GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal |
immo2012
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo dieter,
natürlich kenne ich das Urteil im Langtext, wie jeder andere hier auch,
der einen juris oder beck-online Zugriff hat.
Ich finde es nur immer erstaunlich,
das hier einige spekulieren über eine Rechtsprechung,
ohne diese tatsächlich gelesen zu haben.
VG
Meike |
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hat das Urteil ein Copyright oder kann man es hier posten?
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61
06.11.2013 18:14 |
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Solon
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Meike
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Man kann Urteile zitieren:
Zitat aus der Jurisveröffentlichung
Rdnr. 26
"Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist jedoch,
dass der Beklagten ( Anmerkung: Automatenbetreiber) ein Verschulden
vorzuwerfen ist.
Dazu hätte die Beklagte (Anmerkung: Automatenbetreiber) wissen müssen,
dass sich mit dem Spielautomaten ein Gewinn von mehr als € 500,00
in der Stunde erzielen lässt, und sie hätte den Spielautomaten gleichwohl
nicht aus dem Verkehr gezogen.
Dies hat der Kläger (Anmerkung: Spieler) nicht vorgetragen.
Vielmehr deutet der Ausdruck ( Anmerkung: Kann eigentlich nur ein Zählwerkausdruck sein)
über den Spielverlauf (Anmerkung: ist nach m.E. unmöglich, dass sich so etwas auf einem Zählwerkausdruck findet)
darauf hin, dass eine Manipulation des Gerätes erfolgte,
während die Beklagte (Anmerkung: Automatenaufsteller)
nicht in der Gaststätte anwesend war.
Manipulationen von Bediensteten (Anmerkung: Aufsichtt)
in dieser Zeit, die sich die Beklagte nach §278 BGB zurechnen lassen müsste,
sind ebenfalls nicht dargetan.
Im Übrigen hatte die Beklagte kein Interesse an einer Manipulation des Spielautomaten zu Lasten ihrer Gäste. (Anmerkung: Spieler betrachten hohe Gewinnmöglichkeiten nicht als Last)
Abgesehen davon könnte der Kläger nach §249 Abs. 1 BGB als Schaden lediglich seinen Spieleinsatz ersetzt verlangen,
nicht aber den außerhalb der Legalität erzielten Gewinn."
Und genau dieser letzte Halbsatz macht das Urteil so interessant!!
Denn siehe
Rdnr. 23
"Hätte der Kläger das Spielgerät der beklagten Novo Line II entsprechend der Zulassung betrieben, so wäre ein Spielvertrag nach § 763 S.1 BGB wirksam zustande gekommen und er könnte seinen Gewinn einklagen.
Tatsächlich aber hat er das Spielgerät außerhalb seiner Zulassung genutzt,
ansonsten hätte er nicht innerhalb kürzester Zeit einen Gewinn von ca. 7400,-€ erzielen können."
Und dass dem Zivilgerichtgericht die angeblich unproblematisch tanzenden Jungfrauen egal sind, ergibt sich aus
Rdnr.4
"Am 21.10.2009 spielte der Kläger erneut an dem oben genannten Geldautomaten und gewann in kurzer Zeit 7400,-€, die er teilweise wieder verspielte, so dass ein gewinn von 6793,15 € die Klagesumme, verblieb."
Frage an die Aufsteller + Spieler:
Kann man mit einem Novo Line II Bauartzulassung 2088 einen Gewinn in Höhe von 7400,-€ in "kürzester Zeit" erzielen?
VG
Meike
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62
07.11.2013 05:12 |
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Solon
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dieter116
König
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Wie hier eine Manipulation stattgefunden haben soll ist leider nicht dargestellt.
Das Vorurteil 14 O 36/12 Landgericht Potsdam
Konnte ich bis jetzt nicht finden
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63
07.11.2013 06:18 |
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lodermulch
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tja - nach dem schinken gegriffen und das schwein gefangen,
sagt man da wohl
in dem sinne ist es schon ein "fehlurteil" -
aber natürlich für jeden, der gewillt ist, eine steilvorlage.
alleine das erwähnte "verspielen" von 606,85 euro eines teils aus dem
gewinn hätte nach momentaner sachlage ja 8 stunden
(80€ max/ stunde) dauern müssen;
da er den gesamtgewinn in "kurzer zeit" erzielte, muss logischerweise
das VERspielen dieser teilsumme innerhalb einer noch kürzeren
zeit passiert sein.
