Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten |
Stepper
Mitglied
Dabei seit: 28.06.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 319.744
Nächster Level: 369.628
|
|
Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten |
|
Hallo zusammen,
wir haben hier in unserer Innenstadt seit geraumer Zeit das Problem, das Personen, die dem Obdachlosenmilieu zugerechnet werden, die city-ansässigen Discounterläden zur Alkoholbeschaffung nutzen und den Alkohol dann direkt vor der Discounterfiliale konsumieren. Wenn der "Stoff" alle ist, wird wieder billiger Alkohol im Discounter nachgeholt. Diese Treffpunktbildung führt zu Belästigungen der Allgemeinheit, Verunreinigungen und Ordnungsstörungen.
Der Alkoholverkauf durch den Discounter und der anschliessende "Verzehr an Ort und Stelle" sind so eng miteinander verflochten, dass ich mich frage, ob die Tätigkeit des Discounters vor Ort nicht unter eine erlaubnispflichtige Gaststättentätigkeit i. S. §§ 2, 1 GastG subsumiert werden müsste. Michel, Kienzle, Pauly setzt an die örtlichen, räumlichen Voraussetzungen zum Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Betriebes keine hohen Maßstäbe.
Natürlich kann den o. g. Konsumenten mithilfe ortsrechtlicher Gefahrenabwehrverordnungen begegnet werden. Interessant wäre aber, ob ggf. mit Mitteln des Gaststättenrechts die Alkoholquelle beschnitten werden könnte und so auch Discounter-Ketten in eine Ordnungspflicht miteinbezogen werden könnten.
Eine Erlaubnis wäre ja aufgrund des Verkaufes/Ausschanks an hochgradige Alkoholiker, denn nur dieser Personenkreis nutzt den Konsumaufenthalt vorm Discounter, zu versagen.
im voraus.
|
|
1
12.09.2006 10:42 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Häßler
Mitglied
Dabei seit: 13.12.2005
Beiträge: 25
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 168.049
Nächster Level: 195.661
|
|
Moin!
Ich denke, da ist seitens des Gaststättenrechts nichts zu machen.
Denn nach Pöltl, zu §1 Rdn. 33 ist z.B. ein Imbissraum eine Schankwirtschaft, wenn durch einen Schalter Getränke ins Freie in einer Form verabreicht werden, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder doch zumindestens nahe legen.
Ich denke, bei einem Discounter liegt es wohl eher nicht nahe, dass man die Getränke vor Ort verzehrt, denn der eigentliche Zweck des Einzelhandels ist wohl eher ein anderer. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung würde ich daher sagen, dass dort -auch wenn dort tatsächlich welche Getränke zu sich nehmen- eine Erlaubnis nicht gefordert werden kann.
Schönen Gruß
|
|
2
12.09.2006 11:17 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.169
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.967.397
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE Discounter Gaststättenrechtl. Pflichten |
|
aus Thüringen,
Hallo Kollege Stepper,
ein ähnliches Problem hatten wir kürzlich H I E R diskutiert. Vielleicht finden Sie da eine Lösung für Ihren Fall.
Eine generelle Negierung der Anwendbarkeit des GastG, wie Kollege Häßler äußert, würde ich allerdings nicht sehen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
3
12.09.2006 11:25 |
|
|
Häßler
Mitglied
Dabei seit: 13.12.2005
Beiträge: 25
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 168.049
Nächster Level: 195.661
|
|
@Puz.zle:
Na ja gut, ganz ausschließen kann man das natürlich nicht. Es kommt halt immer noch auf den Einzelfall an. Wenn der Einzelhandel/Discounter natürlich Annehmlichkeiten (Stehtische, Stühle etc.) anbietet, -wie z.B. bei einer Tanke vorhanden (siehe anderes Beispiel)-, dann greift natürlich das Gaststättenrecht. Ist doch wohl aber bei großen Discounter selten.
|
|
4
12.09.2006 11:33 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.452.083
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Hallo aus Neuss,
das Bereitstellen von Tischen und Stühlen oder sonstigen Einrichtungen ist nicht erforderlich. Es reicht - wie bereits im von Kollegen puz.zle benannten Thread erläutert - der räumliche Zusammenhang.
Näher beschrieben wird dies u. a. in Michel/Kienzle, Rdnr. 45 zu § 1 GastG.
Insofern sind Maßnahmen gegen den Betreiber des Discounters auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO i.v.m. §§ 1 und 2 GastG durchaus möglich.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
5
12.09.2006 11:52 |
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.517.752
Nächster Level: 7.172.237
|
|
aus dem sonnigen Bayern,
den größten Mißstände könnte mit § 20 Nr. 2 GastG begegnet werden. Danach ist es verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.
Da sich die Bestimmung auf die Ausübung eines "Gewerbes" nicht nur auf ein "Gaststättengewerbe" bezieht gilt diese Vorschrift auch für den Einzelhandel. Wenn ein Discounter oder eine Tankstelle alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abgibt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 GastG erfüllt.
Da nicht der Konsum des Alkohols, sondern dessen Wirkung die Probleme erzeugt, wären mit einer Durchsetzung des § 20 Nr. 2 GastG die schlimmsten Auswüchse in den Griff zu bekommen.
