EC Cash Verbot |
Solon
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gmg
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Danke für die Info, Mistral!
Was für ein Betrag!
Muss sich also um den Betreiber von Mehrfachkonzessionen handeln.
Bei dem Vorgang aus NRW ging es ja nur um einige hunderttausend €.
Und dann kommt ja noch die Strafe für die Straftat dazu.
Das wird der Aufstellerschaft sicherlich verdeutlichen, was für ein Damoklesschwert über denjenigen hängt, die auch heute noch weiter die Bargeldauszahlung über kartengestützte Terminals betreiben. Jeder Geschäftsvorfall ist und bleibt vorhanden. Manipulationen oder Löschungen der Daten sind ja bekanntlich nicht möglich.
Hatte auch auf der Messe einen Kontakt mit einem RA.
Diesen habe ich auch mal auf diese Problematik in Bezug auf die Sportwettkonten hingewiesen.
Ich meine er wäre nach meinen Ausführungen nicht "amused" gewesen..
Schaun wir mal!
Grüße
__________________ gmg
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2
19.01.2014 16:40 |
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Solon
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mistral
Doppel-As
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Zitat: |
Original von Beobachter
Deswegen halten wir mal fest, tut man nix, entfalten sich die Spielhallenbetreiber zu wahren Gesetzeslosen ohne Rücksicht auf Verordnungen und Bestiummungen. |
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Das ist wieder Dein typisches verallgemeinerndes "Beobachtergeschreibsel".
"Die Aufsteller" als kriminelle Spezies gibt es nicht, ebenso wenig wie "die Taxifahrer" oder "die Politiker".
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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4
19.01.2014 22:49 |
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Meike
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Hallo zusammen,
die BAFIN berichtet bereits in Ihrem Jahresbericht 2012 dazu
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads...icationFile&v=5
Dort auf Seite 216 kann man von "zahlreichen Spielhallenbetreibern" lesen.
Natürlich gibt es auch Gewerbetreibende, die sich an alle "Spielregeln" halten
und genau diese gilt es doch von Behördenseite aus zu "unterstützen", in denen
man denen, die sich nicht an die "Spielregeln" halten, die Früchte des "Falschsspiels" wieder abnimmt.
Und wenn alle nach den gleichen legalen Regeln arbeiten, dann hat man einen fairen Wettbewerb!
Hallo gmg,
absolut richtig.
Wie ich hörte, reagierten Rechtsanwälte auch sehr zügig in den Städten, in denen die Ordnungsbehörden auf das Zahlungsdiensteaufsichtgesetz hingewiesen hatten, bei den Sportwettvermittlungsstellen.
Denn wie wir alle wissen, ist es die originäre Aufgabe von Ordnungsbehörden http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexs...f&xid=167198,15
die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
mit allen geeigneten Maßnahmen.
Und das Abwehren von Straftaten hat da höchste Priorität!
Und wenn es denn Sportwettvermittlungsstellen gibt,
die z.B. gar keine Genehmigung der BAFIN haben,
d.h., dass vor Ort Kundengelder angenommen und im Finanztransfer über Drittkonten ins Ausland transferiert werden, Geldkarten erstellt und aufgeladen werden dürfen usw.
na dann, müssten doch genau diese Dinge untersagt werden, oder?
Hat denn dazu bis jetzt noch keine Glücksspielaufsicht
oder Innenministerium, oder der Vorreiter der Länder in Schleswig-Holstein
eine Handlungsanweisung an die Ordnungsbehörden herausgegeben?
VG
Meike
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5
20.01.2014 05:55 |
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LKKS
Kaiser
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Im Glücksspielrecht existiert in Hessen derzeit keine Handlungsanweisung für den Umgang mit dem ZAG.
Lediglich auf die Vollzugshinweise zum Spielhallengesetz und die Informationen der BaFin zum Spielhallenrecht kann zurückgegriffen werden.
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6
20.01.2014 09:29 |
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mistral
Doppel-As
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Man muss ja jetzt davon ausgehen, dass diese EC Cash Geschichte in den Spielhallen von Anfang an, völlig unabhängig von der späteren Festschreibung in den Landesspielhallengesetzen, nicht zulässig war.
Das bedeutet für mich, dass jeder, der in Spielhallen jemals dieses System betrieben hatte, sich strafbar gemacht hat.
Eben weil die schriftliche Zustimmung der BaFin fehlte.
Oder sehe ich hier etwas verkehrt?
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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7
20.01.2014 13:10 |
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gmg
Foren Gott
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Seit dem 01. 05. 2011 ist die bis dahin geltende Übergangsregelung ausgelaufen.
Details gibt es hier:
ec cash verbot in spielhallen !
Grüße
__________________ gmg
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8
20.01.2014 13:23 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von LKKS
Der verstoß wäre dann aber nach dem ZAG und nicht nach dem jew. Spielhallengesetz sanktionierbar (gewesen).
Aber prinzipiell haben Sie Recht, seit Wegfall der Übergangsfrist wären Verstöße justiziabel.
So ein Nachweis der tat geführt werden kann. |
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Kontoauszüge lesen kann jedermann heutzutage.
Und damit ist der Beweis gegeben.
Die Daten liegen sicher bei der Bank.
Und sind damit gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften vorhanden.
Den Umfang dieser Straftaten zu ermitteln, ist ein Kinderspiel.