somit ist zweifelsfrei und eindeutig:
die automaten sind illegal, denn:
für das überschreiten DIESER grenze wurde eine manipulation
nicht angenommen
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64
07.11.2013 06:49 |
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immo2012
Routinier
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Zitat: |
Original von lodermulch
tja - nach dem schinken gegriffen und das schwein gefangen,
sagt man da wohl
in dem sinne ist es schon ein "fehlurteil" -
aber natürlich für jeden, der gewillt ist, eine steilvorlage.
alleine das erwähnte "verspielen" von 606,85 euro eines teils aus dem
gewinn hätte nach momentaner sachlage ja 8 stunden
(80€ max/ stunde) dauern müssen;
da er den gesamtgewinn in "kurzer zeit" erzielte, muss logischerweise
das VERspielen dieser teilsumme innerhalb einer noch kürzeren
zeit passiert sein.
somit ist zweifelsfrei und eindeutig:
die automaten sind illegal, denn:
für das überschreiten DIESER grenze wurde eine manipulation
nicht angenommen
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Das stimmt nicht spielen aus den Punkten unterliegt keiner €80 grenze
was ich aber nicht verstehe
"Vielmehr deutet der Ausdruck ( Anmerkung: Kann eigentlich nur ein Zählwerkausdruck sein)
über den Spielverlauf (Anmerkung: ist nach m.E. unmöglich, dass sich so etwas auf einem Zählwerkausdruck findet)
darauf hin, dass eine Manipulation des Gerätes erfolgte,"
Das ganze macht null Sinn
Manipulationen sind aber nicht im Zählwertausdruck zu finden
sehr sehr strange
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65
07.11.2013 10:19 |
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gmg
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Einen "Ausdruck über den Spielverlauf" gibt es bei der Tiefenauslesung.
Bei der VDAI-Auslesung nicht.
Grüße
__________________ gmg
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66
07.11.2013 11:09 |
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lodermulch
Haudegen
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soso, "spielen aus den punkten unterliegt keiner 80€ grenze"...
danke. zusammen mit "eine umwandlung von punkten in euro und umgekehrt ist jederzeit möglich"
genügt das ja schon.
muss man mehr hören?
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67
07.11.2013 13:15 |
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angela
Doppel-As
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Ich habe Ausdrucke von Löwen Geräten mit zb 1000€ Geldscheinkasse - bei denen war nichtmal ein Akzeptor eingebaut
die SpuSi hatte lediglich ein kleines Loch links unten an der Türe festgestellt.
Man kann also schon anhand des Ausdrucks Manipulationen erkennen
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68
07.11.2013 13:56 |
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immo2012
Routinier
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Es erscheint mir das ohne zu 100% die Fakten zu wissen es total unklar ist ob das Urteil eine Revelanz hat für anderer GSG oder nicht
Aus den bekannten Fakten hier kann ich mir keinen Reim machen
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69
07.11.2013 20:13 |
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dieter116
König
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Zitat: |
Original von gmg
Einen "Ausdruck über den Spielverlauf" gibt es bei der Tiefenauslesung.
Bei der VDAI-Auslesung nicht.
Grüße |
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Wer kann wie eine solche durchführen ?
Im 'Recall' lassen sich ja nur die jeweils letzten 20 Spiele anzeigen.
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70
08.11.2013 06:15 |
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james
Mitglied
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Hallo zusammen,
nur mal als Frage / Hinweis zwischendurch.
Handelt es sich nicht um Prof. Dr. Richter ?! ( nicht Peters )
LG
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71
08.11.2013 08:50 |
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dieter116
König
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Hier Einiges aus dem Vorurteil:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe den Gewinn durch eine Manipulation des Automaten erzielt haben. Er sei mit der am fraglichen Abend in der Gaststätte tätigen Angestellten K. Sch. bereits vorher eng bekannt gewesen, habe ihr am 20. Oktober eine namhafte Geldsumme geschenkt und im kollusiven Zusammenwirken mit ihr gehandelt. Insbesondere habe Frau Sch. ihre Anweisungen nicht befolgt, sie bereits bei einem Gewinn über 1.000,-- € zu informieren. Sie habe ihr auch nicht mitgeteilt, dass es ein und dieselbe Person war, die am 20. und 21. Oktober einen hohen Gewinn erzielt hatte. Hätte sie dies gewusst, wäre sie aufmerksamer gewesen.