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
6
12.09.2006 12:18 |
|
|
Stepper
Mitglied
Dabei seit: 28.06.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 319.744
Nächster Level: 369.628
Themenstarter
|
|
Würde die alleinige Anwendung von § 20 Nr. 2 GastG nicht auf eine Duldung des Alkoholkonsums hinauslaufen, bis erst der Zustand des erkennbaren Betrunkenseins erreicht wäre.
Der vom Discounter ermöglichte "wilde Alkoholkonsum" soll ja generell verhindert werden und nicht erst, wenn die Betroffenen im Rauschzustand sind.
Gruß, Kollege Stepper
|
|
7
12.09.2006 12:32 |
|
|
Boshamer
Haudegen
Dabei seit: 15.06.2005
Beiträge: 660
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Regierungspräsidium
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.556.092
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Discounter und Alkohol |
|
aus Kierspe,
im Prinzip habt ihr ja alle Recht, wobei ich jetzt nicht explizit auf die Notwendigkeit für Maßnahmen nach dem GastG abstellen möchte.
Wäre hier nicht vielleicht ein Gespräch mit der Geschäftsleitung des Discounters hilfreich? Zum einen wollen die ja auch keine schlechte Publicity und zum anderen ließe sich das sicherlich auch über Betretungsverbote im Supermarkt regeln.
Sonnige Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
|
|
8
12.09.2006 12:37 |
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.517.752
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Lieber Kollege,
es ist in Deutschland allgemein "geduldet", dass in der Öffentlichkeit Alkohol konsumiert wird. Ordnungsrechtlich relevant sind nur die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums.
Im Unterschied zu § 20 muss bei der Untersagung der "Zusammenrottung" erst nachgewiesen werden, dass der Discounter tatsächlich eine Gaststätte betreibt. Dies dürfte nicht ganz einfach sein, s.O. Sollte das neue GastG Realität werden, bleibt uns der Inhalt des § 20 erhalten, aber wir haben keine Untersagungsmöglichkeit, sondern können nur noch Auflagen erteilen, über dessen Inhalt ich mir momentan noch keine Gedanken mache.
Wenn sich die Konsumenten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufhalten, könnte man eventuell gegen eine unerlaubte Sondernutzung einschreiten (je nach Satzungsinhalt). Die Polizei könnte ggf. Ordnungswidrigkeiten nach § 117, 118 OWiG ode nach Abfallrecht unterbinden. Es wird aber wohl nur erreicht, dass sich der "Pöbel" an eine andere Stelle verzieht und dort andere Bürger belästigt.
Ordnungsrechtliche Maßnahmen sind hier ziemlich schwierig, es ist z.B. zu fragen an wen diese zu adressieren sind, wenn dem Discounter kein Gaststättenbetrieb nachgewiesen werden kann. Solche Ordnungsstörungen können daher letztlich nur mit polizeilichen Mitteln unterbunden werden.
Nachtrag zu Koll. Boshamer (kam während meiner Schreibezeit):
Solche "nicht juristischen Maßnahmen" sind wohl unsere einzige effektive Handlungsmöglichkeit, Stichwort "Frivate-Public-Partnership". Es kan ja durchaus sein, dass die Alkoholiker vor der Türe auch die Geschäfte des Discounters stören. Da wäre eine temporäre Beschäftigung eines privaten Wachdienstes durch den Discounter oder eine Nachricht an die Polizei, wenn es besonders schlimm ist, durchaus sinnvoll.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 12.09.2006 12:47.
|
|
9
12.09.2006 12:43 |
|
|
Boshamer
Haudegen
Dabei seit: 15.06.2005
Beiträge: 660
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Regierungspräsidium
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.556.092
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Und wenn, dann auch nur massiv!
Servus nach Bayern
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
|
|
10
12.09.2006 12:45 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.452.083
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Discounter und Alkohol |
|
Hallo aus Neuss,
Zitat: |
Würde die alleinige Anwendung von § 20 Nr. 2 GastG nicht auf eine Duldung des Alkoholkonsums hinauslaufen, bis erst der Zustand des erkennbaren Betrunkenseins erreicht wäre.
|
|
Dies ist ein absolut berechtigter Einwand.
Zitat: |
Wäre hier nicht vielleicht ein Gespräch mit der Geschäftsleitung des Discounters hilfreich? Zum einen wollen die ja auch keine schlechte Publicity und zum anderen ließe sich das sicherlich auch über Betretungsverbote im Supermarkt regeln.
|
|
Natürlich ist dies in der Regel der erste Weg. Es schadet aber auch nicht, den Betreiber mit den möglichen gewerberechtlichen Konsequenzen zu konfrontieren. Das mag im Einzelfall den Verlauf eines solchen Gesprächs durchaus positiv beeinflussen.
Die Bereitschaft, das eigene Hausrecht durchzusetzen, ist in der Regel nicht besonders groß.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
11
12.09.2006 12:51 |
|
|
Stepper
Mitglied
Dabei seit: 28.06.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 319.744
Nächster Level: 369.628
Themenstarter
|
|
Natürlich ist es sinnvoller, hier zunächst erst mal Gespräche mit der Filialleitung zu führen.
