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Zum Ende der Seite springen Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten
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Stepper
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Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten

Hallo zusammen,

wir haben hier in unserer Innenstadt seit geraumer Zeit das Problem, das Personen, die dem Obdachlosenmilieu zugerechnet werden, die city-ansässigen Discounterläden zur Alkoholbeschaffung nutzen und den Alkohol dann direkt vor der Discounterfiliale konsumieren. Wenn der "Stoff" alle ist, wird wieder billiger Alkohol im Discounter nachgeholt. Diese Treffpunktbildung führt zu Belästigungen der Allgemeinheit, Verunreinigungen und Ordnungsstörungen.

Der Alkoholverkauf durch den Discounter und der anschliessende "Verzehr an Ort und Stelle" sind so eng miteinander verflochten, dass ich mich frage, ob die Tätigkeit des Discounters vor Ort nicht unter eine erlaubnispflichtige Gaststättentätigkeit i. S. §§ 2, 1 GastG subsumiert werden müsste. Michel, Kienzle, Pauly setzt an die örtlichen, räumlichen Voraussetzungen zum Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Betriebes keine hohen Maßstäbe.

Natürlich kann den o. g. Konsumenten mithilfe ortsrechtlicher Gefahrenabwehrverordnungen begegnet werden. Interessant wäre aber, ob ggf. mit Mitteln des Gaststättenrechts die Alkoholquelle beschnitten werden könnte und so auch Discounter-Ketten in eine Ordnungspflicht miteinbezogen werden könnten.

Eine Erlaubnis wäre ja aufgrund des Verkaufes/Ausschanks an hochgradige Alkoholiker, denn nur dieser Personenkreis nutzt den Konsumaufenthalt vorm Discounter, zu versagen.

Danke im voraus.
1 12.09.2006 10:42 Stepper ist offline Beiträge von Stepper suchen
Solon
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Häßler   Zeige Häßler auf Karte Häßler ist männlich
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Moin!
Ich denke, da ist seitens des Gaststättenrechts nichts zu machen.
Denn nach Pöltl, zu §1 Rdn. 33 ist z.B. ein Imbissraum eine Schankwirtschaft, wenn durch einen Schalter Getränke ins Freie in einer Form verabreicht werden, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder doch zumindestens nahe legen.
Ich denke, bei einem Discounter liegt es wohl eher nicht nahe, dass man die Getränke vor Ort verzehrt, denn der eigentliche Zweck des Einzelhandels ist wohl eher ein anderer. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung würde ich daher sagen, dass dort -auch wenn dort tatsächlich welche Getränke zu sich nehmen- eine Erlaubnis nicht gefordert werden kann.

Schönen Gruß
2 12.09.2006 11:17 Häßler ist offline E-Mail an Häßler senden Beiträge von Häßler suchen
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten

Moin Moin aus Thüringen,

Hallo Kollege Stepper,

ein ähnliches Problem hatten wir kürzlich H I E R diskutiert. Vielleicht finden Sie da eine Lösung für Ihren Fall.
Eine generelle Negierung der Anwendbarkeit des GastG, wie Kollege Häßler äußert, würde ich allerdings nicht sehen.

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
3 12.09.2006 11:25 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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@Puz.zle:
Na ja gut, ganz ausschließen kann man das natürlich nicht. Es kommt halt immer noch auf den Einzelfall an. Wenn der Einzelhandel/Discounter natürlich Annehmlichkeiten (Stehtische, Stühle etc.) anbietet, -wie z.B. bei einer Tanke vorhanden (siehe anderes Beispiel)-, dann greift natürlich das Gaststättenrecht. Ist doch wohl aber bei großen Discounter selten.
4 12.09.2006 11:33 Häßler ist offline E-Mail an Häßler senden Beiträge von Häßler suchen
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Hallo aus Neuss,

das Bereitstellen von Tischen und Stühlen oder sonstigen Einrichtungen ist nicht erforderlich. Es reicht - wie bereits im von Kollegen puz.zle benannten Thread erläutert - der räumliche Zusammenhang.

