Paintball Anlage im Freien |
Emsland
König
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Paintball Anlage im Freien |
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:moin, moin
bei mir kam gerade eine Anfrage wegen einer Paintball-Anlage im Freien.
Jetzt bin ich mir nicht sicher unter welchen Gesichtspunkten eine Prüfung zu erfolgen hat. Aus dem Gewerberecht ist mir keine Regelung bekannt, daher gehe ich davon aus, dass eine solche Anlage nach dem SOG zu bewerten ist.
Hat jemand von euch schon Erfahrungen mit einer solchen Anlage im Freien gemacht?
Wird hierfür eine Baugenehmigung benötigt?
Nach welcher Rechtsnorm kann ich Auflagen erlassen und welche Auflagen sollten erteilt werden?
Ich hoffe ihr habe mit einer solchen Anlage schon Erfahrungen gesammelt.
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1
23.09.2010 13:03 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
bei mir im Bereich wird selbst eine Paintballanlage im Freien betrieben. Aus gewerberechtlicher Sicht musste hier nichts weiter beachtet werden.
Baurechtlich gibt es je nach Standort bestimmte Dinge die dagegen sprechen können (Kerngebiet, Wpohngebiet etc.) dies ist aber bei Paintballanlagen im Freien eher unwahrscheinlich.
Die meisten Auflagen sind im WaffG bereits geregelt.
Z.B.
Erwerb / Besitz derartiger Waffen
1) Vollendung des 18. Lebensjahres frei, wenn Geschossenergie nicht mehr als 7,5 Joule
Führen
- bedarf Waffenschein
Schießen im befriedeten Besitztum
Das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum bedarf keiner Erlaubnis, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
Diese Paintballanlage wird seit über einem Jahr ohne Komplikationen betrieben.
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
23.09.2010 13:25 |
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Solon
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Emsland
König
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Themenstarter
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Hallo Steffen,
also hast du aus gewerberechtlicher Sicht nichts veranlasst.
Wurden bei euch Auflagen erlassen oder habt ihr nur die Anmeldung der Anlage entgegengenommen und diese überprüft.
Gruß
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3
23.09.2010 13:33 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Aus gewerblicher Sicht wurden keine Auflagen erteilt. Die Überprüfung nach dem WaffG erfolgte durch die Polizei. Nachdem das okay von ihnen kam, wurde das Gewerbe angezeigt (war auch im Interesse des Betreibers so, dass er erst von allen stellen die Beführwortung wollte bevor er es anzeigte).
Gruß S.
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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4
23.09.2010 13:42 |
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