Ausweiskontrollen in Hessen und BW |
immo2012
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vermutlich auf den 1.1.2018 gelegt und dann hoffen alle das 2017 die gesamte aktuelle Geschichte in die Tonne geworfen wird!
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61
01.04.2014 21:32 |
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Solon
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Solon
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lodermulch
Haudegen
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ah, die zentrale zur bekämpfung leerer konten von arschlöchern,
sehr schön. in diesem fall hat sich
jemand gefunden, der ein noch verachtenswerteres geschäftsmodell
hat als das abzocken von süchtigen -
nämlich das gegenleistungslose abzocken von jedermann.
wenn ich religiös wäre, würde ich für ein erdbeben unter
dem firmengebäude der "zentrale für..." beten.
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63
02.04.2014 06:35 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von sunrise
Nun springt auch die Wettbewerbszentrale auf den Zug auf, in Baden-Wüttemberg massiv kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden! .... Die Abmahnungen haben folgenden Wortlaut:
XXX verpflichtet sich gegenüber der ZENTRALE ZUR BEKÄMPFUNG UNLAUTEREN WETTBEWERBS FRANKFURT AM MAIN E.V. -(Wettbewerbszentrale)
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Spielgästen den Zutritt zur Spielhalle zu gestatten, ohne durch vorherige Einlasskontrolle die Personalien der Spielgäste festzustellen und mit der zentral geführten Sperrdatei abzugleichen;
2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000,00 EUR zu zahlen. Außerdem liegt gleich noch ein Überweisungsbeleg bei - über knapp 220 € . Damit ersetzt man "einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung". |
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Hallo sunrise,
1. Welche Sperrdatei denn?
2. Eine Vertragsstrafe setzt einen Vertrag voraus, welchen Vertrag haben Sie denn mit der Wettbewebszentrale geschlossen?
3. Sind Sie sicher, dass dieses Schreiben authentisch ist?
Prüfen Sie diese 3 Fragen mit der WZ!
Gruß
Jürgen Rixinger
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64
02.04.2014 07:46 |
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LKKS
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Mhh,
das könnte schon authentisch, der Wortlaut entspricht den Abmahnungen welche zu Beginn (in 2012) wegen noch vorhandener Geldausgabeautomaten versandt worden sind.
Die Wettbewerbszentrale gehört ausdrücklich zu den Abmahnberechtigten nach dem UWG.
Was daran (im Gegensatz zu den Abzockabmahnungen bestimmter Rechtsanwälte) ehrenrührig sein soll, erschließt sich mir nicht.
Ebenso erschließt sich mir nicht, warum das bereits seit dem 01.07.2013 verbindlich vorgeschriebene Sperrsystem (für Hessen bitte einfach in den § 16 HSpielhG schauen) noch nicht existiert. Dass die für das Sperrsystem zuständige Behörde (HMdI) pennt, mag für die Betreiber ein Grund sein, sich für nicht verantwortlich zu halten.
Ob die stillschweigende Ignoranz des Ministeriums einen schuldbefreienden Grund für die Spielhallenbetreiber darstellt, mag ein Gericht klären. Bisher hat man ja bereits gegen alles und jeden geklagt, sogar gegen das verbot Getränke für umme anzubieten.
Ich vermisse allerdings bei der einschlägigen Spielhallenbetreiberlobby eine ebenso nachhaltige Energie gegen das Sperrsystem und das zuständige Ministerium vorzugehen, wie sie bei anderen Regelungen die sie umzusetzen haben, an den Tag gelegt hat.Denn dem Ministerium ein bißchen mehr Druck bei der Umsetzung des Sperrsystems zu machen, haben die Lobbyisten geflissentlich unterlassen. Hätte doch die rechtzeitige Einführung der technik auch wieder Inverstitionen aus dem "sauer" erwirtschafteten Gewinn gekostet.
Im Gegenteil.
Nachdem das Sperrsystem nun endlich "produktiv" gehen sollte, fiel der lobby mal wieder ein "Hinderungsgrund" ein.
Ich halte die Abmahnung im Übrigen für zulässig und wohl auch erfolgreich, denn die gesetzlichen Regelungen in Hessen sind eindeutig:
Seit dem 01.07.2013 hat ein Abgleich stattzufinden.
Aber das mögen die zuständigen gerichte klären, so einer der Betreiber sich zu wehren gedenkt.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 02.04.2014 08:26.
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02.04.2014 08:25 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von LKKS
Was daran (im Gegensatz zu den Abzockabmahnungen bestimmter Rechtsanwälte) ehrenrührig sein soll, erschließt sich mir nicht. |
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Hm, das UWG. Bei genauerem Hingucken ist das eine wahre Wundertüte. Tatsächlich ist dort von Vertragsstrafen die Rede, obwohl wir abseits vom Vertragsrecht sind. Und es ist sogar davon die Rede, dass auch Mitbewerber Ansprüche haben (§ 8 Abs.3 Nr.1, § 2 Abs.1 Nr.3). Damit stellt sich schon die Frage, ob sich hier durch Mitbewerber beauftragte RAe nicht doch legitim einschalten. Möchte mich hier, da ich mich fast ausschließlich im öffentlichen Recht bewege, einer endgültigen Beurteilung fernhalten. Allerdings kann ich mir nach wie vor nicht vorstellen, dass man die Forderung "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Spielgästen den Zutritt zur Spielhalle zu gestatten, ohne durch vorherige Einlasskontrolle die Personalien der Spielgäste festzustellen und mit der zentral geführten Sperrdatei abzugleichen" durchkommen könnte, wenn dies mangels Existenz der Sperrdatei ausgeschlossen ist. Im Ergebnis halte ich daher die Forderung für Unsinn.
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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 02.04.2014 09:41.
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66
02.04.2014 09:37 |
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sunrise
Routinier
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von Jürgen Rixinger
3. Sind Sie sicher, dass dieses Schreiben authentisch ist?
Gruß
Jürgen Rixinger |
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Danke Herr Rixinger und LKKS für eure Antworten und Einschätzungen.
Die Schreiben sind übrigens abgesichert authentisch.
es grüßt sunrise
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04.04.2014 21:49 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: Ausweiskontrollen in Hessen und BW |
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hallo,
nun soll es aber endlich losgehen
neuer termin zum gesetzlichen spielerabgleich (für hessen)
soll der 5.MAI 2014 sein !
ob der termin klappt ?
gruss
pg.
meldung hessischer münzautomatenverband 9 .4. 2014
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68
09.04.2014 21:26 |
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