Näher beschrieben wird dies u. a. in Michel/Kienzle, Rdnr. 45 zu § 1 GastG.

Insofern sind Maßnahmen gegen den Betreiber des Discounters auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO i.v.m. §§ 1 und 2 GastG durchaus möglich.

Jürgen Schmitz

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5 12.09.2006 11:52 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Discounter und Alkohol

aus dem sonnigen Bayern,

den größten Mißstände könnte mit § 20 Nr. 2 GastG begegnet werden. Danach ist es verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.

Da sich die Bestimmung auf die Ausübung eines "Gewerbes" nicht nur auf ein "Gaststättengewerbe" bezieht gilt diese Vorschrift auch für den Einzelhandel. Wenn ein Discounter oder eine Tankstelle alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abgibt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 GastG erfüllt.

Da nicht der Konsum des Alkohols, sondern dessen Wirkung die Probleme erzeugt, wären mit einer Durchsetzung des § 20 Nr. 2 GastG die schlimmsten Auswüchse in den Griff zu bekommen.

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Thomas Kirchhammer
6 12.09.2006 12:18 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Stepper
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Würde die alleinige Anwendung von § 20 Nr. 2 GastG nicht auf eine Duldung des Alkoholkonsums hinauslaufen, bis erst der Zustand des erkennbaren Betrunkenseins erreicht wäre.

Der vom Discounter ermöglichte "wilde Alkoholkonsum" soll ja generell verhindert werden und nicht erst, wenn die Betroffenen im Rauschzustand sind.

Gruß, Kollege Stepper
7 12.09.2006 12:32 Stepper ist offline Beiträge von Stepper suchen
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RE: Discounter und Alkohol

Moin aus Kierspe,

im Prinzip habt ihr ja alle Recht, wobei ich jetzt nicht explizit auf die Notwendigkeit für Maßnahmen nach dem GastG abstellen möchte.

Wäre hier nicht vielleicht ein Gespräch mit der Geschäftsleitung des Discounters hilfreich? Zum einen wollen die ja auch keine schlechte Publicity und zum anderen ließe sich das sicherlich auch über Betretungsverbote im Supermarkt regeln.

Sonnige Grüße aus Kierspe

Boshamer

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8 12.09.2006 12:37 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Lieber Kollege,

es ist in Deutschland allgemein "geduldet", dass in der Öffentlichkeit Alkohol konsumiert wird. Ordnungsrechtlich relevant sind nur die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums.

Im Unterschied zu § 20 muss bei der Untersagung der "Zusammenrottung" erst nachgewiesen werden, dass der Discounter tatsächlich eine Gaststätte betreibt. Dies dürfte nicht ganz einfach sein, s.O. Sollte das neue GastG Realität werden, bleibt uns der Inhalt des § 20 erhalten, aber wir haben keine Untersagungsmöglichkeit, sondern können nur noch Auflagen erteilen, über dessen Inhalt ich mir momentan noch keine Gedanken mache.

Wenn sich die Konsumenten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufhalten, könnte man eventuell gegen eine unerlaubte Sondernutzung einschreiten (je nach Satzungsinhalt). Die Polizei könnte ggf. Ordnungswidrigkeiten nach § 117, 118 OWiG ode nach Abfallrecht unterbinden. Es wird aber wohl nur erreicht, dass sich der "Pöbel" an eine andere Stelle verzieht und dort andere Bürger belästigt.

Ordnungsrechtliche Maßnahmen sind hier ziemlich schwierig, es ist z.B. zu fragen an wen diese zu adressieren sind, wenn dem Discounter kein Gaststättenbetrieb nachgewiesen werden kann. Solche Ordnungsstörungen können daher letztlich nur mit polizeilichen Mitteln unterbunden werden.