Das Problem ist nur, dass zumindest bezgl. eines Standortes hier die Supermarktleitung der Meinung ist, dass sei allein Sache der Ordnungsbehörde.
Daher ging es mir darum, das mögliche rechtliche Instrumentarium zu eruieren.
Ferner bin ich der Meinung, dass derartige Zustände nicht geduldet werden müssen, sondern einfach nur bisher geduldet worden sind mit entsprechender sozialpolitischer Verbrämung. "Broken Windows" lassen grüssen.
Es geht schliesslich nicht darum, Randgruppenangehörigen den Zugang zu Fußgängerzonen zu verwehren, sondern einfach ein adäquates Verhalten einzufordern. Von den Betroffenen selbst, aber auch von denjenigen, die von der Situation profitieren.
|
|
12
12.09.2006 12:57 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.452.083
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Hallo aus Neuss,
Zitat: |
es ist in Deutschland allgemein "geduldet", dass in der Öffentlichkeit Alkohol konsumiert wird. Ordnungsrechtlich relevant sind nur die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums.
|
|
Diese Duldung bezieht sich lediglich auf den generellen Alkoholverzehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und kommt dann zum Tragen, wenn eine Abgrenzung zwischen "normalem" Alkoholverzehr und dem in vielen Kommunalen Straßenordnungen verbotenen störenden Alkoholverzehr geht.
Sie findet im vorliegenden Fall jedoch insofern keine Anwendung, als dass es hier um die Zuordnung des Verzehrs von Alkohol zum veräußernden Betrieb geht.
Zitat: |
Ordnungsrechtliche Maßnahmen sind hier ziemlich schwierig, es ist z.B. zu fragen an wen diese zu adressieren sind, wenn dem Discounter kein Gaststättenbetrieb nachgewiesen werden kann. |
|
Das sehe ich nicht so. Laut Michel/Kienzle reicht die Duldung bzw. das "billigende Inkaufnehmen" des Alkoholverzehrs durch den veräußernden Betrieb, um den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle und somit den nicht genehmigten Gaststättenbetrieb nachzuweisen. Insbesondere aufgrund der beschriebenen Praxis, dass die Alkoholika noch auf dem Beriebsgelände verzehrt werden und nach der Entleerung der Flaschen oder Dosen zeitlich anschließend "Nachschub" erstanden wird, kann der Betreiber sich nicht mit Unkenntnis herausreden. Je nach Dauer und Häufigkeit der Vorkommnisse darf das Dulden bzw. billigende Inkaufnehmen durchaus unterstellt werden.
Hieraus resultierend ergibt sich Möglichkeit der Subsumtion unter § 1 und somit die Erlaubnispflicht nach § 2 GastG. Dies wiederum rechtfertigt die Anwendung des § 15 Abs. 2 GewO.
Adressat ist je nach Rechtsform die Geschäftsleitung der Betreibergesellschaft oder der Einzelgewerbetreibende.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 12.09.2006 13:40.
|
|
13
12.09.2006 13:26 |
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.078.608
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hej aus Hamm,
da wir auch bei einer Trinkhalle, die unberechtigt Alkohol zum Verzehr an ort und Stelle ausschenkt, mit 15-2 GewO und der Untersagung der Verkaufs sämtlicher alkoholischer Getränke auf der Grundlage von § 14 OBG zuschlagen, wäre das hier auch möglich.
Sehr hilfreich bei größeren Betrieben ist eine Anhörung mit dem Tenor, das die beigefügte ordnungsverfügung erlassen werden soll. OV mit 5.000,-- € Zwangsgeld sorgen da schon für Ruhe.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
14
12.09.2006 13:26 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.023.214
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
So, wie vom Kollegen aus Neuss ausführlich dargelegt, vom Kollegen Wiesemeier bestätigt und auch im einschlägigen Kommentar nachzulesen, würde ich die Situation auch beurteilen.
Es gibt m. E. ausreichend Rechtsprechung zu dem Thema, inwieweit dem "Verabreicher" das Verabreichen zuzurechnen ist. Und wenn noch auf dem Betriebsgelände der Verzehr stattfindet, haben wir hier m. E. einen sog. Freiflächenverzehr, der selbstverständlich demjenigen zuzurechnen ist, der den Alkohol abgibt. Und damit ist dieser auch letztlich auch als "Gastwirt" anzusehen. Denn im GastG steht nirgendwo etwas drin, dass man die Flaschen auch aufmachen oder einschenken muss. Insofern verweise ich auf Rd.-Nr. 43 zu § 1 GastG im Kommentar Michel / Kienzle / Pauly, wodurch deutlich wird, was man alles zum Verabreichen rechnen kann und muss.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
16
12.09.2006 14:11 |
|
|
Hubert Steinmetz
Routinier
Dabei seit: 14.02.2005
Beiträge: 277
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.945.784
Nächster Level: 2.111.327
|
|
|
17
13.09.2006 10:23 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 330.513 | Views gestern: 396.539 | Views gesamt: 895.919.075
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|