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Hallo aus Bad Fallingbostel,

wenn es eine Genehmigungspflicht nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen nicht gibt, kann auch keine Genehmigung erteilt werden.

Sind Beschränkungen erforderlich, können die aber (wie z.B. im Versammlungsrecht) mit entsprechenden Verfügungen erlassen werden.

Ich würde mir zunächst ein genaues Konzept für die beabsichtigte Anlage vorlegen lassen, welches ich allen möglicherweise betroffenen Stellen (z.B. Jugendschutzbehörde, Waffenbehörde) vorlegen würde. Ergibt sich daraus keine Erlaubnispflicht z.B. für die vorgesehenen Waffen), wäre m.E. die allgemeine Gefahrenabwehrbehörde (bei uns Gemeinde) für den Erlass einer Beschränkungsverfügung unter Einbeziehung aller von den beteiligten Stellen vorgebrachten Einschränkungen (z.B. kein Zutritt für Jugendliche, sichere Umzäunung des Geländes, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Spieler usw.) zuständig. Auch die Lage des vorgesehenen Grundstückes könnte eine Rolle spielen (Nähe zu einer Kirche, einem Kindergarten o.Ä.).

Regina Runge



Gepostet am 17.02.2015 um 10:16 von:
Benutzer: Runge
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