Nachtrag zu Koll. Boshamer (kam während meiner Schreibezeit):

Solche "nicht juristischen Maßnahmen" sind wohl unsere einzige effektive Handlungsmöglichkeit, Stichwort "Frivate-Public-Partnership". Es kan ja durchaus sein, dass die Alkoholiker vor der Türe auch die Geschäfte des Discounters stören. Da wäre eine temporäre Beschäftigung eines privaten Wachdienstes durch den Discounter oder eine Nachricht an die Polizei, wenn es besonders schlimm ist, durchaus sinnvoll.

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Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 12.09.2006 12:47.

9 12.09.2006 12:43 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Und wenn, dann auch nur massiv!

Servus nach Bayern

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10 12.09.2006 12:45 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Discounter und Alkohol

Hallo aus Neuss,

Zitat:
Würde die alleinige Anwendung von § 20 Nr. 2 GastG nicht auf eine Duldung des Alkoholkonsums hinauslaufen, bis erst der Zustand des erkennbaren Betrunkenseins erreicht wäre.
Dies ist ein absolut berechtigter Einwand. Spitze!

Zitat:
Wäre hier nicht vielleicht ein Gespräch mit der Geschäftsleitung des Discounters hilfreich? Zum einen wollen die ja auch keine schlechte Publicity und zum anderen ließe sich das sicherlich auch über Betretungsverbote im Supermarkt regeln.

Natürlich ist dies in der Regel der erste Weg. Es schadet aber auch nicht, den Betreiber mit den möglichen gewerberechtlichen Konsequenzen zu konfrontieren. Das mag im Einzelfall den Verlauf eines solchen Gesprächs durchaus positiv beeinflussen.

Die Bereitschaft, das eigene Hausrecht durchzusetzen, ist in der Regel nicht besonders groß.

Jürgen Schmitz

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11 12.09.2006 12:51 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Stepper
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Natürlich ist es sinnvoller, hier zunächst erst mal Gespräche mit der Filialleitung zu führen.

Das Problem ist nur, dass zumindest bezgl. eines Standortes hier die Supermarktleitung der Meinung ist, dass sei allein Sache der Ordnungsbehörde.

Daher ging es mir darum, das mögliche rechtliche Instrumentarium zu eruieren.

Ferner bin ich der Meinung, dass derartige Zustände nicht geduldet werden müssen, sondern einfach nur bisher geduldet worden sind mit entsprechender sozialpolitischer Verbrämung. "Broken Windows" lassen grüssen.

Es geht schliesslich nicht darum, Randgruppenangehörigen den Zugang zu Fußgängerzonen zu verwehren, sondern einfach ein adäquates Verhalten einzufordern. Von den Betroffenen selbst, aber auch von denjenigen, die von der Situation profitieren.
12 12.09.2006 12:57 Stepper ist offline Beiträge von Stepper suchen
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Hallo aus Neuss,

Zitat:
es ist in Deutschland allgemein "geduldet", dass in der Öffentlichkeit Alkohol konsumiert wird. Ordnungsrechtlich relevant sind nur die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums.

Diese Duldung bezieht sich lediglich auf den generellen Alkoholverzehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und kommt dann zum Tragen, wenn eine Abgrenzung zwischen "normalem" Alkoholverzehr und dem in vielen Kommunalen Straßenordnungen verbotenen störenden Alkoholverzehr geht.

Sie findet im vorliegenden Fall jedoch insofern keine Anwendung, als dass es hier um die Zuordnung des Verzehrs von Alkohol zum veräußernden Betrieb geht.

Zitat:
Ordnungsrechtliche Maßnahmen sind hier ziemlich schwierig, es ist z.B. zu fragen an wen diese zu adressieren sind, wenn dem Discounter kein Gaststättenbetrieb nachgewiesen werden kann.


