Wachpersonal vor dem Jahre 1995 |
Jannes
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Wachpersonal vor dem Jahre 1995 |
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Hallo liebes Gewerbeforum,
hab da mal eine Frage an die Kollegen mit reichlich Lebens- und Gewerbeerfahrung.
Soeben war ein Angestellter eines bei uns ansässigen Bewachungsunternehmens bei uns auf dem Gewerbeamt und wollte eine Bestätigung von mir haben, dass er keine Erlaubnis nach §34a GewO, sowie keine IHK Bescheinigung benötigt, da er bereits vor 1995 bei einem Bewachungsunternehmen tätig war.
Kann mir diese "Regelung" nicht so recht vorstellen und habe auch im Kommentar nichts passendes gefunden. Habe Ihn deshalb auch erstmal weggeschickt und um Bedenkzeit geben.
Hoffe es kann jemand weiterhelfen
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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28.01.2015 08:35 |
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Solon
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Frau Gelb
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RE: Wachpersonal vor dem Jahre 1995 |
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Guten Morgen,
was der Wächter offenbar meint ist die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis. Wann diese greift geht aus § 17 BewachV hervor.
Allerdings benötigt er eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 S. 2 BewachV hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten. Wenn er diese vorlegt, dann kann überprüft werden, ob der Befreiungstatbestand tatsächlich vorliegt.
Er ist also in der Bringschuld.
Viele Grüße
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2
28.01.2015 09:08 |
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Solon
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Jannes
Routinier
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Vielen Dank, damit wurde mir schon sehr geholfen
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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28.01.2015 09:15 |
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Stadt Kassel*Fricke
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Hallo Kollege Jannes,
um die Ausführungen von Frau Gelb fortzuführen:
Es mag hart klingen, ist aber nach Lesart des § 17 BewachV tatsächlich so:
Beschäftigungszeiten vor dem 1. Dezember 1991 bzw. vor dem 31. März 1996 ist für das Feststellen der Qualifikation einer Wachperson ohne jegliche Bedeutung.
Nach § 17 BewachV kommen ausschließlich folgende Befreiungstatbestände beim Beurteilen der Qualifikation in Betracht:
Abs. 1:
Variante 1: Die Person war am 1. Dezember 1994 seit mindestens 3 Jahren (also mind. seit dem 1. Dezember 1991) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter bei einem Bewachungsunternehmen tätig.
Variante 2: Die Person stand am 31. März 1996 (dieser eine [Arbeits-]Tag reicht völlig!) in einem Beschäftigungsverhältnis als Wachperson.
Beide geschilderten Fälle befreien die Wachperson vom Nachweis der Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer.
Abs. 2:
Die Person stand am 1. Januar 2003 seit mindestens 3 Jahren (also mind. seit dem 1. Januar 2000) in einem Beschäftigungsverhältnis als Wachperson.
In diesem Fall muss der Nachweis über das erfolgreichen Ablegen der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bei einer Industrie- und Handelskammer nicht mehr erbracht werden.
Der Nachweis über die Zeiten einer Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben erbringt die Wachperson durch Vorlage der sogenannten Arbeitgeberbescheinigung des/der damaligen Arbeitgeber/s (§ 17 Abs. 2 letzter Satz).
Falls der eine oder andere Arbeitgeber nicht mehr greifbar sein sollte, kann man sich auch mit Arbeitszeugnissen behelfen.
Grüße aus Nordhessen
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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4
29.01.2015 16:55 |
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