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Denkbar sei eine Manipulation durch einen sog. heißen Draht, der durch den Bereich der Geldscheineingabe eingeführt werde und eine Aufbuchung von Punkten auf den Punktespeicher bewirken könne. Infolge des Aufbrechens der Automaten sei eine Manipulation nicht mehr feststellbar. Immerhin habe sie das Gerät noch so weit auslesen können, dass die eingebaute Auszahleinheit, der sog. "Hopper" am 21. Oktober 2009 um 23.08 Uhr als leer angezeigt und nachfolgend abgesteckt worden sei. Um 23.11, 23.12 und 23.15 Uhr seien der Service Mode und der Spiele-Mode gestartet worden. Dies setzte allerdings eine komplette Öffnung des Automaten voraus, die nur von der rückwärtigen Seite mit einem in ihrem eigenen Gewahrsam befindlichen Schlüssel möglich sei. Der Kläger müsse deshalb das Gerät illegal geöffnet haben. In der Folge sei noch mehrfach in die Gaststätte eingebrochen worden, wobei die von der Überwachungskamera aufgezeichneten Videoaufnahmen teilweise den Kläger zeigten.
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Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er den Gewinn durch Manipulation erzielt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die regelgerechte Bedienung Bedingung für den Spielgewinn ist, oder ob im Falle einer Manipulation der Grundsatz von Treu und Glauben einem Gewinn entgegensteht. Ebenso kann letztlich dahinstehen, ob eine Manipulation des Automaten erfolgt ist Denn jedenfalls hat die für die ihr günstigen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass eine etwaige Manipulation dem Kläger zuzurechnen wäre.
Also schon etwas seltsam das Ganze.
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72
08.11.2013 12:24 |
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immo2012
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ich glaube den Thread kann man schliessen
da war wohl von gmg ein thread auf den Holzweg
hat wohl rein garnichts mit irgendeiner PTB Zulassung zu tun
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73
08.11.2013 13:39 |
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lodermulch
Haudegen
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zwei anmerkungen
1) zur problematik einer manipulation:
wenn der aufsteller sich darauf bezieht, dass eine manipulation
eigentlich nur von ihm selber durchzuführen ist:
Zitat: |
Dies setzte allerdings eine komplette Öffnung des Automaten voraus, die nur von der rückwärtigen Seite mit einem in ihrem eigenen Gewahrsam befindlichen Schlüssel möglich sei. Der Kläger müsse deshalb das Gerät illegal geöffnet haben.
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sollten doch normalerweise alle alarmglocken angehen, oder?
eine manipulationsmöglichkeit, die vom hersteller zugegeben wird,
die offensichtlich nicht behoben worden ist, und die im regelfall
nur vom aufsteller selber durchgeführt werden kann,
weil sie den besitz der geräteschlüssel voraussetzt?!?!?!?!
2) zur interpretation der gewinnhöhe:
wenn der kunde bzw. der kläger in kurzer zeit 600,- AUS DEN PUNKTEN
verspielt hat, waren die 7.400,- logischerweise auch IN PUNKTEN
auf dem speicher vorhanden.
ob sie dort durch einen "echten" gewinn hingekommen sind,
oder ob sie durch eine manipulation und das auslösen
eines nicht vorgesehen gewinns dorthin gelangt sind,
war dem gericht egal - es hat
diese punkte als geldbetrag angesehen.
nochmal anders forumliert: dem gericht war es offensichtlich egal, ob der vom kläger eingeforderte betrag in punkten, streifen, karos, yen, schilling oder euro auf irgendeinem display erscheint, solange der WERT dieser punkte, streifen, ... etc. eineindeutig einem euro-betrag entspricht -
und wenn dieser in punkten oder euro oder bündeln von casino-chips oder irgendwie anders angezeigte betrag über 500,- liegt, IST DAS GERÄT ILLEGAL.
eigentlich ganz einfach, oder?
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74
08.11.2013 14:13 |
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sunrise
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Zitat: |
Original von gmg
Einen "Ausdruck über den Spielverlauf" gibt es bei der Tiefenauslesung.
Bei der VDAI-Auslesung nicht.
