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Hallo Kollege Jannes,

um die Ausführungen von Frau Gelb fortzuführen:
Es mag hart klingen, ist aber nach Lesart des § 17 BewachV tatsächlich so:
Beschäftigungszeiten vor dem 1. Dezember 1991 bzw. vor dem 31. März 1996 ist für das Feststellen der Qualifikation einer Wachperson ohne jegliche Bedeutung.

Nach § 17 BewachV kommen ausschließlich folgende Befreiungstatbestände beim Beurteilen der Qualifikation in Betracht:

[B]Abs. 1:[/B]
[U]Variante 1:[/U] Die Person war am 1. Dezember 1994 seit mindestens 3 Jahren (also mind. seit dem 1. Dezember 1991) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter bei einem Bewachungsunternehmen tätig.
[U]Variante 2:[/U] Die Person stand am 31. März 1996 (dieser eine [Arbeits-]Tag reicht völlig!) in einem Beschäftigungsverhältnis als Wachperson.

Beide geschilderten Fälle befreien die Wachperson vom Nachweis der Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer.


[B]Abs. 2:[/B]
Die Person stand am 1. Januar 2003 seit mindestens 3 Jahren (also mind. seit dem 1. Januar 2000) in einem Beschäftigungsverhältnis als Wachperson.

In diesem Fall muss der Nachweis über das erfolgreichen Ablegen der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bei einer Industrie- und Handelskammer nicht mehr erbracht werden.


Der Nachweis über die Zeiten einer Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben erbringt die Wachperson durch Vorlage der sogenannten Arbeitgeberbescheinigung des/der damaligen Arbeitgeber/s (§ 17 Abs. 2 letzter Satz).
Falls der eine oder andere Arbeitgeber nicht mehr greifbar sein sollte, kann man sich auch mit Arbeitszeugnissen behelfen.

Grüße aus Nordhessen



Gepostet am 29.01.2015 um 16:55 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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