Forum-Gewerberecht
» Wachpersonal vor dem Jahre 1995 «
Guten Morgen,
was der Wächter offenbar meint ist die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis. Wann diese greift geht aus § 17 BewachV hervor.
Allerdings benötigt er eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 S. 2 BewachV hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten. Wenn er diese vorlegt, dann kann überprüft werden, ob der Befreiungstatbestand tatsächlich vorliegt.
Er ist also in der Bringschuld.
Viele Grüße
Gepostet am 28.01.2015 um 09:08 von:
Benutzer: Frau Gelb
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94660#post94660
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