-Assistentin
MGruenn

Antworten: 4
Hits: 5.570
RE: Zytologie-Assistentin 16.02.2012 07:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin Martina!

also das hatten wir auch noch nicht, aber:
Schau doch mal ins MTA-Gesetz, da sind in § 9 alle Tätigkeiten aufgeführt, die einer best. Erlaubnis / Ausbildung vorbehalten sind.
Med. Techn. Assisten nach diesem Gesetz wären nach Landmann-Rohmer, RdNr 64 zu § 6 GewO, Nr. 4, dann außen vor.
Allerdings ist im MTA-Gesetz keine Zytologie-Assistentin aufgeführt, die Ausbildungen heißen alle anders?

Gruß
Michael
Thema: Unterrichtungsnachweis - Vergleichbares
MGruenn

Antworten: 2
Hits: 3.419
RE: Unterrichtungsnachweis - Vergleichbares 05.07.2011 11:59 Forum: Gaststättenrecht


Hallo &

am besten ist, man ruft mal bei der jeweiligen IHK an. Die müssten (zumindest unsere hat so etwas als pdf) eine Übersicht haben. Hauptsächlich enthalten sind Ausbildungsberufe im Bereich Nahrungsmittel und Gaststätten, aber auch österreichische und französische Ausbildungen, die ersatzweise anerkannt sind.

Mit freundlichen Grüßen
Michael
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
MGruenn

Antworten: 46
Hits: 160.946
RE: Immer noch Hundezucht... 27.12.2010 15:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo, auch ich nochmal...

@Kollege Bornhöft: Warum eigentlich der Rückgriff auf § 6 GewO?
§ 6 nimmt nur Bereiche von der Anwendung der GewO aus, die eigentlich den Gewerbebegriff erfüllen würden, während die Urproduktion ja bereits von vorneherein den Gewerbebegriff nicht erfüllt. Beispiel hier: § 6 nimmt nicht die Fischzucht (die ja Urproduktion ist und damit kein Gewerbe) aus, sondern den Fischfang.

Die Frage ist also weniger, ob die GewO auf die Hundezucht anwendbar ist, sondern ob die Hundezucht überhaupt dem Begriff "Gewerbe" angehört. Und das sollte, wie zuvor dargestellt, eben nicht der Fall sein.

Dass weder FA noch die Veterinäre Kenntnis hatten ist hier Verschulden des Hundezüchters, dieser hätte die Einkünfte beim FA angeben müssen und sich (nach TierSchG scheinbar ab 3 Zuchttieren, hier kann vielleicht ein "Tierschutzgesetzexperte" mehr Auskunft geben) eine Erlaubnis nach TierSchG holen müssen.

Meiner Ansicht nach spricht also gegen die Anmeldung dieses Gewerbes bzw. die Anwendung der GewO allgemein, dass es sich um kein Gewerbe handelt. Ein Rückgriff auf § 6 GewO ist damit nicht nötig und auch nicht möglich. Die Ausführung zum TierschG sind rein auf die Verwechslungsgefahr der beiden Begriffe "Gewerbe" (GewO) und "gewerblich" (TierSchG) bezogen.

Gruß
Michael
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
MGruenn

Antworten: 46
Hits: 160.946
27.12.2010 14:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


& Hallo zusammen!

Ich schließe mich dem Kollegen Wiesemeier an. Tatsächlich taucht wohl (auch wir hatten kürzlich einen vergleichbaren Fall) der Begriff "gewerbliche (Hunde)zucht" im Tierschutzgesetz auf. Ein gewerblicher Züchter benötigt eine entsprechende Erlaubnis nach TierSchG.
Ähnlich wie Kollege Wiesemeier denke ich auch, dass hier die Begriffe vermischt werden.
Geschickter wäre es gewesen, hätte der Gesetzgeber z.B. die Formulierung "gewerbsmäßig" benutzt, dann wäre es wohl deutlicher.

Ich denke, anders als Kollege Bornhöft, dass es nicht um die Nutzung der Erzeugnisse gehen darf. Zu betrachten ist meiner Ansicht nach die Entstehung. Und die ist bei der Haustierzucht gleich zur Nutztierzucht, sprich im biologischen Prozess vom Menschen nur minimal beeinflussbar (auch bei künstlicher Befruchtung z.B. bei Kühen), da die Entstehung des Jungtieres / der Jungtiere letztlich nicht weiter beeinflusst werden kann, als z.B. durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen. Auch der Viehzüchter errichtet einen Stall. Der eigentliche Prozess der Wertschöpfung wird damit (anders als im Handwerk oder bei Dienstleistern oder auch der Industrie) nicht von der Arbeitskraft (des Menschen) erbracht.

