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Guten Morgen,

was der Wächter offenbar meint ist die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis. Wann diese greift geht aus § 17 BewachV hervor.

Allerdings benötigt er eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 S. 2 BewachV hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten. Wenn er diese vorlegt, dann kann überprüft werden, ob der Befreiungstatbestand tatsächlich vorliegt.

Er ist also in der Bringschuld.

Viele Grüße  smile  



Gepostet am 28.01.2015 um 09:08 von:
Benutzer: Frau Gelb
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94660#post94660


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