Grüße |
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Hallo gmg,
was ist eine "Tiefenauslesung"
kann ein Aufsteller auch diese Tiefenauslesung vornehmen, oder nur der Hersteller selbst?
es grüßt sunrise
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08.11.2013 23:00 |
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Meike
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Hallo sunrise,
soweit mir bekannt, kann der "normale" Aufsteller keine Tiefenauslesung vornehmen.
Hallo zusammen,
leider hatte Dieter nicht eingestellt, wie der Spieler angab an seinen Gewinn gekommen zu sein, dass es zwei Zeugen gab und einen Bildbeweis
Zitat:
"....Der Kläger behauptet, an einem der Automaten einen Gewinn in Höhe von 7.500,-- € erzielt und weitergespielt zu haben, bis der Automat noch ein Guthaben in Höhe der Klagesumme aufwies. Das Spiel sei wie folgt verlaufen: Er habe das "Book of Ra" auf 1,50 € gespielt und im ersten Spiel 4 Bücher und damit einen Gewinn von 1.500,-- € zzgl. 10 Sonderspiele erzielt. Im ersten Sonderspiel habe er dann "15 Cowboys" gewonnen, dies entspreche einem Gewinn in Höhe von 7.500,-- €, 9 Sonderspiele seien zu diesem Zeitpunkt offen gewesen. Er habe Frau Sch. am 20. Oktober erstmals persönlich getroffen und ihr aus Freude über seinen Gewinn an diesem Tag zwei 5-Euro-Scheine gegeben. ...........................
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Spielautomat den genannten Betrag aufwies. Die Zeuginnen Sch. und B. haben übereinstimmend bekundet, dass sie auf der Spielanzeige des Automaten einen Gewinn in Höhe von etwa 7.400,-- € wahrgenommen haben. Die Aussagen beider Zeuginnen waren auch glaubhaft. Die Zeugin B. hat angegeben, sich abends im Wesentlichen in der Nähe des Klägers aufgehalten und sein Spiel beobachtet zu haben. Sie habe den Gewinn dann wahrgenommen und den Betrag mit ihrem Handy fotografiert. Die Zeugin Sch. stand zwar ihren Angaben nach nicht in unmittelbarere Nähe des Klägers, sondern arbeitete hinter dem Tresen. Sie wurde allerdings durch die große Aufmerksamkeit, die der Gewinn unter den Gästen der Gaststätte hervorrief, zu dem Automaten gelockt und konnte die Gewinnsumme ebenfalls selbst einsehen...........................Der auf dem Spielautomaten aufgebrachte Hinweis, es würden maximal Gewinne von 500,-- € stündlich ausgezahlt, hindert den Gewinn in der geltend gemachten Höhe nicht, sondern beschränkt den Auszahlungsanspruch nur im Hinblick auf eine Ratenzahlung............"
VG
Meike
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76
09.11.2013 05:01 |
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dieter116
König
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Dieses Foto vom Gewinn könnte hier mehr Licht ins Dunkle bringen.
Sind dort 7.500,- Euro zu sehen oder 750.000 Punkte ?
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77
09.11.2013 07:18 |
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Meike
Foren Gott
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Mensch Dieter versteh doch endlich,
die angeblich unproblematisch tanzenden Jungfrauen = Punktspiel
ist dem Zivilgericht vollkommen egal!
So ein Hokuspokus gibt es im normalen Leben, d.h. alles außerhalb lobbyistischer Besprechungskultur nicht.
Das war doch auch bereits dem BFH vollkommen egal, was sich der Gutachter beim Finanzgericht Hamburg, Herr Prof. Dr. Richter gedacht hatte.
Es geht hier doch schlichtweg darum wann Verfügungsgewalt begründet wird.
Die Verfügungsgewalt kann man auch über Vermögenswerte oder auch zukünftige witschaftl. Nutzen haben.
Schau doch einfach mal in der Literatur nach.
http://books.google.de/books?id=Tw6JsHV8...inition&f=false
VG
Meike
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78
09.11.2013 07:34 |
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immo2012
Routinier
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wie ich schon sagte vollbild forscher bei 1,50
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79
09.11.2013 09:34 |
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angela
Doppel-As
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Hätten die mal schön auf rt4 umgerüstet - dann gäbe es solches Theater gar nicht
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80
09.11.2013 20:32 |
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