Insgesamt wird der Begriff der Urproduktion meiner Ansicht nach immer mit dem primären Sektor gleichzusetzen sein. Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftssektor

Gruß
Michael
Thema: Widerruf RGK-Verurteilung wg. Raubkopien
MGruenn

Antworten: 2
Hits: 4.255
03.08.2010 13:16 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


& Moin

also grundsätzlich: Straftat, im direkten Gewerbezusammenhang (hat die Straftat ja während Ausübung des Gewerbes begangen) und auch eine erhebliche Strafe (nicht z.B. nur 20 Tagessätze) -> sehr schlecht für die Zuverlässigkeit.
Ich würde das ganze als Anlass nehmen, die Zuverlässigkeit generell zu prüfen (FZ, GZR, Finanzamt, Polizei, usw.) und natürlich die Strafakte anfordern.
Ausgehend von den Ergebnissen würde ich dann weitersehen.
Sollte am Ende rauskommen, dass "nur" diese Straftat vorliegt, reicht diese zumindest meiner Meinung nach grundsätzlich aus, die RGK zu widerrufen.

Gruß
Michael
Thema: Gewerbe ja oder nien
MGruenn

Antworten: 2
Hits: 2.177
17.05.2010 08:44 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


& Moin

Unterichtstätigkeiten im privaten, nichtstaatlichen Bereich (auch Nachhilfeunterricht) stellen ein Gewerbe dar.
Eine Hausaufgabenhilfe umfasst ja meiner Meinung nach eine Hilfestellung bei der Aufarbeitung von Lerninhalten bzw. Hilfe beim Erlernen des notwendigen Hintergrundwissens. Würde ich also mit Nachhilfeunterricht gleichsetzen.
Stellt also ein Gewerbe dar (vgl. Landmann/Rohmer, § 6, RdNr. 17).
Gruß Michael
Thema: UG i.Gr.
MGruenn

Antworten: 9
Hits: 19.886
14.08.2009 09:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

ganz wichtig auch: Handelsregisterauszug oder Bescheinigung über Eintragung zeigen lassen. Manchmal klappt da was nicht ganz, oder die Tätigkeiten weichen ab (Gewerbemeldung zu HR-Eintrag). Solche Probleme kann man dann gleich vermeiden...

Gruß
Michael
Thema: Schankwirtschaft, was ist an Speisen erlaubt?
MGruenn

Antworten: 18
Hits: 38.793
05.08.2009 12:57 Forum: Gaststättenrecht


Hallo

Ja das ist denke ich tatsächlich so wie sie sagen: da hat uns der Gesetzgeber ein bisserl im Regen stehen lassen... und ausbaden dürfens wir mal wieder. Dass da dann natürlich verschiedene Meinungen entstehen ist ja klar...

Was mich jetzt aber schon interessieren würde: wie sieht es denn in den Bundesländern aus, die bereits ein eigenes GastG haben? Vielleicht kann einer der Kollegen von dort die Frage beantworten? Wurden da Änderungen im Vergleich zum § 3 (Bundes-) GastG vorgenommen???

Oder kennt jemand vielleicht sogar Rechtsprechung dazu? Ich konnte wie gesagt nicht finden (zumindest seit der Novelle!).