Auch die Ermittlung des Gewinnabschöpfungsbetrages ist leistbar.
Grüße
__________________ gmg
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10
20.01.2014 13:39 |
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lodermulch
Haudegen
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hm.
und wann senkt sich flächendeckend
die unvermeidliche hand des schicksals?
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11
20.01.2014 13:57 |
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Meike
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Soweit mir bekannt ist, wurde niemals eine Genehmigung der BAFIN dazu an einen Spielhallenbetreiber gegeben.
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13
20.01.2014 19:08 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Den Umfang dieser Straftaten zu ermitteln, ist ein Kinderspiel. |
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Mag sein, einer der zuständigen Staatsanwälte hierzulande sieht da jedenfalls ein Problem drin.
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14
21.01.2014 07:49 |
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gmg
Foren Gott
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Aus dem BAFIN Jahresbericht |
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Fundstelle vgl. Beitrag Meike :
Die Aussage ist doch wohl für jeden eindeutig!
Zitat on
Bargeldauszahlung in Spielhallen erlaubnispflichtig.
Die BaFin hat im Berichtsjahr zahlreichen Spielhallenbetreibern die Ausübung des Auszahlungsgeschäfts untersagt. Die Spielhallenbetreiber zahlten in ihren Geschäftsräumen (ec-)kartengestützt Bargeld aus und betrieben damit erlaubnispflichtig Zahlungsdienste in Gestalt des Auszahlungsgeschäftes. Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen möchte, braucht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Als Auszahlungsgeschäft bezeichnet man Zahlungsdienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden. Das Auszahlungsgeschäft erfasst demnach jeden Dienst, der es dem Nutzer ermöglicht, Buchgeld zu Bargeld zu machen, und umfasst damit auch die in Spielhallen angebotene Möglichkeit der (ec-)kartengestützten Bargeldauszahlungen.
Die Bereichsausnahme des § 1 Absatz 10 Nr. 4 ZAG, wonach Bargeldauszahlungen in Verbindung mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen – so genannte reverse Bargeldauszahlung – erlaubnisfrei möglich sind, war in den betreffenden Fällen nicht einschlägig: Wenn der bargeldlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erkennbar nur zu dem Zweck erfolgt, Bargeldauszahlungen zu erhalten, um so die mit Bargeld bespielbaren Spielautomaten erst nutzen zu können, sind die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nach Auffassung der BaFin nicht erfüllt.
Fertig!
Zu dem Thema ist damit alles gesagt.
Grüße
__________________ gmg
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15
21.01.2014 10:17 |
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mistral
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RE: Aus dem BAFIN Jahresbericht |
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Zitat: |
Original von gmg
(...)
Fertig!
Zu dem Thema ist damit alles gesagt.
Grüße |
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Stimmt, aber noch nicht von allen.
Ernsthaft,
ich will das Thema nicht ins Lächerliche ziehen, aber man kann sich doch schon freuen, wenn LKKS seine Beiträge von "Gehässig gegen die Automatenbranche" in "ich bin jetzt bereit mal drüber normal zu sprechen"
ändert.
Und das freut mich.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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16
21.01.2014 17:57 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von lodermulch
hm.
und wann senkt sich flächendeckend
die unvermeidliche hand des schicksals? |
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Es geht wohl los...
Zitat on vom heutigen Tage
Bei der Durchsuchung wurden Beweismittel beschlagnahmt, die jetzt ausgewertet werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat im laufenden Ermittlungsverfahren einen sogenannten dinglichen Arrest über sechs Millionen Euro erwirkt. Damit kann der Geschäftsmann temporär nicht mehr über diese sechs Millionen Euro verfügen. Im Falle einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, diese Summe dem Angeklagten dauerhaft zu entziehen.
Fundstelle:
Unerlaubte Bargelddienste in Spielhallen
Wenn man dann noch die Strafe - sagen wir noch mal 50 % - oben drauf nimmt, wird es wohl sehr schmerzhaft....
Grüße
__________________ gmg
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17
01.02.2014 00:09 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Beobachter
Noch einmal die Frage:
Wo erstelle ich Anzeige? Gerne auch per PN es geht um mehrere Betriebe im Sieger/Sauerland .
Bei der Polizei oder schriftlich bei der Bafin?
Des weiteren um welchen Zeitraum geht es, seit Bekanntgabe der Bafin Bargeldauszahlung mittels EC - Cash nicht mehr auszuführen?
Bitte Zeitangabe nennen ab wann ohne wenn und aber in keiner Spielhalle mehr mit EC-Cah Geld abgehoben werden durfte.
Des weiteren wurde ja versucht dieses zu umgehen wenn der Kunde Erdnüsse oder Zigaretten kauft. Erst Ware - dann den Rest als Auzahlung.
War dieser Versuch der Umgehung auch schon strafbar?
Da ich rechtlich nicht den genauen Kenntnisstand habe, bitte ich darum mir die Fragen zu beantworten um Ernst zu machen.
Schriftverkehr ( E-Mail ) hatt ich in dieser Zeit mit den Ordnungsbehörden aber verändert hat sich damals nichts, sowie mit der Bafin in einem Fall auch über email.
Grüße |
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vgl. Beitrag Nr. 8
Da steht das Datum.
Die mutmaßlichen Umgehungsversuche der Branche zu beurteilen, ist Sache der Strafverfolgungsbehörde.
Grüße
__________________ gmg
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20
02.02.2014 20:32 |
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