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» Paintballanlage im Freien «

Das BVerwG hatte mit Beschluss vom 24.01.2001 (GewArch 2007/8 S. 323) festgelegt, dass die Zulassung von Laserdtrome bzw. Paintball-/Gotcha-Anlagen sich ausschließlich nach dem polizeilichen Ordnungsrecht (in Hessen HSOG) richten soll. Der VGH Baden-Württemberg war mit dem Beschluss vom 17.05.2004 der gleichen Meinung.

Sicherlich muss die Anfrage baurechtlich geprüft werden. Sollte die Bauaufsicht jedoch zustimmen, muss die Genehmigung auf Grundlage des polizeilichen Ordnungsrechts HSOG erfolgen. Die Waffenbehörde (Landkreis) hatte gestern schon Stellungnahme bezogen und mitgeteilt, dass ihrerseits keine Bedenken bestehen, soweit die Auflagen des Waffengesetzes eingehalten werden.

Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Wetzlar besteht auch bereits eine Paintballanlage im Freien.



Gepostet am 13.02.2015 um 07:40 von:
Benutzer: Gemeinde Buseck
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