Das sehe ich nicht so. Laut Michel/Kienzle reicht die Duldung bzw. das "billigende Inkaufnehmen" des Alkoholverzehrs durch den veräußernden Betrieb, um den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle und somit den nicht genehmigten Gaststättenbetrieb nachzuweisen. Insbesondere aufgrund der beschriebenen Praxis, dass die Alkoholika noch auf dem Beriebsgelände verzehrt werden und nach der Entleerung der Flaschen oder Dosen zeitlich anschließend "Nachschub" erstanden wird, kann der Betreiber sich nicht mit Unkenntnis herausreden. Je nach Dauer und Häufigkeit der Vorkommnisse darf das Dulden bzw. billigende Inkaufnehmen durchaus unterstellt werden.

Hieraus resultierend ergibt sich Möglichkeit der Subsumtion unter § 1 und somit die Erlaubnispflicht nach § 2 GastG. Dies wiederum rechtfertigt die Anwendung des § 15 Abs. 2 GewO.

Adressat ist je nach Rechtsform die Geschäftsleitung der Betreibergesellschaft oder der Einzelgewerbetreibende.


Jürgen Schmitz

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 12.09.2006 13:40.

13 12.09.2006 13:26 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

da wir auch bei einer Trinkhalle, die unberechtigt Alkohol zum Verzehr an ort und Stelle ausschenkt, mit 15-2 GewO und der Untersagung der Verkaufs sämtlicher alkoholischer Getränke auf der Grundlage von § 14 OBG zuschlagen, wäre das hier auch möglich.

Sehr hilfreich bei größeren Betrieben ist eine Anhörung mit dem Tenor, das die beigefügte ordnungsverfügung erlassen werden soll. OV mit 5.000,-- € Zwangsgeld sorgen da schon für Ruhe.

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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
14 12.09.2006 13:26 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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So isses. Danke

Allerdings kleine Einschränkung: Die Anwendung des § 14 OBG zum generellen Verbot des Alkohlverkaufs halte ich - zumindest in der ersten OV - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für bedenklich.


Jürgen Schmitz

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 12.09.2006 13:48.

15 12.09.2006 13:43 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

So, wie vom Kollegen aus Neuss ausführlich dargelegt, vom Kollegen Wiesemeier bestätigt und auch im einschlägigen Kommentar nachzulesen, würde ich die Situation auch beurteilen.

Es gibt m. E. ausreichend Rechtsprechung zu dem Thema, inwieweit dem "Verabreicher" das Verabreichen zuzurechnen ist. Und wenn noch auf dem Betriebsgelände der Verzehr stattfindet, haben wir hier m. E. einen sog. Freiflächenverzehr, der selbstverständlich demjenigen zuzurechnen ist, der den Alkohol abgibt. Und damit ist dieser auch letztlich auch als "Gastwirt" anzusehen. Denn im GastG steht nirgendwo etwas drin, dass man die Flaschen auch aufmachen oder einschenken muss. Insofern verweise ich auf Rd.-Nr. 43 zu § 1 GastG im Kommentar Michel / Kienzle / Pauly, wodurch deutlich wird, was man alles zum Verabreichen rechnen kann und muss.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
16 12.09.2006 14:11 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Moin
falls das Gaststättenrecht nicht weiter hilft: Wenn es dort zu Störungen kommt, kann evtl. ja eine Allgemeinverfügung nach allgemeinem Ordnungsrecht helfen, z.B. ein Verbot von "Trinkgelagen" in unmittelbarer Nähe des Marktes. Irgendwie soetwas hat man ihr soweit ich weiß mal gemacht. Es wird dann im betr. Bereich sicherlich ruhiger, wenn dort ein-, zwei- oder dreimal kontrolliert wurde, dafür findet man die "Kollegen" (nicht im beruflichen Sinn großes Grinsen ) aber bestimmt wo anders wieder. Vielleicht mal versuchen.

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 13.09.2006 10:24.

17 13.09.2006 10:23 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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