Gruß
Michael
Thema: Schankwirtschaft, was ist an Speisen erlaubt?
MGruenn

Antworten: 18
Hits: 38.793
05.08.2009 07:57 Forum: Gaststättenrecht


& Moin

Naja wie gesagt, sehe ich anders. Denn wenn der Gesetzgeber das nciht wollen würde, hätte der § 3 geändert werden müssen.
Wie ist das eigentlich in den Bundesländern geregelt, die schon ein eigenes GastG haben?
Wobei übrigens unsere Sichtweise auch schon durch ein Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestätigt wurde. Leider gabs aber keine Entscheidung (sprich Urteil).
Ich schildere mal kurz den Fall: Es wurde angemeldet: Café mit Alkoholausschank. Ca. 1 Jahr darauf war einer unserer Lebensmittelüberwachungsbeamten nochmals in dem "Café". Speisekarte umfasste alle möglichen Speisen, natürlich nicht nur Kuchen, Eis usw., sondern: Schnitzel, Braten, Nudelgerichte etc. etc. Zudem arbeitete mittlerweile eine zusätzliche Köchin dort. Also: Mittlerweile kein Café mehr, sondern Schank- und Speisewirtschaft (SSW). Wurde weder gewerberechtlich noch gaststättenrechtlich irgendwem gemeldet.
Folge: Verstoß gegen Betriebsart, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Einspruch. Ging vors Gericht. Richterin teilte unsere Ansicht, telefonierte mit der Gewerbetreibenden und: Rücknahme des Einspruchs.
Leider ist mir auch keine weitere Rechtsprechung bekannt.
Und: Auch in Bayern gilt: bei Widerruf der Erlaubnis (z.B. SSW) umfasst nicht nur den Alkoholausschank, d.h. für die eigentlich erlaubnisfreie Tätigkeit (Speisenabgabe) wird keine GewU nötig. Widerrufen wird die Erlaubnis, und die lautet nunmal auf Schank- UND SPEISEWIRTSCHAFT.
Dass der Gesetzgeber den Betreiber eines Imbisses ohne Alkoholausschank besser gestellt hat als den mit Alkoholausschank mag sein, deswegen haben wir in der Verwaltung aber keine Gesetzverwerfungskompetenz.

Gruß
Michael
Thema: Schankwirtschaft, was ist an Speisen erlaubt?
MGruenn

Antworten: 18
Hits: 38.793
04.08.2009 10:46 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,

okay war evtl ein bisschen schlecht formuliert, aber ich meine es so:
Auch schon vor der Herausnahme von Speisen und alkoholfreien Getränken aus der Erlaubnispflicht waren doch Tätigkeiten für die Betriebsart entscheidend, die keiner Erlaubnispflicht nach GastG oder GewO unterliegen (Baurecht mal außen vor, Stichwort Vergnügungsstätte), wie eben z.B. Tanz oder auch Musikdarbietungen. Und die sind auch heute noch entscheidend für die Betriebsart.
Oder unterscheiden sie nicht bei Gaststätten, ob diese Bar oder Diskothek sind? Wenn Sie bei einer Kontrolle feststellen, dass ein als Bar genehmigter Betrieb plötzlich Tanzflächen besitzt, einen DJ, eine Lichtshow und sich XYZ Diskothek nennt, werden Sie doch auch den Betreiber auffordern, die Betriebsart genehmigen zu lassen, oder den Diskothekenbetrieb einzustellen und natürlich ein OWi-Verfahren einleiten, oder? Obwohl Tanz, Lichtshow und DJ nicht erlaubnispflichtig sind. Und analog zu diesem Beispiel ist meiner Meinung nach mit Speisenabgabe zu verfahren.

Gruß
Michael
Thema: Schankwirtschaft, was ist an Speisen erlaubt?
MGruenn

Antworten: 18
Hits: 38.793
04.08.2009 10:00 Forum: Gaststättenrecht


& Moin zusammen!
Also ich sehe es genauso wie Stralsundchen und Herr Mischner. Nach § 3 GastG wird die Erlaubnis immer noch mit einer bestimmten Betriebsart erteilt, und diese Betriebsarten unterscheiden sich eben nicht nur durch die verschiedenen alkoholischen Getränke sondern meistens durch das (nicht erlaubnispflichtige) Drumherum (Art d. Speisen, Tanz, Einrichtung, Verweildauer, Sitzgelegenheiten, etc.).
Und genau diese Unterscheidungskriterien waren doch vor der Deregulierung auch nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten, dennoch aber für die Betriebsart entscheidend. Bsp:
Tanz bzw. der Betrieb einer Tanzfläche ohne Ausschank und Speisenabgabe allein betrachtet war vor 2006 und ist auch jetzt nicht erlaubnispflichtig nach GastG.
Nehme ich als Wirt aber bei einer normalen Schankwirtschaft Tanz dazu, wirds zur Tanzbar oder gar Disko. Also: Änderung der Betriebsart, neue Erlaubnis muss her (bzw. Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart).
Und genauso sehe ich das jetzt auch. Obwohl die hinzukommende Tätigkeit an sich erlaubnisfei ist, ändert sich doch der Charakter des Betriebs wesentlich.

Gruß
Michael
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